Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.ohne aufzuhören, Unternehmer zu sein. Hierher rechnet z. B. 1) S. 206 Anmerk.
ohne aufzuhoͤren, Unternehmer zu ſein. Hierher rechnet z. B. 1) S. 206 Anmerk.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0053" n="41"/> ohne aufzuhoͤren, Unternehmer zu ſein. Hierher rechnet z. B.<lb/> Hermann <note place="foot" n="1)">S. 206 Anmerk.</note> das Zuſammenbringen der noͤthigen Capitale, die<lb/> Beaufſichtigung des Geſchaͤfts, die Erwerbung von Credit und<lb/> Verbindungen und das Tragen der Unregelmaͤßigkeit des Ge-<lb/> winnes. Allein das Letztere gehoͤrt offenbar nicht in die Kategorie<lb/> der auf perſoͤnlichen Leiſtungen beruhenden Dienſte, ſondern iſt<lb/> mit unter dem Aufſichnehmen der Gefahr zu claſſificiren, und<lb/> die erſt genannten Dienſtleiſtungen ſind in der That ſolche, die<lb/> ſehr wohl von beſoldeten Arbeitern beſorgt werden koͤnnen und<lb/> die man daher nicht nothwendig ſelbſt ausuͤben muß, um Unter-<lb/> nehmer zu ſein. Daß dem wirklich ſo ſei, dafuͤr liefert uns eine<lb/> Erſcheinung den Beweis, die gerade in unſrer Zeit ſich immer<lb/> mehr ausbreitet, und die jener Vorausſetzung geradezu zu wider-<lb/> ſprechen ſcheint. Wir meinen die Actien-Geſellſchaften. Hier<lb/> iſt der Unternehmer eine moraliſche Perſon, die ſchon darum einer<lb/> eigentlichen Arbeitsthaͤtigkeit nicht faͤhig iſt. Sie fuͤhrt vielmehr<lb/> den Betrieb und groͤßtentheils auch die Controle durch von ihr<lb/> zu unterſcheidende Organe, die nur aus Ruͤckſichten praktiſcher<lb/> Fuͤglichkeit meiſtens aus ihren Mitgliedern gewaͤhlt werden. Ihre<lb/> Thaͤtigkeit als Geſammtheit beſchraͤnkt ſich nur auf ein letztes<lb/> Oberaufſichts- und Controlrecht, deſſen Ausuͤbung man wohl<lb/> kaum als eine Arbeit anſehen kann. Noch ſchaͤrfer tritt die<lb/> Moͤglichkeit, Unternehmer zu ſein, ohne eine eigne Thaͤtigkeit zu<lb/> entfalten, in der Commanditen-Geſellſchaft hervor. Hierunter<lb/> verſteht man bekanntlich eine Geſchaͤftsgenoſſenſchaft, wo ein Theil<lb/> der Unternehmer mit ſeinem ganzen Vermoͤgen fuͤr das Geſchaͤft<lb/> einſteht, waͤhrend ein anderer Theil nur eine beſtimmte Summe<lb/> eingeſchoſſen hat und nur fuͤr dieſe verbindlich iſt. Die Erſteren<lb/> pflegen den Betrieb des Geſchaͤfts ausſchließlich zu beſorgen, ja<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [41/0053]
ohne aufzuhoͤren, Unternehmer zu ſein. Hierher rechnet z. B.
Hermann 1) das Zuſammenbringen der noͤthigen Capitale, die
Beaufſichtigung des Geſchaͤfts, die Erwerbung von Credit und
Verbindungen und das Tragen der Unregelmaͤßigkeit des Ge-
winnes. Allein das Letztere gehoͤrt offenbar nicht in die Kategorie
der auf perſoͤnlichen Leiſtungen beruhenden Dienſte, ſondern iſt
mit unter dem Aufſichnehmen der Gefahr zu claſſificiren, und
die erſt genannten Dienſtleiſtungen ſind in der That ſolche, die
ſehr wohl von beſoldeten Arbeitern beſorgt werden koͤnnen und
die man daher nicht nothwendig ſelbſt ausuͤben muß, um Unter-
nehmer zu ſein. Daß dem wirklich ſo ſei, dafuͤr liefert uns eine
Erſcheinung den Beweis, die gerade in unſrer Zeit ſich immer
mehr ausbreitet, und die jener Vorausſetzung geradezu zu wider-
ſprechen ſcheint. Wir meinen die Actien-Geſellſchaften. Hier
iſt der Unternehmer eine moraliſche Perſon, die ſchon darum einer
eigentlichen Arbeitsthaͤtigkeit nicht faͤhig iſt. Sie fuͤhrt vielmehr
den Betrieb und groͤßtentheils auch die Controle durch von ihr
zu unterſcheidende Organe, die nur aus Ruͤckſichten praktiſcher
Fuͤglichkeit meiſtens aus ihren Mitgliedern gewaͤhlt werden. Ihre
Thaͤtigkeit als Geſammtheit beſchraͤnkt ſich nur auf ein letztes
Oberaufſichts- und Controlrecht, deſſen Ausuͤbung man wohl
kaum als eine Arbeit anſehen kann. Noch ſchaͤrfer tritt die
Moͤglichkeit, Unternehmer zu ſein, ohne eine eigne Thaͤtigkeit zu
entfalten, in der Commanditen-Geſellſchaft hervor. Hierunter
verſteht man bekanntlich eine Geſchaͤftsgenoſſenſchaft, wo ein Theil
der Unternehmer mit ſeinem ganzen Vermoͤgen fuͤr das Geſchaͤft
einſteht, waͤhrend ein anderer Theil nur eine beſtimmte Summe
eingeſchoſſen hat und nur fuͤr dieſe verbindlich iſt. Die Erſteren
pflegen den Betrieb des Geſchaͤfts ausſchließlich zu beſorgen, ja
1) S. 206 Anmerk.
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