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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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schaftlichen Unternehmungen erörtert hat, wendet er sich im zwei-
ten Buche zu der Vertheilung des Volksvermögens und gelangt
hier zu dem Resultate, daß der ursprüngliche Erwerb lediglich
von der Classe der Unternehmer gemacht wird. (§. 688). In
demselben erscheinen alle an Andere für Benutzung ihrer Pro-
ductionsmittel zu machenden Ausgaben als Kosten. Da es aber
dem Unternehmer frei stand, seine eigenen Productionsmittel
tauschweise an Andere zu überlassen, so hat er einen Anspruch
auf Ersatz des hierfür zu erlangen gewesenen Werthes, und der
geringste Betrag des ursprünglichen Erwerbes, welchen ein Un-
ternehmen gewähren muß, ist hiernach der, welcher hinreicht, um
einestheils den für die Theilnahme fremder Productionsmittel
daran an Capitalisten, Grundeigenthümer und Arbeiter zu ent-
richtenden, so wie anderntheils den für die Anwendung eigener
Productionsmittel des Unternehmers durch Widmung derselben
für fremden Dienst erreichbaren Nutzungswerth zu vergüten.
Nun ist jedoch mit jedem Unternehmen ein gewisser Grad von
Gefahr des Verlustes sowohl an den erwarteten Früchten, als
an den Productionsmitteln selbst verbunden. Hierfür muß der
Unternehmer durch eine entsprechende Assecuranzprämie entschädigt
werden, wenn seine Lage nicht schlechter werden soll, als die der-
jenigen Producenten, welche nicht selbst Unternehmer sind. So
lange der Erwerb nichts weiter enthält als diesen Ersatz der auf-
gewendeten fremden und eignen Nutzungen und der Entschädigung
für die gelaufne Gefahr, erhält der Unternehmer als solcher noch
nichts, und es lassen sich allerdings Gründe denken, die einen
Unternehmer bewegen, sich mit einem solchen gewinnlosen Ertrage,
ja selbst mit einem geringeren zu begnügen. Doch diese Um-
stände bilden nur eine Ausnahme von der Regel, daß dem Un-
ternehmer, wenn der Producent Antrieb haben soll, in dessen
Verhältniß überzugehen, außer dem Ersatz der regelmäßigen und

ſchaftlichen Unternehmungen eroͤrtert hat, wendet er ſich im zwei-
ten Buche zu der Vertheilung des Volksvermoͤgens und gelangt
hier zu dem Reſultate, daß der urſpruͤngliche Erwerb lediglich
von der Claſſe der Unternehmer gemacht wird. (§. 688). In
demſelben erſcheinen alle an Andere fuͤr Benutzung ihrer Pro-
ductionsmittel zu machenden Ausgaben als Koſten. Da es aber
dem Unternehmer frei ſtand, ſeine eigenen Productionsmittel
tauſchweiſe an Andere zu uͤberlaſſen, ſo hat er einen Anſpruch
auf Erſatz des hierfuͤr zu erlangen geweſenen Werthes, und der
geringſte Betrag des urſpruͤnglichen Erwerbes, welchen ein Un-
ternehmen gewaͤhren muß, iſt hiernach der, welcher hinreicht, um
einestheils den fuͤr die Theilnahme fremder Productionsmittel
daran an Capitaliſten, Grundeigenthuͤmer und Arbeiter zu ent-
richtenden, ſo wie anderntheils den fuͤr die Anwendung eigener
Productionsmittel des Unternehmers durch Widmung derſelben
fuͤr fremden Dienſt erreichbaren Nutzungswerth zu verguͤten.
Nun iſt jedoch mit jedem Unternehmen ein gewiſſer Grad von
Gefahr des Verluſtes ſowohl an den erwarteten Fruͤchten, als
an den Productionsmitteln ſelbſt verbunden. Hierfuͤr muß der
Unternehmer durch eine entſprechende Aſſecuranzpraͤmie entſchaͤdigt
werden, wenn ſeine Lage nicht ſchlechter werden ſoll, als die der-
jenigen Producenten, welche nicht ſelbſt Unternehmer ſind. So
lange der Erwerb nichts weiter enthaͤlt als dieſen Erſatz der auf-
gewendeten fremden und eignen Nutzungen und der Entſchaͤdigung
fuͤr die gelaufne Gefahr, erhaͤlt der Unternehmer als ſolcher noch
nichts, und es laſſen ſich allerdings Gruͤnde denken, die einen
Unternehmer bewegen, ſich mit einem ſolchen gewinnloſen Ertrage,
ja ſelbſt mit einem geringeren zu begnuͤgen. Doch dieſe Um-
ſtaͤnde bilden nur eine Ausnahme von der Regel, daß dem Un-
ternehmer, wenn der Producent Antrieb haben ſoll, in deſſen
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[29/0041] ſchaftlichen Unternehmungen eroͤrtert hat, wendet er ſich im zwei- ten Buche zu der Vertheilung des Volksvermoͤgens und gelangt hier zu dem Reſultate, daß der urſpruͤngliche Erwerb lediglich von der Claſſe der Unternehmer gemacht wird. (§. 688). In demſelben erſcheinen alle an Andere fuͤr Benutzung ihrer Pro- ductionsmittel zu machenden Ausgaben als Koſten. Da es aber dem Unternehmer frei ſtand, ſeine eigenen Productionsmittel tauſchweiſe an Andere zu uͤberlaſſen, ſo hat er einen Anſpruch auf Erſatz des hierfuͤr zu erlangen geweſenen Werthes, und der geringſte Betrag des urſpruͤnglichen Erwerbes, welchen ein Un- ternehmen gewaͤhren muß, iſt hiernach der, welcher hinreicht, um einestheils den fuͤr die Theilnahme fremder Productionsmittel daran an Capitaliſten, Grundeigenthuͤmer und Arbeiter zu ent- richtenden, ſo wie anderntheils den fuͤr die Anwendung eigener Productionsmittel des Unternehmers durch Widmung derſelben fuͤr fremden Dienſt erreichbaren Nutzungswerth zu verguͤten. Nun iſt jedoch mit jedem Unternehmen ein gewiſſer Grad von Gefahr des Verluſtes ſowohl an den erwarteten Fruͤchten, als an den Productionsmitteln ſelbſt verbunden. Hierfuͤr muß der Unternehmer durch eine entſprechende Aſſecuranzpraͤmie entſchaͤdigt werden, wenn ſeine Lage nicht ſchlechter werden ſoll, als die der- jenigen Producenten, welche nicht ſelbſt Unternehmer ſind. So lange der Erwerb nichts weiter enthaͤlt als dieſen Erſatz der auf- gewendeten fremden und eignen Nutzungen und der Entſchaͤdigung fuͤr die gelaufne Gefahr, erhaͤlt der Unternehmer als ſolcher noch nichts, und es laſſen ſich allerdings Gruͤnde denken, die einen Unternehmer bewegen, ſich mit einem ſolchen gewinnloſen Ertrage, ja ſelbſt mit einem geringeren zu begnuͤgen. Doch dieſe Um- ſtaͤnde bilden nur eine Ausnahme von der Regel, daß dem Un- ternehmer, wenn der Producent Antrieb haben ſoll, in deſſen Verhaͤltniß uͤberzugehen, außer dem Erſatz der regelmaͤßigen und

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/41>, abgerufen am 24.11.2024.