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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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"Es scheint hinlänglich klar, sagt er, daß als Gewinn des
Vermögens (profits of stock) Nichts angesehen werden kann,
als was dafür ohne die Arbeit erlangt werden kann, dasselbe
persönlich anzuwenden oder seine Anwendung zu productiven
Zwecken zu überwachen, weil Alles, was vermittelst solcher Ar-
beit erlangt wird, Lohn ist und auf diese Bezeichnung eben so
gerechten Anspruch hat, als das, was durch irgend eine belie-
bige andere Art von Arbeit erworben wird." Auf dieser Grund-
lage baut nun ein Recensent der Quarterly Review 1), in wel-
chem Rau Senior 2) vermuthet, weiter und unterscheidet in dem
von M. Culloch bezeichneten Ueberschusse vier Bestandtheile nämlich:
Capitalzins, oder was man für den Gebrauch des Capitals ohne
persönliche Arbeit oder Gefahr erlangen kann; Assecuranz für
die Gefahr des besondern Geschäfts, auf welches das Capital
verwandt wird; Arbeitslohn für die persönliche Leitung, das
Talent oder das Geschick des Capitalisten; Monopolgewinn,
wie er aus dem Besitz ausschließlicher Vortheile, als geheimer
oder patentirter Verfahrungsweisen oder Instrumente, vortheil-
hafterer Verbindungen, günstigerer Lage u. s. w. hervorgeht.
Von diesen verschiedenen Bestandtheilen, welche die Oekonomisten
unter der Bezeichnung Gewinn zusammenfassen, sagt er, ist offen-
bar der erste der einzige, welcher richtiger Weise von Löh-
nen, Assecuranz, Rente oder Monopolgewinnsten unterschieden
werden kann. Der Gewinn vom Vermögen (profit of stock)
ist also eigentlich nichts Anderes, als der gewöhnlich in Pro-

perty or Wealth. Ich selbst habe das Buch nicht auftreiben können und citire
es daher nach dem sogleich zu erwähnenden Aufsatze der Quarterly Review.
1) Band XLIV, Seite 1--52, das Hierhergehörige Seite 19 ff.
2) Grundsätze der Volkswirthschaftslehre, 5. Ausg. 1847. §. 238. An-
merkg. b.

„Es ſcheint hinlaͤnglich klar, ſagt er, daß als Gewinn des
Vermoͤgens (profits of stock) Nichts angeſehen werden kann,
als was dafuͤr ohne die Arbeit erlangt werden kann, daſſelbe
perſoͤnlich anzuwenden oder ſeine Anwendung zu productiven
Zwecken zu uͤberwachen, weil Alles, was vermittelſt ſolcher Ar-
beit erlangt wird, Lohn iſt und auf dieſe Bezeichnung eben ſo
gerechten Anſpruch hat, als das, was durch irgend eine belie-
bige andere Art von Arbeit erworben wird.“ Auf dieſer Grund-
lage baut nun ein Recenſent der Quarterly Review 1), in wel-
chem Rau Senior 2) vermuthet, weiter und unterſcheidet in dem
von M. Culloch bezeichneten Ueberſchuſſe vier Beſtandtheile naͤmlich:
Capitalzins, oder was man fuͤr den Gebrauch des Capitals ohne
perſoͤnliche Arbeit oder Gefahr erlangen kann; Aſſecuranz fuͤr
die Gefahr des beſondern Geſchaͤfts, auf welches das Capital
verwandt wird; Arbeitslohn fuͤr die perſoͤnliche Leitung, das
Talent oder das Geſchick des Capitaliſten; Monopolgewinn,
wie er aus dem Beſitz ausſchließlicher Vortheile, als geheimer
oder patentirter Verfahrungsweiſen oder Inſtrumente, vortheil-
hafterer Verbindungen, guͤnſtigerer Lage u. ſ. w. hervorgeht.
Von dieſen verſchiedenen Beſtandtheilen, welche die Oekonomiſten
unter der Bezeichnung Gewinn zuſammenfaſſen, ſagt er, iſt offen-
bar der erſte der einzige, welcher richtiger Weiſe von Loͤh-
nen, Aſſecuranz, Rente oder Monopolgewinnſten unterſchieden
werden kann. Der Gewinn vom Vermoͤgen (profit of stock)
iſt alſo eigentlich nichts Anderes, als der gewoͤhnlich in Pro-

perty or Wealth. Ich ſelbſt habe das Buch nicht auftreiben können und citire
es daher nach dem ſogleich zu erwähnenden Aufſatze der Quarterly Review.
1) Band XLIV, Seite 1—52, das Hierhergehörige Seite 19 ff.
2) Grundſätze der Volkswirthſchaftslehre, 5. Ausg. 1847. §. 238. An-
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[11/0023] „Es ſcheint hinlaͤnglich klar, ſagt er, daß als Gewinn des Vermoͤgens (profits of stock) Nichts angeſehen werden kann, als was dafuͤr ohne die Arbeit erlangt werden kann, daſſelbe perſoͤnlich anzuwenden oder ſeine Anwendung zu productiven Zwecken zu uͤberwachen, weil Alles, was vermittelſt ſolcher Ar- beit erlangt wird, Lohn iſt und auf dieſe Bezeichnung eben ſo gerechten Anſpruch hat, als das, was durch irgend eine belie- bige andere Art von Arbeit erworben wird.“ Auf dieſer Grund- lage baut nun ein Recenſent der Quarterly Review 1), in wel- chem Rau Senior 2) vermuthet, weiter und unterſcheidet in dem von M. Culloch bezeichneten Ueberſchuſſe vier Beſtandtheile naͤmlich: Capitalzins, oder was man fuͤr den Gebrauch des Capitals ohne perſoͤnliche Arbeit oder Gefahr erlangen kann; Aſſecuranz fuͤr die Gefahr des beſondern Geſchaͤfts, auf welches das Capital verwandt wird; Arbeitslohn fuͤr die perſoͤnliche Leitung, das Talent oder das Geſchick des Capitaliſten; Monopolgewinn, wie er aus dem Beſitz ausſchließlicher Vortheile, als geheimer oder patentirter Verfahrungsweiſen oder Inſtrumente, vortheil- hafterer Verbindungen, guͤnſtigerer Lage u. ſ. w. hervorgeht. Von dieſen verſchiedenen Beſtandtheilen, welche die Oekonomiſten unter der Bezeichnung Gewinn zuſammenfaſſen, ſagt er, iſt offen- bar der erſte der einzige, welcher richtiger Weiſe von Loͤh- nen, Aſſecuranz, Rente oder Monopolgewinnſten unterſchieden werden kann. Der Gewinn vom Vermoͤgen (profit of stock) iſt alſo eigentlich nichts Anderes, als der gewoͤhnlich in Pro- 2) 1) Band XLIV, Seite 1—52, das Hierhergehörige Seite 19 ff. 2) Grundſätze der Volkswirthſchaftslehre, 5. Ausg. 1847. §. 238. An- merkg. b. 2) perty or Wealth. Ich ſelbſt habe das Buch nicht auftreiben können und citire es daher nach dem ſogleich zu erwähnenden Aufſatze der Quarterly Review.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/23>, abgerufen am 27.11.2024.