das betreffende Capital nur durch den Eigenthümer überhaupt oder doch vollständig ausgenutzt zu werden vermag. Die Mög- lichkeit, Abmiether für ein Capital zu finden, das eine Rente gewährt, wird sich im Allgemeinen nach denselben Umständen richten, wie dieselbe Möglichkeit für die übrigen Capitalien. Es treten also in Bezug auf den Uebergang von Miethzinsrente in Unternehmerzinsrente und umgekehrt dieselben Verhältnisse ein, wie in Bezug auf den Uebergang von Miethzins in Unternehmer- zins. Bleiben wir bei dem Beispiele von Grund und Boden stehen, so wird der Unterschied der Qualität der Aecker, mag er nun auf deren natürlichen Beschaffenheit, auf der darin fixirten Arbeit oder auf Verkehrsverhältnissen beruhen, schon frühe hervortreten. So lange das Land nur von den Eigenthümern bewirthschaftet wird, ist diese Rente, insofern die Eigenthümer überhaupt Unternehmer sind, d. h. für den Verkehr produciren, Unternehmergewinn. Die Pachtverhältnisse, die sich allmählig herausbilden, verwandeln sie fast durchgängig in Pachtrente, denn da die Bewirthschaftung noch sehr extensiv, mithin für alle Grundstücke ziemlich gleichmäßig betrieben wird, so ist nicht ein- zusehen, warum sich die Möglichkeit der Verpachtung nicht für ein Grundstück so gut annehmen lassen sollte, wie für das an- dere. Später kommt der individuelle Charakter der Ländereien mehr zur Geltung. Je mehr ein Grundstück einen solchen be- sitzt, desto schwieriger wird es sein, dafür einen Pachter zu fin- den, der ein entsprechendes Pachtgeld zu zahlen bereit wäre, desto eher wird der Eigenthümer zur Selbstbewirthschaftung ge- nöthigt sein, desto mehr wird mithin die Rente wiederum zu einem Theile des Unternehmergewinnes. Endlich erhalten auch die individualisirtesten Grundstücke die Möglichkeit einer ange- messenen Verpachtung und die Rente verwandelt sich wieder in Pachtrente.
das betreffende Capital nur durch den Eigenthuͤmer uͤberhaupt oder doch vollſtaͤndig ausgenutzt zu werden vermag. Die Moͤg- lichkeit, Abmiether fuͤr ein Capital zu finden, das eine Rente gewaͤhrt, wird ſich im Allgemeinen nach denſelben Umſtaͤnden richten, wie dieſelbe Moͤglichkeit fuͤr die uͤbrigen Capitalien. Es treten alſo in Bezug auf den Uebergang von Miethzinsrente in Unternehmerzinsrente und umgekehrt dieſelben Verhaͤltniſſe ein, wie in Bezug auf den Uebergang von Miethzins in Unternehmer- zins. Bleiben wir bei dem Beiſpiele von Grund und Boden ſtehen, ſo wird der Unterſchied der Qualitaͤt der Aecker, mag er nun auf deren natuͤrlichen Beſchaffenheit, auf der darin fixirten Arbeit oder auf Verkehrsverhaͤltniſſen beruhen, ſchon fruͤhe hervortreten. So lange das Land nur von den Eigenthuͤmern bewirthſchaftet wird, iſt dieſe Rente, inſofern die Eigenthuͤmer uͤberhaupt Unternehmer ſind, d. h. fuͤr den Verkehr produciren, Unternehmergewinn. Die Pachtverhaͤltniſſe, die ſich allmaͤhlig herausbilden, verwandeln ſie faſt durchgaͤngig in Pachtrente, denn da die Bewirthſchaftung noch ſehr extenſiv, mithin fuͤr alle Grundſtuͤcke ziemlich gleichmaͤßig betrieben wird, ſo iſt nicht ein- zuſehen, warum ſich die Moͤglichkeit der Verpachtung nicht fuͤr ein Grundſtuͤck ſo gut annehmen laſſen ſollte, wie fuͤr das an- dere. Spaͤter kommt der individuelle Charakter der Laͤndereien mehr zur Geltung. Je mehr ein Grundſtuͤck einen ſolchen be- ſitzt, deſto ſchwieriger wird es ſein, dafuͤr einen Pachter zu fin- den, der ein entſprechendes Pachtgeld zu zahlen bereit waͤre, deſto eher wird der Eigenthuͤmer zur Selbſtbewirthſchaftung ge- noͤthigt ſein, deſto mehr wird mithin die Rente wiederum zu einem Theile des Unternehmergewinnes. Endlich erhalten auch die individualiſirteſten Grundſtuͤcke die Moͤglichkeit einer ange- meſſenen Verpachtung und die Rente verwandelt ſich wieder in Pachtrente.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0138"n="126"/>
das betreffende Capital nur durch den Eigenthuͤmer uͤberhaupt<lb/>
oder doch vollſtaͤndig ausgenutzt zu werden vermag. Die Moͤg-<lb/>
lichkeit, Abmiether fuͤr ein Capital zu finden, das eine Rente<lb/>
gewaͤhrt, wird ſich im Allgemeinen nach denſelben Umſtaͤnden<lb/>
richten, wie dieſelbe Moͤglichkeit fuͤr die uͤbrigen Capitalien. Es<lb/>
treten alſo in Bezug auf den Uebergang von Miethzinsrente in<lb/>
Unternehmerzinsrente und umgekehrt dieſelben Verhaͤltniſſe ein,<lb/>
wie in Bezug auf den Uebergang von Miethzins in Unternehmer-<lb/>
zins. Bleiben wir bei dem Beiſpiele von Grund und Boden<lb/>ſtehen, ſo wird der Unterſchied der Qualitaͤt der Aecker, mag er<lb/>
nun auf deren natuͤrlichen Beſchaffenheit, auf der darin fixirten<lb/>
Arbeit oder auf Verkehrsverhaͤltniſſen beruhen, ſchon fruͤhe<lb/>
hervortreten. So lange das Land nur von den Eigenthuͤmern<lb/>
bewirthſchaftet wird, iſt dieſe Rente, inſofern die Eigenthuͤmer<lb/>
uͤberhaupt Unternehmer ſind, d. h. fuͤr den Verkehr produciren,<lb/>
Unternehmergewinn. Die Pachtverhaͤltniſſe, die ſich allmaͤhlig<lb/>
herausbilden, verwandeln ſie faſt durchgaͤngig in Pachtrente,<lb/>
denn da die Bewirthſchaftung noch ſehr extenſiv, mithin fuͤr alle<lb/>
Grundſtuͤcke ziemlich gleichmaͤßig betrieben wird, ſo iſt nicht ein-<lb/>
zuſehen, warum ſich die Moͤglichkeit der Verpachtung nicht fuͤr<lb/>
ein Grundſtuͤck ſo gut annehmen laſſen ſollte, wie fuͤr das an-<lb/>
dere. Spaͤter kommt der individuelle Charakter der Laͤndereien<lb/>
mehr zur Geltung. Je mehr ein Grundſtuͤck einen ſolchen be-<lb/>ſitzt, deſto ſchwieriger wird es ſein, dafuͤr einen Pachter zu fin-<lb/>
den, der ein entſprechendes Pachtgeld zu zahlen bereit waͤre,<lb/>
deſto eher wird der Eigenthuͤmer zur Selbſtbewirthſchaftung ge-<lb/>
noͤthigt ſein, deſto mehr wird mithin die Rente wiederum zu<lb/>
einem Theile des Unternehmergewinnes. Endlich erhalten auch<lb/>
die individualiſirteſten Grundſtuͤcke die Moͤglichkeit einer ange-<lb/>
meſſenen Verpachtung und die Rente verwandelt ſich wieder in<lb/>
Pachtrente.</p><lb/></div></div></body></text></TEI>
[126/0138]
das betreffende Capital nur durch den Eigenthuͤmer uͤberhaupt
oder doch vollſtaͤndig ausgenutzt zu werden vermag. Die Moͤg-
lichkeit, Abmiether fuͤr ein Capital zu finden, das eine Rente
gewaͤhrt, wird ſich im Allgemeinen nach denſelben Umſtaͤnden
richten, wie dieſelbe Moͤglichkeit fuͤr die uͤbrigen Capitalien. Es
treten alſo in Bezug auf den Uebergang von Miethzinsrente in
Unternehmerzinsrente und umgekehrt dieſelben Verhaͤltniſſe ein,
wie in Bezug auf den Uebergang von Miethzins in Unternehmer-
zins. Bleiben wir bei dem Beiſpiele von Grund und Boden
ſtehen, ſo wird der Unterſchied der Qualitaͤt der Aecker, mag er
nun auf deren natuͤrlichen Beſchaffenheit, auf der darin fixirten
Arbeit oder auf Verkehrsverhaͤltniſſen beruhen, ſchon fruͤhe
hervortreten. So lange das Land nur von den Eigenthuͤmern
bewirthſchaftet wird, iſt dieſe Rente, inſofern die Eigenthuͤmer
uͤberhaupt Unternehmer ſind, d. h. fuͤr den Verkehr produciren,
Unternehmergewinn. Die Pachtverhaͤltniſſe, die ſich allmaͤhlig
herausbilden, verwandeln ſie faſt durchgaͤngig in Pachtrente,
denn da die Bewirthſchaftung noch ſehr extenſiv, mithin fuͤr alle
Grundſtuͤcke ziemlich gleichmaͤßig betrieben wird, ſo iſt nicht ein-
zuſehen, warum ſich die Moͤglichkeit der Verpachtung nicht fuͤr
ein Grundſtuͤck ſo gut annehmen laſſen ſollte, wie fuͤr das an-
dere. Spaͤter kommt der individuelle Charakter der Laͤndereien
mehr zur Geltung. Je mehr ein Grundſtuͤck einen ſolchen be-
ſitzt, deſto ſchwieriger wird es ſein, dafuͤr einen Pachter zu fin-
den, der ein entſprechendes Pachtgeld zu zahlen bereit waͤre,
deſto eher wird der Eigenthuͤmer zur Selbſtbewirthſchaftung ge-
noͤthigt ſein, deſto mehr wird mithin die Rente wiederum zu
einem Theile des Unternehmergewinnes. Endlich erhalten auch
die individualiſirteſten Grundſtuͤcke die Moͤglichkeit einer ange-
meſſenen Verpachtung und die Rente verwandelt ſich wieder in
Pachtrente.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/138>, abgerufen am 31.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.