Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.das betreffende Capital nur durch den Eigenthümer überhaupt das betreffende Capital nur durch den Eigenthuͤmer uͤberhaupt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0138" n="126"/> das betreffende Capital nur durch den Eigenthuͤmer uͤberhaupt<lb/> oder doch vollſtaͤndig ausgenutzt zu werden vermag. Die Moͤg-<lb/> lichkeit, Abmiether fuͤr ein Capital zu finden, das eine Rente<lb/> gewaͤhrt, wird ſich im Allgemeinen nach denſelben Umſtaͤnden<lb/> richten, wie dieſelbe Moͤglichkeit fuͤr die uͤbrigen Capitalien. Es<lb/> treten alſo in Bezug auf den Uebergang von Miethzinsrente in<lb/> Unternehmerzinsrente und umgekehrt dieſelben Verhaͤltniſſe ein,<lb/> wie in Bezug auf den Uebergang von Miethzins in Unternehmer-<lb/> zins. Bleiben wir bei dem Beiſpiele von Grund und Boden<lb/> ſtehen, ſo wird der Unterſchied der Qualitaͤt der Aecker, mag er<lb/> nun auf deren natuͤrlichen Beſchaffenheit, auf der darin fixirten<lb/> Arbeit oder auf Verkehrsverhaͤltniſſen beruhen, ſchon fruͤhe<lb/> hervortreten. So lange das Land nur von den Eigenthuͤmern<lb/> bewirthſchaftet wird, iſt dieſe Rente, inſofern die Eigenthuͤmer<lb/> uͤberhaupt Unternehmer ſind, d. h. fuͤr den Verkehr produciren,<lb/> Unternehmergewinn. Die Pachtverhaͤltniſſe, die ſich allmaͤhlig<lb/> herausbilden, verwandeln ſie faſt durchgaͤngig in Pachtrente,<lb/> denn da die Bewirthſchaftung noch ſehr extenſiv, mithin fuͤr alle<lb/> Grundſtuͤcke ziemlich gleichmaͤßig betrieben wird, ſo iſt nicht ein-<lb/> zuſehen, warum ſich die Moͤglichkeit der Verpachtung nicht fuͤr<lb/> ein Grundſtuͤck ſo gut annehmen laſſen ſollte, wie fuͤr das an-<lb/> dere. Spaͤter kommt der individuelle Charakter der Laͤndereien<lb/> mehr zur Geltung. Je mehr ein Grundſtuͤck einen ſolchen be-<lb/> ſitzt, deſto ſchwieriger wird es ſein, dafuͤr einen Pachter zu fin-<lb/> den, der ein entſprechendes Pachtgeld zu zahlen bereit waͤre,<lb/> deſto eher wird der Eigenthuͤmer zur Selbſtbewirthſchaftung ge-<lb/> noͤthigt ſein, deſto mehr wird mithin die Rente wiederum zu<lb/> einem Theile des Unternehmergewinnes. Endlich erhalten auch<lb/> die individualiſirteſten Grundſtuͤcke die Moͤglichkeit einer ange-<lb/> meſſenen Verpachtung und die Rente verwandelt ſich wieder in<lb/> Pachtrente.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [126/0138]
das betreffende Capital nur durch den Eigenthuͤmer uͤberhaupt
oder doch vollſtaͤndig ausgenutzt zu werden vermag. Die Moͤg-
lichkeit, Abmiether fuͤr ein Capital zu finden, das eine Rente
gewaͤhrt, wird ſich im Allgemeinen nach denſelben Umſtaͤnden
richten, wie dieſelbe Moͤglichkeit fuͤr die uͤbrigen Capitalien. Es
treten alſo in Bezug auf den Uebergang von Miethzinsrente in
Unternehmerzinsrente und umgekehrt dieſelben Verhaͤltniſſe ein,
wie in Bezug auf den Uebergang von Miethzins in Unternehmer-
zins. Bleiben wir bei dem Beiſpiele von Grund und Boden
ſtehen, ſo wird der Unterſchied der Qualitaͤt der Aecker, mag er
nun auf deren natuͤrlichen Beſchaffenheit, auf der darin fixirten
Arbeit oder auf Verkehrsverhaͤltniſſen beruhen, ſchon fruͤhe
hervortreten. So lange das Land nur von den Eigenthuͤmern
bewirthſchaftet wird, iſt dieſe Rente, inſofern die Eigenthuͤmer
uͤberhaupt Unternehmer ſind, d. h. fuͤr den Verkehr produciren,
Unternehmergewinn. Die Pachtverhaͤltniſſe, die ſich allmaͤhlig
herausbilden, verwandeln ſie faſt durchgaͤngig in Pachtrente,
denn da die Bewirthſchaftung noch ſehr extenſiv, mithin fuͤr alle
Grundſtuͤcke ziemlich gleichmaͤßig betrieben wird, ſo iſt nicht ein-
zuſehen, warum ſich die Moͤglichkeit der Verpachtung nicht fuͤr
ein Grundſtuͤck ſo gut annehmen laſſen ſollte, wie fuͤr das an-
dere. Spaͤter kommt der individuelle Charakter der Laͤndereien
mehr zur Geltung. Je mehr ein Grundſtuͤck einen ſolchen be-
ſitzt, deſto ſchwieriger wird es ſein, dafuͤr einen Pachter zu fin-
den, der ein entſprechendes Pachtgeld zu zahlen bereit waͤre,
deſto eher wird der Eigenthuͤmer zur Selbſtbewirthſchaftung ge-
noͤthigt ſein, deſto mehr wird mithin die Rente wiederum zu
einem Theile des Unternehmergewinnes. Endlich erhalten auch
die individualiſirteſten Grundſtuͤcke die Moͤglichkeit einer ange-
meſſenen Verpachtung und die Rente verwandelt ſich wieder in
Pachtrente.
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