Für den Unternehmergewinn kommt nach den im zweiten Capitel und im vorhergehenden Abschnitte dieses Capitels auf- gestellten Grundsätzen die Lohnrente nur insoweit in Betracht, als die betreffende Fähigkeit einzig von den Unternehmern selbst ausgenutzt werden kann. Nur insoweit ist sie ein Theil des Unternehmergewinnes, Unternehmerlohnrente, in allen übrigen Fällen Miethlohnrente oder Lohnrente im engeren Sinne. Was oben über die Veränderung der Grenzen zwischen Mieth- lohn und Unternehmerlohn gesagt worden ist, gilt deshalb auch für die Grenzen zwischen Miethlohnrente und Unternehmerlohnrente. Es ergiebt sich hieraus, daß die Lohnrente bei entwickelten Cultur- verhältnissen mehr und mehr aus dem Unternehmergewinn aus- scheidet, indessen doch nicht vollständig, weil gewisse Fähigkeiten immer nur bei den Unternehmern selbst zu voller Entwickelung zu gelangen pflegen, und da dieß namentlich Fähigkeiten höherer Art sind, so geben sie zur Erwerbung einer Lohnrente besonders Gelegenheit. Gerade die feineren Qualitäten, wegen deren man die Producte einer bestimmten Unternehmung besonders schätzt und höher bezahlt, verdanken diese oft der sorgsamen Thätigkeit des Unternehmers, einer Thätigkeit, die er im Dienste Anderer nicht in dieser Weise entfaltet haben würde. Wie der Unternehmerlohn mit dem Miethlohn auf gleicher Grundlage beruht, so auch die Unternehmerlohnrente mit der Miethlohn- rente, und es wird daher am Betrage derselben durch die Ver- wandlung der einen in die andere im Allgemeinen nichts ge- ändert. Nur insoweit der Betrag der Unternehmerlohnrente sich leichter verheimlichen läßt, als der der Miethlohnrente, kann jene unter Umständen eintreten oder sich erhalten, wo diese nicht stattfinden oder wieder verschwinden würde.
B) Wie der Besitz bestimmter Arbeitsfähigkeiten, so kann auch die Verfügbarkeit über gewisse Capitalien zur Ursache einer
Fuͤr den Unternehmergewinn kommt nach den im zweiten Capitel und im vorhergehenden Abſchnitte dieſes Capitels auf- geſtellten Grundſaͤtzen die Lohnrente nur inſoweit in Betracht, als die betreffende Faͤhigkeit einzig von den Unternehmern ſelbſt ausgenutzt werden kann. Nur inſoweit iſt ſie ein Theil des Unternehmergewinnes, Unternehmerlohnrente, in allen uͤbrigen Faͤllen Miethlohnrente oder Lohnrente im engeren Sinne. Was oben uͤber die Veraͤnderung der Grenzen zwiſchen Mieth- lohn und Unternehmerlohn geſagt worden iſt, gilt deshalb auch fuͤr die Grenzen zwiſchen Miethlohnrente und Unternehmerlohnrente. Es ergiebt ſich hieraus, daß die Lohnrente bei entwickelten Cultur- verhaͤltniſſen mehr und mehr aus dem Unternehmergewinn aus- ſcheidet, indeſſen doch nicht vollſtaͤndig, weil gewiſſe Faͤhigkeiten immer nur bei den Unternehmern ſelbſt zu voller Entwickelung zu gelangen pflegen, und da dieß namentlich Faͤhigkeiten hoͤherer Art ſind, ſo geben ſie zur Erwerbung einer Lohnrente beſonders Gelegenheit. Gerade die feineren Qualitaͤten, wegen deren man die Producte einer beſtimmten Unternehmung beſonders ſchaͤtzt und hoͤher bezahlt, verdanken dieſe oft der ſorgſamen Thaͤtigkeit des Unternehmers, einer Thaͤtigkeit, die er im Dienſte Anderer nicht in dieſer Weiſe entfaltet haben wuͤrde. Wie der Unternehmerlohn mit dem Miethlohn auf gleicher Grundlage beruht, ſo auch die Unternehmerlohnrente mit der Miethlohn- rente, und es wird daher am Betrage derſelben durch die Ver- wandlung der einen in die andere im Allgemeinen nichts ge- aͤndert. Nur inſoweit der Betrag der Unternehmerlohnrente ſich leichter verheimlichen laͤßt, als der der Miethlohnrente, kann jene unter Umſtaͤnden eintreten oder ſich erhalten, wo dieſe nicht ſtattfinden oder wieder verſchwinden wuͤrde.
B) Wie der Beſitz beſtimmter Arbeitsfaͤhigkeiten, ſo kann auch die Verfuͤgbarkeit uͤber gewiſſe Capitalien zur Urſache einer
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Fuͤr den Unternehmergewinn kommt nach den im zweiten
Capitel und im vorhergehenden Abſchnitte dieſes Capitels auf-
geſtellten Grundſaͤtzen die Lohnrente nur inſoweit in Betracht,
als die betreffende Faͤhigkeit einzig von den Unternehmern ſelbſt
ausgenutzt werden kann. Nur inſoweit iſt ſie ein Theil des
Unternehmergewinnes, Unternehmerlohnrente, in allen
uͤbrigen Faͤllen Miethlohnrente oder Lohnrente im engeren Sinne.
Was oben uͤber die Veraͤnderung der Grenzen zwiſchen Mieth-
lohn und Unternehmerlohn geſagt worden iſt, gilt deshalb auch fuͤr
die Grenzen zwiſchen Miethlohnrente und Unternehmerlohnrente.
Es ergiebt ſich hieraus, daß die Lohnrente bei entwickelten Cultur-
verhaͤltniſſen mehr und mehr aus dem Unternehmergewinn aus-
ſcheidet, indeſſen doch nicht vollſtaͤndig, weil gewiſſe Faͤhigkeiten
immer nur bei den Unternehmern ſelbſt zu voller Entwickelung
zu gelangen pflegen, und da dieß namentlich Faͤhigkeiten hoͤherer
Art ſind, ſo geben ſie zur Erwerbung einer Lohnrente beſonders
Gelegenheit. Gerade die feineren Qualitaͤten, wegen deren
man die Producte einer beſtimmten Unternehmung beſonders
ſchaͤtzt und hoͤher bezahlt, verdanken dieſe oft der ſorgſamen
Thaͤtigkeit des Unternehmers, einer Thaͤtigkeit, die er im Dienſte
Anderer nicht in dieſer Weiſe entfaltet haben wuͤrde. Wie der
Unternehmerlohn mit dem Miethlohn auf gleicher Grundlage
beruht, ſo auch die Unternehmerlohnrente mit der Miethlohn-
rente, und es wird daher am Betrage derſelben durch die Ver-
wandlung der einen in die andere im Allgemeinen nichts ge-
aͤndert. Nur inſoweit der Betrag der Unternehmerlohnrente ſich
leichter verheimlichen laͤßt, als der der Miethlohnrente, kann
jene unter Umſtaͤnden eintreten oder ſich erhalten, wo dieſe nicht
ſtattfinden oder wieder verſchwinden wuͤrde.
B) Wie der Beſitz beſtimmter Arbeitsfaͤhigkeiten, ſo kann
auch die Verfuͤgbarkeit uͤber gewiſſe Capitalien zur Urſache einer
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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/132>, abgerufen am 31.07.2024.
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