Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.oder unbestimmten Theil seiner Einnahme hin und erlangt dafür Man darf daher, um das Gesagte noch einmal kurz zu- möglich ist und die Nachfrage nach den betreffenden Producten die nämliche
bleibt, in dem verminderten Preise dem Publicum; wo dieß nicht oder nur theilweise der Fall ist, den Unternehmern ganz oder zum Theil als Rente zu Gute gehen. Als Consequenz ergiebt sich hieraus, daß die Assecuranzen, vorausgesetzt, daß kein Zwang dazwischen tritt, die Producte zwar unter Umständen wohlfeiler, aber nie theurer machen können. oder unbeſtimmten Theil ſeiner Einnahme hin und erlangt dafuͤr Man darf daher, um das Geſagte noch einmal kurz zu- möglich iſt und die Nachfrage nach den betreffenden Producten die nämliche
bleibt, in dem verminderten Preiſe dem Publicum; wo dieß nicht oder nur theilweiſe der Fall iſt, den Unternehmern ganz oder zum Theil als Rente zu Gute gehen. Als Conſequenz ergiebt ſich hieraus, daß die Aſſecuranzen, vorausgeſetzt, daß kein Zwang dazwiſchen tritt, die Producte zwar unter Umſtänden wohlfeiler, aber nie theurer machen können. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0107" n="95"/> oder unbeſtimmten Theil ſeiner Einnahme hin und erlangt dafuͤr<lb/> den Anſpruch auf Entſchaͤdigung bei gewiſſen Verluſten, man ver-<lb/> wandelt alſo die ungewiſſe Gefahr in eine dauernde, auf dem Ein-<lb/> kommen ruhende Laſt. Die Aſſecuranzen haben aber das Mangel-<lb/> hafte, daß ſie ſich nur auf gewiſſe, haͤufig wiederkehrende, all-<lb/> gemeine Ungluͤcksfaͤlle, wie Brand, Hagel, Viehſterben u. ſ. w.<lb/> beziehen, außerordentliche Faͤlle aber und namentlich die in dem<lb/> natuͤrlichen Schwanken der Preiſe liegenden Gefahren außer Acht<lb/> laſſen. Um auch uͤber dieſe hinweg zu kommen, ſucht man die<lb/> Unternehmungen zu amortiſiren, d. h. man legt einen Theil des<lb/> gemachten Gewinnes bei Seite und ſetzt ſich hierdurch in den<lb/> Stand, ſowohl etwaige Capitalverluſte zu decken, als auf die<lb/> Nutzungen aus dem aufgewendeten Capitale verzichten und des-<lb/> halb auch bei gedruͤckten Preiſen noch beſtehen zu koͤnnen.</p><lb/> <p>Man darf daher, um das Geſagte noch einmal kurz zu-<lb/> ſammenzufaſſen, die Gefahrpraͤmie nicht in der Art auffaſſen,<lb/> daß man glaubt, jeder Unternehmer muͤſſe auf die Laͤnge Gewinn<lb/> und Verluſt ausgeglichen erhalten. Weil dieß aber doch mit<lb/> Unſicherheit und Sorge verknuͤpft ſei, ſo duͤrfe er noch auf einen<lb/> gewiſſen Ueberſchuß Anſpruch erheben. Vielmehr haben wir aus-<lb/> zufuͤhren geſucht, daß, in ſo weit man erwarten darf, vorkom-<lb/> mende Ausfaͤlle mit Ueberſchuͤſſen zu decken, von einer wirklichen<lb/> Gefahr und folglich auch von einer Gefahrpraͤmie nicht die Rede<lb/><note xml:id="seg2pn_9_2" prev="#seg2pn_9_1" place="foot" n="1)">möglich iſt und die Nachfrage nach den betreffenden Producten die nämliche<lb/> bleibt, in dem verminderten Preiſe dem Publicum; wo dieß nicht oder nur<lb/> theilweiſe der Fall iſt, den Unternehmern ganz oder zum Theil als Rente<lb/> zu Gute gehen. Als Conſequenz ergiebt ſich hieraus, daß die Aſſecuranzen,<lb/> vorausgeſetzt, daß kein Zwang dazwiſchen tritt, die Producte zwar unter<lb/> Umſtänden wohlfeiler, aber nie theurer machen können.</note><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [95/0107]
oder unbeſtimmten Theil ſeiner Einnahme hin und erlangt dafuͤr
den Anſpruch auf Entſchaͤdigung bei gewiſſen Verluſten, man ver-
wandelt alſo die ungewiſſe Gefahr in eine dauernde, auf dem Ein-
kommen ruhende Laſt. Die Aſſecuranzen haben aber das Mangel-
hafte, daß ſie ſich nur auf gewiſſe, haͤufig wiederkehrende, all-
gemeine Ungluͤcksfaͤlle, wie Brand, Hagel, Viehſterben u. ſ. w.
beziehen, außerordentliche Faͤlle aber und namentlich die in dem
natuͤrlichen Schwanken der Preiſe liegenden Gefahren außer Acht
laſſen. Um auch uͤber dieſe hinweg zu kommen, ſucht man die
Unternehmungen zu amortiſiren, d. h. man legt einen Theil des
gemachten Gewinnes bei Seite und ſetzt ſich hierdurch in den
Stand, ſowohl etwaige Capitalverluſte zu decken, als auf die
Nutzungen aus dem aufgewendeten Capitale verzichten und des-
halb auch bei gedruͤckten Preiſen noch beſtehen zu koͤnnen.
Man darf daher, um das Geſagte noch einmal kurz zu-
ſammenzufaſſen, die Gefahrpraͤmie nicht in der Art auffaſſen,
daß man glaubt, jeder Unternehmer muͤſſe auf die Laͤnge Gewinn
und Verluſt ausgeglichen erhalten. Weil dieß aber doch mit
Unſicherheit und Sorge verknuͤpft ſei, ſo duͤrfe er noch auf einen
gewiſſen Ueberſchuß Anſpruch erheben. Vielmehr haben wir aus-
zufuͤhren geſucht, daß, in ſo weit man erwarten darf, vorkom-
mende Ausfaͤlle mit Ueberſchuͤſſen zu decken, von einer wirklichen
Gefahr und folglich auch von einer Gefahrpraͤmie nicht die Rede
1)
1) möglich iſt und die Nachfrage nach den betreffenden Producten die nämliche
bleibt, in dem verminderten Preiſe dem Publicum; wo dieß nicht oder nur
theilweiſe der Fall iſt, den Unternehmern ganz oder zum Theil als Rente
zu Gute gehen. Als Conſequenz ergiebt ſich hieraus, daß die Aſſecuranzen,
vorausgeſetzt, daß kein Zwang dazwiſchen tritt, die Producte zwar unter
Umſtänden wohlfeiler, aber nie theurer machen können.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |