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Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.

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Scyllam noluerunt vitare crassioris imaginationis de praesentia Domini in coena, incidisse in Charybdin negatae presentiae & manducationis Sacramentalis. Hi veritatem ipsam syncere & commode docent, missa omni collatione cum prius dictis. Das ist / der grösser vnnd besser theil bekent frei / daß er hab wöllen fliehen die ein gefahr / darmit er nicht jme ein grobe weise der gegenwertigkeit Christi im Nachtmal einbildet / vnd sey in die ander Gefahr gerathen / daß er die gegenwertigkeit (Christi) vnnd das Sacramentlich essen geleugnet hab. Dise lehren die Warheit rein vnd recht / vnd nemen sich nichts an / was hieuor gelehrt worden sey. Biß hieher Bucerus.

Dise wort Capitonis vnnd Buceri geben zuerkennen / was sie beide mündtlich die Schweitzer zubereden vnderstanden: vnd was sie auff dem andern theil Lutherum durch mittelperson berichtet haben. Dann die Person / an wölche Bucerus geschriben / ist dazumal des Herrn Lutheri Tischgenger gwesen. Dises kan mit des Buceri vnd Capitonis handtschrifften bewisen werden.

Auß diser gantzen handlung ist offenbar / das D. Luther in dem handel vom heiligen Nachtmal kein haarbreit von seiner vorigen Christlichen Lehr (wölche in der ersten Augspurgischen Confession begriffen) abgewichen: das er auch den geringsten Zwinglischen Irrthumb in diser gantzen für geloffnen handlung weder gebillichet noch angenommen. Derwegen ist es ein grosse Boßheit / daß Ambrosius Vuolfius dise angefangne Concordisach dahin zeucht vnd wendet / als ob D. Luther zu den Zwinglischen getretten / also sein Lehr geendert / vnd seine Streitschrifften cassiert

Scyllam noluerunt vitare crassioris imaginationis de praesentia Domini in coena, incidisse in Charybdin negatae pręsentiae & manducationis Sacramentalis. Hi veritatem ipsam syncerè & commodè docent, missa omni collatione cùm priùs dictis. Das ist / der grösser vnnd besser theil bekent frei / daß er hab wöllen fliehen die ein gefahr / darmit er nicht jme ein grobe weise der gegenwertigkeit Christi im Nachtmal einbildet / vnd sey in die ander Gefahr gerathen / daß er die gegenwertigkeit (Christi) vnnd das Sacramentlich essen geleugnet hab. Dise lehren die Warheit rein vnd recht / vnd nemen sich nichts an / was hieuor gelehrt worden sey. Biß hieher Bucerus.

Dise wort Capitonis vnnd Buceri geben zuerkennen / was sie beide mündtlich die Schweitzer zubereden vnderstanden: vnd was sie auff dem andern theil Lutherum durch mittelperson berichtet haben. Dann die Person / an wölche Bucerus geschriben / ist dazumal des Herrn Lutheri Tischgenger gwesen. Dises kan mit des Buceri vñ Capitonis handtschrifftẽ bewisen werdẽ.

Auß diser gantzen handlung ist offenbar / das D. Luther in dem handel vom heiligen Nachtmal kein haarbreit von seiner vorigen Christlichen Lehr (wölche in der ersten Augspurgischen Confession begriffen) abgewichen: das er auch den geringsten Zwinglischen Irrthumb in diser gantzen für geloffnen handlung weder gebillichet noch angenom̃en. Derwegen ist es ein grosse Boßheit / daß Ambrosius Vuolfius dise angefangne Concordisach dahin zeucht vnd wendet / als ob D. Luther zu den Zwinglischen getretten / also sein Lehr geendert / vñ seine Streitschrifften cassiert

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[76/0088] Scyllam noluerunt vitare crassioris imaginationis de praesentia Domini in coena, incidisse in Charybdin negatae pręsentiae & manducationis Sacramentalis. Hi veritatem ipsam syncerè & commodè docent, missa omni collatione cùm priùs dictis. Das ist / der grösser vnnd besser theil bekent frei / daß er hab wöllen fliehen die ein gefahr / darmit er nicht jme ein grobe weise der gegenwertigkeit Christi im Nachtmal einbildet / vnd sey in die ander Gefahr gerathen / daß er die gegenwertigkeit (Christi) vnnd das Sacramentlich essen geleugnet hab. Dise lehren die Warheit rein vnd recht / vnd nemen sich nichts an / was hieuor gelehrt worden sey. Biß hieher Bucerus. Dise wort Capitonis vnnd Buceri geben zuerkennen / was sie beide mündtlich die Schweitzer zubereden vnderstanden: vnd was sie auff dem andern theil Lutherum durch mittelperson berichtet haben. Dann die Person / an wölche Bucerus geschriben / ist dazumal des Herrn Lutheri Tischgenger gwesen. Dises kan mit des Buceri vñ Capitonis handtschrifftẽ bewisen werdẽ. Auß diser gantzen handlung ist offenbar / das D. Luther in dem handel vom heiligen Nachtmal kein haarbreit von seiner vorigen Christlichen Lehr (wölche in der ersten Augspurgischen Confession begriffen) abgewichen: das er auch den geringsten Zwinglischen Irrthumb in diser gantzen für geloffnen handlung weder gebillichet noch angenom̃en. Derwegen ist es ein grosse Boßheit / daß Ambrosius Vuolfius dise angefangne Concordisach dahin zeucht vnd wendet / als ob D. Luther zu den Zwinglischen getretten / also sein Lehr geendert / vñ seine Streitschrifften cassiert

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Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/88>, abgerufen am 24.11.2024.