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Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.

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mal fürnemlich eingesetzt seie / darnach die vnwürdige / wölches seien die vnbußfertige Heuchler in der Christenlichen Kirchen / wölche zwar den Leib Christi entpfahen im Nachtmal / aber zum Gericht der leiblichen Straff: vnd dann fürs dritt / die gar Gottlose / die nichts dann Wein vnd Brot entpfahen / etc. Dann (sagt er) Ich wölt gern wissen / wann die vnwürdigePag. 273. des Herrn Leib entpfahen / die Gottlosen aber (entpfangen jne) nicht / was doch für vrsach dises vnderschids zwischen jnen sein möge. Zwar sie beide (die vnwürdige vnd Gottlose) seind ohn Buß vnd ohn Glauben / warumb sollen sie dann nicht mit gleichem Gericht verdampt werden? weil doch gesagt ist / wer nicht glaubt / der ist schon gerichtet / nemlich / er ist ergeben zur Straff des ewigen Gerichts.

Hiemit würdt dem Vuolfio sein langs vergebenlichs Geschwätz von dem vnderschid der vnwürdigen Christen / vnd der gar Gottlosen vnglaubigen / durch sein eigen Glaubensuerwandten hingelegt vnd verworffen.

Es hat aber Luther darumb auff disen Puncten gedrungen / vnd ohne denselbigen kein Concordi mit Bucero vnd seinen Mitgesandten machen wöllen: dieweil Lutherus wol gewüßt / daß disem Puncten kein rechter Zuinglianus mit hertzen vnd hand vnderschreiben könte. Dann die Zwinglianer haben gelehrt vnd geschriben / daß die Gottlosen oder vnwürdigen im heiligen Nachtmal allein die eusserlichen zeichen / nemlich Brot vnd Wein entpfangen.

Dann D. Luther hat an die zu Franckfurt /

mal fürnemlich eingesetzt seie / darnach die vnwürdige / wölches seien die vnbußfertige Heuchler in der Christenlichen Kirchen / wölche zwar den Leib Christi entpfahen im Nachtmal / aber zum Gericht der leiblichen Straff: vnd dann fürs dritt / die gar Gottlose / die nichts dann Wein vnd Brot entpfahen / etc. Dann (sagt er) Ich wölt gern wissen / wann die vnwürdigePag. 273. des Herrn Leib entpfahen / die Gottlosen aber (entpfangen jne) nicht / was doch für vrsach dises vnderschids zwischen jnen sein möge. Zwar sie beide (die vnwürdige vnd Gottlose) seind ohn Buß vnd ohn Glauben / warumb sollen sie dann nicht mit gleichem Gericht verdampt werden? weil doch gesagt ist / wer nicht glaubt / der ist schon gerichtet / nemlich / er ist ergeben zur Straff des ewigen Gerichts.

Hiemit würdt dem Vuolfio sein langs vergebenlichs Geschwätz von dem vnderschid der vnwürdigen Christen / vnd der gar Gottlosen vnglaubigen / durch sein eigen Glaubensuerwandten hingelegt vnd verworffen.

Es hat aber Luther darumb auff disen Puncten gedrungen / vnd ohne denselbigen kein Concordi mit Bucero vnd seinen Mitgesandten machen wöllen: dieweil Lutherus wol gewüßt / daß disem Puncten kein rechter Zuinglianus mit hertzen vnd hand vnderschreiben könte. Dann die Zwinglianer haben gelehrt vnd geschriben / daß die Gottlosen oder vnwürdigen im heiligen Nachtmal allein die eusserlichen zeichen / nemlich Brot vnd Wein entpfangen.

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[51/0063] mal fürnemlich eingesetzt seie / darnach die vnwürdige / wölches seien die vnbußfertige Heuchler in der Christenlichen Kirchen / wölche zwar den Leib Christi entpfahen im Nachtmal / aber zum Gericht der leiblichen Straff: vnd dann fürs dritt / die gar Gottlose / die nichts dann Wein vnd Brot entpfahen / etc. Dann (sagt er) Ich wölt gern wissen / wann die vnwürdige des Herrn Leib entpfahen / die Gottlosen aber (entpfangen jne) nicht / was doch für vrsach dises vnderschids zwischen jnen sein möge. Zwar sie beide (die vnwürdige vnd Gottlose) seind ohn Buß vnd ohn Glauben / warumb sollen sie dann nicht mit gleichem Gericht verdampt werden? weil doch gesagt ist / wer nicht glaubt / der ist schon gerichtet / nemlich / er ist ergeben zur Straff des ewigen Gerichts. Pag. 273. Hiemit würdt dem Vuolfio sein langs vergebenlichs Geschwätz von dem vnderschid der vnwürdigen Christen / vnd der gar Gottlosen vnglaubigen / durch sein eigen Glaubensuerwandten hingelegt vnd verworffen. Es hat aber Luther darumb auff disen Puncten gedrungen / vnd ohne denselbigen kein Concordi mit Bucero vnd seinen Mitgesandten machen wöllen: dieweil Lutherus wol gewüßt / daß disem Puncten kein rechter Zuinglianus mit hertzen vnd hand vnderschreiben könte. Dann die Zwinglianer haben gelehrt vnd geschriben / daß die Gottlosen oder vnwürdigen im heiligen Nachtmal allein die eusserlichen zeichen / nemlich Brot vnd Wein entpfangen. Dann D. Luther hat an die zu Franckfurt /

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Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/63>, abgerufen am 24.11.2024.