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Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.

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fen / ernstlich vnnd bey hoher Straff / verbotten haben.

Daß aber Ambrosius Vuolfius ein Particul desPag. 169. Naumburgischen Abschids vermeldet / vnd darauß anzeigt / daß die anwesende Chur vnd Fürsten damals kein Condemnation fürnemen wöllen: vnd solches dahin zeucht / als ob alle anwesende Chur vnd Fürsten den Zwinglischen Irthumb nicht hetten verwerffen dörffen / sonder vilmehr denselbigen fürsetzlich fouirt hetten: ist eben auß denen worten / die Vuolfius schreibt vnd erzelt / gnugsam zuuernemen / daß es dieselbige meinung mit den Chur vnd Fürsten gar nicht gehabt. Dann es ist dazumal nicht allein vmb die Condemnation des Zwinglischen Irthumbs / sondern auch vmb die Condemnationes aller anderer Irthumen / wölche neben der Augspurgischen Confession eingeschlichen / zuthun gewesen / wie Vuolfius selbst in seinem Buch nicht allerdings dissimulirn kan. Nun waren damals die Chur vnd Fürsten / nicht darumb zusamen kommen / die eingefallne Stritt vnd controuersias Religionis zudecidirn: sonsten hetten sie sich mit fürnemen Theologen gefaßt gemacht / vnd die Controuersias von denselbigen lassen erwegen / tractirn vnd iudicirn. Sondern dis war der Chur / vnd Fürsten intention, daß sie die erste Augspurgische Confession widerumb vnderschreiben / vnd hiermit vor Key. May. vnd andern Ständen des heiligen Reichs bezeugen wolten / daß sie beharrlich vnd bestendig bey der Christlichen reinen Lehr vermittelst Göttlicher Gnaden bleiben wölten: wölche in der Augspur. Confession verfasset / die Keiser Carolo quinto, anno &c. 30.

fen / ernstlich vnnd bey hoher Straff / verbotten haben.

Daß aber Ambrosius Vuolfius ein Particul desPag. 169. Naumburgischen Abschids vermeldet / vnd darauß anzeigt / daß die anwesende Chur vñ Fürsten damals kein Condemnation fürnemen wöllen: vnd solches dahin zeucht / als ob alle anwesende Chur vnd Fürsten den Zwinglischen Irthumb nicht hetten verwerffen dörffen / sonder vilmehr denselbigen fürsetzlich fouirt hetten: ist eben auß denen worten / die Vuolfius schreibt vnd erzelt / gnugsam zuuernemen / daß es dieselbige meinung mit den Chur vnd Fürsten gar nicht gehabt. Dann es ist dazumal nicht allein vmb die Condemnation des Zwinglischen Irthumbs / sondern auch vmb die Condemnationes aller anderer Irthumen / wölche neben der Augspurgischen Confession eingeschlichen / zuthun gewesen / wie Vuolfius selbst in seinem Buch nicht allerdings dissimulirn kan. Nun waren damals die Chur vnd Fürsten / nicht darumb zusamen kommen / die eingefallne Stritt vnd controuersias Religionis zudecidirn: sonsten hetten sie sich mit fürnemen Theologen gefaßt gemacht / vnd die Controuersias von denselbigen lassen erwegen / tractirn vnd iudicirn. Sondern dis war der Chur / vnd Fürsten intention, daß sie die erste Augspurgische Confession widerumb vnderschreiben / vñ hiermit vor Key. May. vnd andern Ständen des heiligen Reichs bezeugen wolten / daß sie beharrlich vnd bestendig bey der Christlichen reinen Lehr vermittelst Göttlicher Gnaden bleibẽ wölten: wölche in der Augspur. Confession verfasset / die Keiser Carolo quinto, anno &c. 30.

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[99/0111] fen / ernstlich vnnd bey hoher Straff / verbotten haben. Daß aber Ambrosius Vuolfius ein Particul des Naumburgischen Abschids vermeldet / vnd darauß anzeigt / daß die anwesende Chur vñ Fürsten damals kein Condemnation fürnemen wöllen: vnd solches dahin zeucht / als ob alle anwesende Chur vnd Fürsten den Zwinglischen Irthumb nicht hetten verwerffen dörffen / sonder vilmehr denselbigen fürsetzlich fouirt hetten: ist eben auß denen worten / die Vuolfius schreibt vnd erzelt / gnugsam zuuernemen / daß es dieselbige meinung mit den Chur vnd Fürsten gar nicht gehabt. Dann es ist dazumal nicht allein vmb die Condemnation des Zwinglischen Irthumbs / sondern auch vmb die Condemnationes aller anderer Irthumen / wölche neben der Augspurgischen Confession eingeschlichen / zuthun gewesen / wie Vuolfius selbst in seinem Buch nicht allerdings dissimulirn kan. Nun waren damals die Chur vnd Fürsten / nicht darumb zusamen kommen / die eingefallne Stritt vnd controuersias Religionis zudecidirn: sonsten hetten sie sich mit fürnemen Theologen gefaßt gemacht / vnd die Controuersias von denselbigen lassen erwegen / tractirn vnd iudicirn. Sondern dis war der Chur / vnd Fürsten intention, daß sie die erste Augspurgische Confession widerumb vnderschreiben / vñ hiermit vor Key. May. vnd andern Ständen des heiligen Reichs bezeugen wolten / daß sie beharrlich vnd bestendig bey der Christlichen reinen Lehr vermittelst Göttlicher Gnaden bleibẽ wölten: wölche in der Augspur. Confession verfasset / die Keiser Carolo quinto, anno &c. 30. Pag. 169.

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Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/111>, abgerufen am 25.11.2024.