Lütkemann, Joachim: Apostolische Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652.V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm. Geliebte in Christo JEsu. GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer ZeugenExord a testium authoritate-1. in forol. Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzelerDeut. 19, 15 Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen. Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß2. in religione. die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm. Geliebte in Christo JEsu. GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer ZeugenExord à testium authoritate-1. in forol. Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzelerDeut. 19, 15 Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen. Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß2. in religione. die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0683" n="663"/> <p>V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm.</p> </div> <div> <head>Geliebte in Christo JEsu.</head><lb/> <p>GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer Zeugen<note place="right">Exord à testium authoritate-1. in forol.</note> Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzeler<note place="right">Deut. 19, 15</note> Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen.</p> <p>Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß<note place="right">2. in religione.</note> die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff </p> </div> </body> </text> </TEI> [663/0683]
V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm.
Geliebte in Christo JEsu.
GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer Zeugen Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzeler Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen.
Exord à testium authoritate-1. in forol.
Deut. 19, 15 Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff
2. in religione.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/luetkemann_auffmunterung_1652 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/luetkemann_auffmunterung_1652/683 |
Zitationshilfe: | Lütkemann, Joachim: Apostolische Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652, S. 663. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luetkemann_auffmunterung_1652/683>, abgerufen am 03.03.2025. |