Lütkemann, Joachim: Ander Theil Apostolischer Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652.net / biß daß sie außgezogen / vnd das Gesetz von Gott empfangen. Das wären denn vier hundert vnd dreyssig Jahr / die verflossen von der ersten Verheissung Abrahae / biß auff die offentliche Vbergebung deß Gesetzes. Nun lautet das Gesetz also: Thue das / so wirstu leben. Vnd / Wer nicht hält alles / was im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht. Ist denn dadurch nicht die vorige Verheissung vmbgestossen / oder zum wenigsten geändert / also / daß die Verheissung durchs Gesetz seine Vollkommenheit erlange / vnd die Gerechtigkeit für GOtt wircke? Paulus antwortet: Nein. Das Testament / das von GOtt zuvor bestättiget ist auff V. 17. Respondetur, ostendendo usum legis 1. negative: legem non tollere promissionem.Christum / wird nicht auffgehaben / daß die Verheissung solte durchs Gesetz auffhören / welches gegeben ist über vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Ob zwar das Gesetz offentlich gegeben ist / nach dem Testament der Verheissung; vnd in demselben auch der Segen versprochen wird / denen die das Gesetz halten; so wird doch mit nichten das göttliche Testament dadurch auffgehoben / oder verändert. Quod probatur.Solches beweiset Paulus: Denn so das Erbe durchs V. 18.Gesetz erworben würde / so würde es nicht durch Verheissung gegeben; GOtt aber hats Abraham durch Verheissung frey geschenckt. Wie in Politischen Händeln ein Vnterscheid ist / wenn Saul saget: Wer Goliath schläget / dem will ich meine Tochter geben. Vnd ein ander saget ohn beding: Diesem Kinde schenck ich all meine Güter. Also ists auch in H. Schrifft ein anders: die Seligkeit durchs Gesetz erwerben; ein anders / die Seligkeit geschenckt bekommen. Hie ist zu mercken / daß keine Creatur / weder Engel noch Menschen / das ewige Leben / vnd die Geniessung der ewigen Seligkeit durch Verdienst erwerben könne. Denn erstlich / was eine net / biß daß sie außgezogen / vnd das Gesetz von Gott empfangen. Das wären deñ vier hundert vnd dreyssig Jahr / die verflossen von der ersten Verheissung Abrahae / biß auff die offentliche Vbergebung deß Gesetzes. Nun lautet das Gesetz also: Thue das / so wirstu leben. Vnd / Wer nicht hält alles / was im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht. Ist denn dadurch nicht die vorige Verheissung vmbgestossen / oder zum wenigsten geändert / also / daß die Verheissung durchs Gesetz seine Vollkommenheit erlange / vnd die Gerechtigkeit für GOtt wircke? Paulus antwortet: Nein. Das Testament / das von GOtt zuvor bestättiget ist auff V. 17. Respondetur, ostendendo usum legis 1. negativè: legem non tollere promissionem.Christum / wird nicht auffgehaben / daß die Verheissung solte durchs Gesetz auffhören / welches gegeben ist über vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Ob zwar das Gesetz offentlich gegeben ist / nach dem Testament der Verheissung; vnd in demselben auch der Segen versprochen wird / denen die das Gesetz halten; so wird doch mit nichten das göttliche Testament dadurch auffgehoben / oder verändert. Quod probatur.Solches beweiset Paulus: Denn so das Erbe durchs V. 18.Gesetz erworben würde / so würde es nicht durch Verheissung gegeben; GOtt aber hats Abraham durch Verheissung frey geschenckt. Wie in Politischen Händeln ein Vnterscheid ist / wenn Saul saget: Wer Goliath schläget / dem will ich meine Tochter geben. Vnd ein ander saget ohn beding: Diesem Kinde schenck ich all meine Güter. Also ists auch in H. Schrifft ein anders: die Seligkeit durchs Gesetz erwerben; ein anders / die Seligkeit geschenckt bekommen. 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Schrifft ein anders: die Seligkeit durchs Gesetz erwerben; ein anders / die Seligkeit geschenckt bekommen.</p> <p>Hie ist zu mercken / daß keine Creatur / weder Engel noch Menschen / das ewige Leben / vnd die Geniessung der ewigen Seligkeit durch Verdienst erwerben könne. Denn erstlich / was eine </p> </div> </body> </text> </TEI> [270/0286]
net / biß daß sie außgezogen / vnd das Gesetz von Gott empfangen. Das wären deñ vier hundert vnd dreyssig Jahr / die verflossen von der ersten Verheissung Abrahae / biß auff die offentliche Vbergebung deß Gesetzes.
Nun lautet das Gesetz also: Thue das / so wirstu leben. Vnd / Wer nicht hält alles / was im Gesetz geschrieben stehet / der sey verflucht. Ist denn dadurch nicht die vorige Verheissung vmbgestossen / oder zum wenigsten geändert / also / daß die Verheissung durchs Gesetz seine Vollkommenheit erlange / vnd die Gerechtigkeit für GOtt wircke? Paulus antwortet: Nein. Das Testament / das von GOtt zuvor bestättiget ist auff Christum / wird nicht auffgehaben / daß die Verheissung solte durchs Gesetz auffhören / welches gegeben ist über vier hundert vnd dreyssig Jahr hernach. Ob zwar das Gesetz offentlich gegeben ist / nach dem Testament der Verheissung; vnd in demselben auch der Segen versprochen wird / denen die das Gesetz halten; so wird doch mit nichten das göttliche Testament dadurch auffgehoben / oder verändert.
V. 17. Respondetur, ostendendo usum legis 1. negativè: legem non tollere promissionem. Solches beweiset Paulus: Denn so das Erbe durchs Gesetz erworben würde / so würde es nicht durch Verheissung gegeben; GOtt aber hats Abraham durch Verheissung frey geschenckt. Wie in Politischen Händeln ein Vnterscheid ist / wenn Saul saget: Wer Goliath schläget / dem will ich meine Tochter geben. Vnd ein ander saget ohn beding: Diesem Kinde schenck ich all meine Güter. Also ists auch in H. Schrifft ein anders: die Seligkeit durchs Gesetz erwerben; ein anders / die Seligkeit geschenckt bekommen.
V. 18. Hie ist zu mercken / daß keine Creatur / weder Engel noch Menschen / das ewige Leben / vnd die Geniessung der ewigen Seligkeit durch Verdienst erwerben könne. Denn erstlich / was eine
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Zitationshilfe: | Lütkemann, Joachim: Ander Theil Apostolischer Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luetkemann_auffmunterung2_1652/286>, abgerufen am 16.02.2025. |