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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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wider die Erb-Landes-Vereinigung gethan. V. 429. ingleichen wegen Einnehmung der so genannten Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446 notificiret denen Churfürsten zu Mäyntz und Trier, was ihn bewogen, Burgundische Cräyß-Völcker in seine Festungen einzunehmen. V. 449 beschweret sich bey Chur Mäyntz über des Käyserlichen Hofs Verfahren wider sich und seine Bedienten, und bittet, solches dem Churfürstlichen Collegio nachdrücklich vorzustellen. V. 502 notificiret dem Churfürsten zu Mäyntz, daß das Stifft Hildesheim, durch Absterben dessen Bischoffs, an ihn, als Coadjutorem gedachten Stiffts, gekommen, und bittet sich bey desselben ruhigen Besitz zu handhaben, auch sonsten sein Interesse bestens secundiren zu helffen. V. 614 zu der wider denselben ergangenen Achts-Erklärung ist des Fürsten-Standes Einwilligung nicht erfodert worden. VI. 819 ersuchet Chur Mäyntz, ihn und seinen Herrn Bruder zur bevorstehenden Käyser-Wahl zu verschreiben. VII. 244. ingleichen das Churfürstliche Collegium. VII. 245 Julius Franciscus, Hertzog von Sachsen-Lauenburg, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 601 demselben vertrauet Marggraf Friedrich von Baden-Durlach, bey seiner Abwesenheit, das Commando über die Reichs-Völcker. III. 271 Julius Sigismundus, bey demselben bedancket sich der Magistrat zu Breßlau, vor die Einladung zur Gevatterschafft. VIII. 151 Jüterbock wird von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirt, und zu dem Ober-Sächsischen Cräyß geschlagen. III. 567. 618
K.
Kärndten, wegen der Stifft Bambergischen in demselben gelegener Herrschafften intercediren Chur-Fürsten und Stände bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 287 Karg, (Johann Friedrich von) über denselben, als einen
wider die Erb-Landes-Vereinigung gethan. V. 429. ingleichen wegen Einnehmung der so genannten Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446 notificiret denen Churfürsten zu Mäyntz und Trier, was ihn bewogen, Burgundische Cräyß-Völcker in seine Festungen einzunehmen. V. 449 beschweret sich bey Chur Mäyntz über des Käyserlichen Hofs Verfahren wider sich und seine Bedienten, und bittet, solches dem Churfürstlichen Collegio nachdrücklich vorzustellen. V. 502 notificiret dem Churfürsten zu Mäyntz, daß das Stifft Hildesheim, durch Absterben dessen Bischoffs, an ihn, als Coadjutorem gedachten Stiffts, gekommen, und bittet sich bey desselben ruhigen Besitz zu handhaben, auch sonsten sein Interesse bestens secundiren zu helffen. V. 614 zu der wider denselben ergangenen Achts-Erklärung ist des Fürsten-Standes Einwilligung nicht erfodert worden. VI. 819 ersuchet Chur Mäyntz, ihn und seinen Herrn Bruder zur bevorstehenden Käyser-Wahl zu verschreiben. VII. 244. ingleichen das Churfürstliche Collegium. VII. 245 Julius Franciscus, Hertzog von Sachsen-Lauenburg, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 601 demselben vertrauet Marggraf Friedrich von Baden-Durlach, bey seiner Abwesenheit, das Commando über die Reichs-Völcker. III. 271 Julius Sigismundus, bey demselben bedancket sich der Magistrat zu Breßlau, vor die Einladung zur Gevatterschafft. VIII. 151 Jüterbock wird von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirt, und zu dem Ober-Sächsischen Cräyß geschlagen. III. 567. 618
K.
Kärndten, wegen der Stifft Bambergischen in demselben gelegener Herrschafften intercediren Chur-Fürsten und Stände bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 287 Karg, (Johann Friedrich von) über denselben, als einen
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                     einzunehmen. V. 449 beschweret sich bey Chur Mäyntz über des Käyserlichen Hofs
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[0991] wider die Erb-Landes-Vereinigung gethan. V. 429. ingleichen wegen Einnehmung der so genannten Burgundischen Cräyß-Trouppen. V. 446 notificiret denen Churfürsten zu Mäyntz und Trier, was ihn bewogen, Burgundische Cräyß-Völcker in seine Festungen einzunehmen. V. 449 beschweret sich bey Chur Mäyntz über des Käyserlichen Hofs Verfahren wider sich und seine Bedienten, und bittet, solches dem Churfürstlichen Collegio nachdrücklich vorzustellen. V. 502 notificiret dem Churfürsten zu Mäyntz, daß das Stifft Hildesheim, durch Absterben dessen Bischoffs, an ihn, als Coadjutorem gedachten Stiffts, gekommen, und bittet sich bey desselben ruhigen Besitz zu handhaben, auch sonsten sein Interesse bestens secundiren zu helffen. V. 614 zu der wider denselben ergangenen Achts-Erklärung ist des Fürsten-Standes Einwilligung nicht erfodert worden. VI. 819 ersuchet Chur Mäyntz, ihn und seinen Herrn Bruder zur bevorstehenden Käyser-Wahl zu verschreiben. VII. 244. ingleichen das Churfürstliche Collegium. VII. 245 Julius Franciscus, Hertzog von Sachsen-Lauenburg, gratuliret Hertzog Augusto von Wolffenbüttel zum neuen Jahre. II. 601 demselben vertrauet Marggraf Friedrich von Baden-Durlach, bey seiner Abwesenheit, das Commando über die Reichs-Völcker. III. 271 Julius Sigismundus, bey demselben bedancket sich der Magistrat zu Breßlau, vor die Einladung zur Gevatterschafft. VIII. 151 Jüterbock wird von dem Ertz-Stifft Magdeburg eximirt, und zu dem Ober-Sächsischen Cräyß geschlagen. III. 567. 618 K. Kärndten, wegen der Stifft Bambergischen in demselben gelegener Herrschafften intercediren Chur-Fürsten und Stände bey dem Käyser Ferdinando dem dritten. I. 287 Karg, (Johann Friedrich von) über denselben, als einen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/991>, abgerufen am 28.12.2024.