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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg. VII. 215 notificiret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er, nach Absterben Käysers Josephi, sich des ihm zustehenden Reichs-Vicariats unterzogen. VII. 231 demselben antwortet und condoliret der Magistrat zu Franckfurt. VII. 232 bey demselben, als Reichs-Vicario, beschweren sich die sämmtlichen Grafen der vier Reichs-Gräflichen Collegiorum, daß dem Freyherrn von Ingelheim, wider das ihnen competirende Jus der Praesidenten-Stelle, die Cammer-Richter-Amts-Verwesungs-Stelle conferiret worden. VII. 242 ersuchet, als Reichs-Vicarius, die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes, bey denen Fränckischen Cräyß-Ständen die Verfügung zu thun, daß sie ihre Contingentien, an Mannschafft und Kriegs-Requisitis, förderlichst am Ober-Rhein stellen möchten. VII. 259 bey demselben entschuldiget sich der König in Polen, als Churfürst zu Sachsen, daß er in die Anticipation des Wahl-Termini nicht consentiren könne. VII. 275 demselben, als Reichs-Vicario, recommandiret das Reichs-Städtische Collegium seine Monita ad perpetuam Capitulationem. VII. 287 verspricht dem Reichs-Städtischen Collegio, wegen dessen Monitorum ad perpetuam Capitulationem, alles gerne beyzutragen, was zu Beybehaltung dessen Gerechtsame anreichig seyn könte. VII. 289 versichert den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er sich mit einem der güldenen Bull und dem Herkommen gemäßen Comitat bey dem Königlichen Wahl-Tage einstellen wolle. VII. 291 intercediret, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, bey den sämmtlichen Schweitzer-Cantons vor das Stifft Constantz. VII. 341 ersuchet, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, Pfaltzgraf Carl Philippen zu Neuburg, daß er Sr. Röm. Königl. Majestät, Carl dem VI. das Decret der auf sie
Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg. VII. 215 notificiret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er, nach Absterben Käysers Josephi, sich des ihm zustehenden Reichs-Vicariats unterzogen. VII. 231 demselben antwortet und condoliret der Magistrat zu Franckfurt. VII. 232 bey demselben, als Reichs-Vicario, beschweren sich die sämmtlichen Grafen der vier Reichs-Gräflichen Collegiorum, daß dem Freyherrn von Ingelheim, wider das ihnen competirende Jus der Praesidenten-Stelle, die Cammer-Richter-Amts-Verwesungs-Stelle conferiret worden. VII. 242 ersuchet, als Reichs-Vicarius, die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes, bey denen Fränckischen Cräyß-Ständen die Verfügung zu thun, daß sie ihre Contingentien, an Mannschafft und Kriegs-Requisitis, förderlichst am Ober-Rhein stellen möchten. VII. 259 bey demselben entschuldiget sich der König in Polen, als Churfürst zu Sachsen, daß er in die Anticipation des Wahl-Termini nicht consentiren könne. VII. 275 demselben, als Reichs-Vicario, recommandiret das Reichs-Städtische Collegium seine Monita ad perpetuam Capitulationem. VII. 287 verspricht dem Reichs-Städtischen Collegio, wegen dessen Monitorum ad perpetuam Capitulationem, alles gerne beyzutragen, was zu Beybehaltung dessen Gerechtsame anreichig seyn könte. VII. 289 versichert den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er sich mit einem der güldenen Bull und dem Herkommen gemäßen Comitat bey dem Königlichen Wahl-Tage einstellen wolle. VII. 291 intercediret, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, bey den sämmtlichen Schweitzer-Cantons vor das Stifft Constantz. VII. 341 ersuchet, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, Pfaltzgraf Carl Philippen zu Neuburg, daß er Sr. Röm. Königl. Majestät, Carl dem VI. das Decret der auf sie
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Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg. VII. 215 notificiret
                     dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er, nach Absterben Käysers Josephi,
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                     als Reichs-Vicario, beschweren sich die sämmtlichen Grafen der vier
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                     VII. 259 bey demselben entschuldiget sich der König in Polen, als Churfürst zu
                     Sachsen, daß er in die Anticipation des Wahl-Termini nicht consentiren könne.
                     VII. 275 demselben, als Reichs-Vicario, recommandiret das Reichs-Städtische
                     Collegium seine Monita ad perpetuam Capitulationem. VII. 287 verspricht dem
                     Reichs-Städtischen Collegio, wegen dessen Monitorum ad perpetuam Capitulationem,
                     alles gerne beyzutragen, was zu Beybehaltung dessen Gerechtsame anreichig seyn
                     könte. VII. 289 versichert den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er sich mit
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                     Wahl-Tage einstellen wolle. VII. 291 intercediret, nebst seinen Herren
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[0981] Evangelischen Unterthanen zu Ebernburg. VII. 215 notificiret dem Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er, nach Absterben Käysers Josephi, sich des ihm zustehenden Reichs-Vicariats unterzogen. VII. 231 demselben antwortet und condoliret der Magistrat zu Franckfurt. VII. 232 bey demselben, als Reichs-Vicario, beschweren sich die sämmtlichen Grafen der vier Reichs-Gräflichen Collegiorum, daß dem Freyherrn von Ingelheim, wider das ihnen competirende Jus der Praesidenten-Stelle, die Cammer-Richter-Amts-Verwesungs-Stelle conferiret worden. VII. 242 ersuchet, als Reichs-Vicarius, die ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräyßes, bey denen Fränckischen Cräyß-Ständen die Verfügung zu thun, daß sie ihre Contingentien, an Mannschafft und Kriegs-Requisitis, förderlichst am Ober-Rhein stellen möchten. VII. 259 bey demselben entschuldiget sich der König in Polen, als Churfürst zu Sachsen, daß er in die Anticipation des Wahl-Termini nicht consentiren könne. VII. 275 demselben, als Reichs-Vicario, recommandiret das Reichs-Städtische Collegium seine Monita ad perpetuam Capitulationem. VII. 287 verspricht dem Reichs-Städtischen Collegio, wegen dessen Monitorum ad perpetuam Capitulationem, alles gerne beyzutragen, was zu Beybehaltung dessen Gerechtsame anreichig seyn könte. VII. 289 versichert den Magistrat zu Franckfurt am Mäyn, daß er sich mit einem der güldenen Bull und dem Herkommen gemäßen Comitat bey dem Königlichen Wahl-Tage einstellen wolle. VII. 291 intercediret, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, bey den sämmtlichen Schweitzer-Cantons vor das Stifft Constantz. VII. 341 ersuchet, nebst seinen Herren Mit-Churfürsten, Pfaltzgraf Carl Philippen zu Neuburg, daß er Sr. Röm. Königl. Majestät, Carl dem VI. das Decret der auf sie

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/981>, abgerufen am 25.11.2024.