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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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denselben versichert der Römische König Josephus, daß das ausgebreitete Gerichte, als sey die Chur-Bäyerische Occupirung der Stadt Ulm mit des Käyserlichen Hofes heimlichen Verständniß geschehen, gantz falsch und ungegründet sey. V. 672 gegen denselben bedancket sich der Römische König Josephus vor die gegebene Nachricht von der von Rechts wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich und dessen Anhang. V. 686 denselben versichert gedachter König Josephus, daß er sich des Schwäbischen Cräyßes nachdrücklich annehmen wolle. V. 699 demselben berichtet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, den Zustand der Reichs-Defensions-Verfassung am Ober-Rhein. V. 881 bey demselben beschweret sich der Churfürst von Bäyern über das an seinem nach Wien geschickten Courier, ohnweit Vilshofen, begangene Spolium. V. 709 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 931 wird von dem Käyserlichen General, Grafen von Gronsfeld, beschuldiget, als habe er unzuläßige Correspondenz mit Chur Bäyern gepflogen. VI. 249 wird von dem Käyser Josepho in seinem Principal-Commissariat confirmiret. VI. 432 nimmt im Nahmen gedachten Käysers von der Stadt Regenspurg die Huldigung ein. VI. 499 demselben recommandiret erwehnter Käyser die Introduction des Fürsten Christian Wilhelms zu Schwartzburg in das Reichs-Fürstliche Collegium. VI. 525 ertheilet dem Grafen von Pappenheim Ordre, sich nach Regenspurg zu verfügen, und seine Reichs-Erb-Marschalls-Stelle bey der Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium, zu vertreten. VI. 636 erhält nach Absterben des Käysers Josephi von denen
denselben versichert der Römische König Josephus, daß das ausgebreitete Gerichte, als sey die Chur-Bäyerische Occupirung der Stadt Ulm mit des Käyserlichen Hofes heimlichen Verständniß geschehen, gantz falsch und ungegründet sey. V. 672 gegen denselben bedancket sich der Römische König Josephus vor die gegebene Nachricht von der von Rechts wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich und dessen Anhang. V. 686 denselben versichert gedachter König Josephus, daß er sich des Schwäbischen Cräyßes nachdrücklich annehmen wolle. V. 699 demselben berichtet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, den Zustand der Reichs-Defensions-Verfassung am Ober-Rhein. V. 881 bey demselben beschweret sich der Churfürst von Bäyern über das an seinem nach Wien geschickten Courier, ohnweit Vilshofen, begangene Spolium. V. 709 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 931 wird von dem Käyserlichen General, Grafen von Gronsfeld, beschuldiget, als habe er unzuläßige Correspondenz mit Chur Bäyern gepflogen. VI. 249 wird von dem Käyser Josepho in seinem Principal-Commissariat confirmiret. VI. 432 nimmt im Nahmen gedachten Käysers von der Stadt Regenspurg die Huldigung ein. VI. 499 demselben recommandiret erwehnter Käyser die Introduction des Fürsten Christian Wilhelms zu Schwartzburg in das Reichs-Fürstliche Collegium. VI. 525 ertheilet dem Grafen von Pappenheim Ordre, sich nach Regenspurg zu verfügen, und seine Reichs-Erb-Marschalls-Stelle bey der Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium, zu vertreten. VI. 636 erhält nach Absterben des Käysers Josephi von denen
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                     VI. 249 wird von dem Käyser Josepho in seinem Principal-Commissariat
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[0976] denselben versichert der Römische König Josephus, daß das ausgebreitete Gerichte, als sey die Chur-Bäyerische Occupirung der Stadt Ulm mit des Käyserlichen Hofes heimlichen Verständniß geschehen, gantz falsch und ungegründet sey. V. 672 gegen denselben bedancket sich der Römische König Josephus vor die gegebene Nachricht von der von Rechts wegen erfolgten Kriegs-Declaration wider Franckreich und dessen Anhang. V. 686 denselben versichert gedachter König Josephus, daß er sich des Schwäbischen Cräyßes nachdrücklich annehmen wolle. V. 699 demselben berichtet der Käyserliche General-Lieutenant, Marggraf Ludwig Wilhelm von Baden, den Zustand der Reichs-Defensions-Verfassung am Ober-Rhein. V. 881 bey demselben beschweret sich der Churfürst von Bäyern über das an seinem nach Wien geschickten Courier, ohnweit Vilshofen, begangene Spolium. V. 709 erbietet sich gegen den Käyserlichen Cammer-Gerichts-Praesidenten, Graf Friedrich Ernsten zu Solms-Laubach, die von ihm gesuchte Cammer-Gerichts-Visitation befördern zu helffen. V. 931 wird von dem Käyserlichen General, Grafen von Gronsfeld, beschuldiget, als habe er unzuläßige Correspondenz mit Chur Bäyern gepflogen. VI. 249 wird von dem Käyser Josepho in seinem Principal-Commissariat confirmiret. VI. 432 nimmt im Nahmen gedachten Käysers von der Stadt Regenspurg die Huldigung ein. VI. 499 demselben recommandiret erwehnter Käyser die Introduction des Fürsten Christian Wilhelms zu Schwartzburg in das Reichs-Fürstliche Collegium. VI. 525 ertheilet dem Grafen von Pappenheim Ordre, sich nach Regenspurg zu verfügen, und seine Reichs-Erb-Marschalls-Stelle bey der Introduction des Hertzogs von Marlborough in das Reichs-Fürstliche Collegium, zu vertreten. VI. 636 erhält nach Absterben des Käysers Josephi von denen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/976>, abgerufen am 25.11.2024.