sere
Vorstellung und Angelegenheit um so mehr höchstbillich erkennen werden, als
solche in denen verbindlichsten Allianz-Recessen, und hierauf erfolgten
allgemeinen Reichs-Schlüssen ohnwidersprechlich ratificirt und gegründet ist.
Dannenhero in Krafft ietztberührter, zu Nördlingen errichteter, und mit so
vielen Reichs-Gutachten und Schlüssen, in vim pactorum publicorum bewährter und
bestätigter Tractaten, mehr hoch- und wohlermeldte Fürsten und Stände ausser
allen Zweifel setzen, es werde, wegen der ihnen bey solcher Bewandtniß ipso Jure
zu statten kommenden Indemnisation und Satisfaction, nun nichts mehr übrig seyn,
als daß die öffters wiederholte klare Reichs-Conclusa nicht fruchtloß bleiben,
sondern zu ihrer Würcklichkeit und Execution, und sofort zulänglicher Manutenenz
gelangen möchten, wodurch denn dieser Ober-Rheinische Cräyß im Stande erhalten
würde, fernerhin seine Reichs-Praestationes an Mannschafft sowohl als Geld zu
leisten. Wir aber thun damit, zu unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren vornehmen
Wohlgewogenheit, bester Massen uns empfehlen, und allstets beharren,
Unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren,
Franckfurt den 5. Maji, Anno 1714.
Dienst-ergebenst- und bereitwilligste,
Des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses Fürsten und Stände, zu fürwährender
gemeiner Versammlung gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte.Nota. Die oben angezogene Beylage ist das sub Num. XXI. befindliche
Schreiben.
sere
Vorstellung und Angelegenheit um so mehr höchstbillich erkennen werden, als
solche in denen verbindlichsten Allianz-Recessen, und hierauf erfolgten
allgemeinen Reichs-Schlüssen ohnwidersprechlich ratificirt und gegründet ist.
Dannenhero in Krafft ietztberührter, zu Nördlingen errichteter, und mit so
vielen Reichs-Gutachten und Schlüssen, in vim pactorum publicorum bewährter und
bestätigter Tractaten, mehr hoch- und wohlermeldte Fürsten und Stände ausser
allen Zweifel setzen, es werde, wegen der ihnen bey solcher Bewandtniß ipso Jure
zu statten kommenden Indemnisation und Satisfaction, nun nichts mehr übrig seyn,
als daß die öffters wiederholte klare Reichs-Conclusa nicht fruchtloß bleiben,
sondern zu ihrer Würcklichkeit und Execution, und sofort zulänglicher Manutenenz
gelangen möchten, wodurch denn dieser Ober-Rheinische Cräyß im Stande erhalten
würde, fernerhin seine Reichs-Praestationes an Mannschafft sowohl als Geld zu
leisten. Wir aber thun damit, zu unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren vornehmen
Wohlgewogenheit, bester Massen uns empfehlen, und allstets beharren,
Unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren,
Franckfurt den 5. Maji, Anno 1714.
Dienst-ergebenst- und bereitwilligste,
Des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses Fürsten und Stände, zu fürwährender
gemeiner Versammlung gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte.Nota. Die oben angezogene Beylage ist das sub Num. XXI. befindliche
Schreiben.
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sere
Vorstellung und Angelegenheit um so mehr höchstbillich erkennen werden, als
solche in denen verbindlichsten Allianz-Recessen, und hierauf erfolgten
allgemeinen Reichs-Schlüssen ohnwidersprechlich ratificirt und gegründet ist.
Dannenhero in Krafft ietztberührter, zu Nördlingen errichteter, und mit so
vielen Reichs-Gutachten und Schlüssen, in vim pactorum publicorum bewährter und
bestätigter Tractaten, mehr hoch- und wohlermeldte Fürsten und Stände ausser
allen Zweifel setzen, es werde, wegen der ihnen bey solcher Bewandtniß ipso Jure
zu statten kommenden Indemnisation und Satisfaction, nun nichts mehr übrig seyn,
als daß die öffters wiederholte klare Reichs-Conclusa nicht fruchtloß bleiben,
sondern zu ihrer Würcklichkeit und Execution, und sofort zulänglicher Manutenenz
gelangen möchten, wodurch denn dieser Ober-Rheinische Cräyß im Stande erhalten
würde, fernerhin seine Reichs-Praestationes an Mannschafft sowohl als Geld zu
leisten. Wir aber thun damit, zu unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren vornehmen
Wohlgewogenheit, bester Massen uns empfehlen, und allstets beharren,</p><p>Unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren,</p><p>Franckfurt den 5. Maji, Anno 1714.</p><p>Dienst-ergebenst- und bereitwilligste,</p><l>Des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses Fürsten und Stände, zu fürwährender
gemeiner Versammlung gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte.</l><l>Nota. Die oben angezogene Beylage ist das sub Num. XXI. befindliche
Schreiben.</l></div></body></text></TEI>
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sere Vorstellung und Angelegenheit um so mehr höchstbillich erkennen werden, als solche in denen verbindlichsten Allianz-Recessen, und hierauf erfolgten allgemeinen Reichs-Schlüssen ohnwidersprechlich ratificirt und gegründet ist. Dannenhero in Krafft ietztberührter, zu Nördlingen errichteter, und mit so vielen Reichs-Gutachten und Schlüssen, in vim pactorum publicorum bewährter und bestätigter Tractaten, mehr hoch- und wohlermeldte Fürsten und Stände ausser allen Zweifel setzen, es werde, wegen der ihnen bey solcher Bewandtniß ipso Jure zu statten kommenden Indemnisation und Satisfaction, nun nichts mehr übrig seyn, als daß die öffters wiederholte klare Reichs-Conclusa nicht fruchtloß bleiben, sondern zu ihrer Würcklichkeit und Execution, und sofort zulänglicher Manutenenz gelangen möchten, wodurch denn dieser Ober-Rheinische Cräyß im Stande erhalten würde, fernerhin seine Reichs-Praestationes an Mannschafft sowohl als Geld zu leisten. Wir aber thun damit, zu unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren vornehmen Wohlgewogenheit, bester Massen uns empfehlen, und allstets beharren,
Unserer Hoch- und Vielgeehrten Herren,
Franckfurt den 5. Maji, Anno 1714.
Dienst-ergebenst- und bereitwilligste,
Des löblichen Ober-Rheinischen Cräysses Fürsten und Stände, zu fürwährender gemeiner Versammlung gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandte. Nota. Die oben angezogene Beylage ist das sub Num. XXI. befindliche Schreiben.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/93>, abgerufen am 24.11.2024.
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