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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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diesen Cräyß betroffen, daß nunmehro bey dem Verlust der Festung Landau disseitige Trouppen, was hievon Zeit währender Belagerung nicht zu Grunde gangen, durch die bekannte feindliche Gefangenschafft hat völlig in Verderben und Sterben gerathen müssen, sofort disseitige Verfassung und Armatur also abgenommen, daß solche mit unerschwinglichen Kosten gleichsam de novo wiederum hergestellt werden muß. Aus welchem allen denn die vor den Ober-Rheinischen Cräyß militirende Justiz und natürliche AEquität um so mehr erhellet, als nach dem klaren Buchstaben des Nördlinger-Recessus, in Ansehung dessen (ohnerachtet der resilirten ausländischen Compaciscenten dennoch der Nexus Foederis zwischen dem höchsten Reichs-Ober-Haupt und dessen Glieder undissolvirt verbleibet) Fürsten und Ständen des Ober-Rheinischen Cräysses die billichmäßige Indemnisation, welche gegen solch Foedus und darauf gefolgte viele allgemeine Reichs-Conclusa notorie beschweret und damnificiret, angedeyen mag, um hierdurch in den Stand gesetzt zu werden, damit dieser bedrängte Cräyß Ihro Käyserlichen Majestät heilwertheste Intentiones und des gesammten Reichs befolgen könne, nicht aber demselben nebst Fournirung der Naturalien zugleich auch die baare Geld-Praestationes, mithin solcher Gestalten doppelter Last aufgebürdet werden möchte; Als geleben Fürsten und Stände dieses durch allerhand fast erdenckliche Drangsalen und Pressuren, Zeit dieses gewährten Reichs-Krieges, äusserst gedruckten Cräysses zu unseren Hoch- und Vielgeehrten Herren der tröstlichen Hoffnung und Zuversicht, selbige gegenwärtige un-

diesen Cräyß betroffen, daß nunmehro bey dem Verlust der Festung Landau disseitige Trouppen, was hievon Zeit währender Belagerung nicht zu Grunde gangen, durch die bekannte feindliche Gefangenschafft hat völlig in Verderben und Sterben gerathen müssen, sofort disseitige Verfassung und Armatur also abgenommen, daß solche mit unerschwinglichen Kosten gleichsam de novo wiederum hergestellt werden muß. Aus welchem allen denn die vor den Ober-Rheinischen Cräyß militirende Justiz und natürliche AEquität um so mehr erhellet, als nach dem klaren Buchstaben des Nördlinger-Recessus, in Ansehung dessen (ohnerachtet der resilirten ausländischen Compaciscenten dennoch der Nexus Foederis zwischen dem höchsten Reichs-Ober-Haupt und dessen Glieder undissolvirt verbleibet) Fürsten und Ständen des Ober-Rheinischen Cräysses die billichmäßige Indemnisation, welche gegen solch Foedus und darauf gefolgte viele allgemeine Reichs-Conclusa notorie beschweret und damnificiret, angedeyen mag, um hierdurch in den Stand gesetzt zu werden, damit dieser bedrängte Cräyß Ihro Käyserlichen Majestät heilwertheste Intentiones und des gesammten Reichs befolgen könne, nicht aber demselben nebst Fournirung der Naturalien zugleich auch die baare Geld-Praestationes, mithin solcher Gestalten doppelter Last aufgebürdet werden möchte; Als geleben Fürsten und Stände dieses durch allerhand fast erdenckliche Drangsalen und Pressuren, Zeit dieses gewährten Reichs-Krieges, äusserst gedruckten Cräysses zu unseren Hoch- und Vielgeehrten Herren der tröstlichen Hoffnung und Zuversicht, selbige gegenwärtige un-

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[56/0092] diesen Cräyß betroffen, daß nunmehro bey dem Verlust der Festung Landau disseitige Trouppen, was hievon Zeit währender Belagerung nicht zu Grunde gangen, durch die bekannte feindliche Gefangenschafft hat völlig in Verderben und Sterben gerathen müssen, sofort disseitige Verfassung und Armatur also abgenommen, daß solche mit unerschwinglichen Kosten gleichsam de novo wiederum hergestellt werden muß. Aus welchem allen denn die vor den Ober-Rheinischen Cräyß militirende Justiz und natürliche AEquität um so mehr erhellet, als nach dem klaren Buchstaben des Nördlinger-Recessus, in Ansehung dessen (ohnerachtet der resilirten ausländischen Compaciscenten dennoch der Nexus Foederis zwischen dem höchsten Reichs-Ober-Haupt und dessen Glieder undissolvirt verbleibet) Fürsten und Ständen des Ober-Rheinischen Cräysses die billichmäßige Indemnisation, welche gegen solch Foedus und darauf gefolgte viele allgemeine Reichs-Conclusa notorie beschweret und damnificiret, angedeyen mag, um hierdurch in den Stand gesetzt zu werden, damit dieser bedrängte Cräyß Ihro Käyserlichen Majestät heilwertheste Intentiones und des gesammten Reichs befolgen könne, nicht aber demselben nebst Fournirung der Naturalien zugleich auch die baare Geld-Praestationes, mithin solcher Gestalten doppelter Last aufgebürdet werden möchte; Als geleben Fürsten und Stände dieses durch allerhand fast erdenckliche Drangsalen und Pressuren, Zeit dieses gewährten Reichs-Krieges, äusserst gedruckten Cräysses zu unseren Hoch- und Vielgeehrten Herren der tröstlichen Hoffnung und Zuversicht, selbige gegenwärtige un-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/92>, abgerufen am 24.11.2024.