Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.
der Roxheimer Pferde von Rechts wegen und
auf seinen Befehl geschehen sey. II. 701. sqq. demselben bemühet sich der
Churfürst zu Mäyntz die Ungerechtigkeit seines Verfahrens darzuthun. II. 707.
sqq. wird von dem Churfürsten zu Mäyntz ersuchet, daß er die in denen
gemeinschafftlichen Oertern, Dirmstein und Laumersheim, vorgenommene
Einqvartierung wieder auf heben lassen möchte. II. 721 behauptet, daß er, dem
Herkommen und allen Rechten nach, gar wohl befugt sey, seine Soldaten in
Dirmstein und Laumersheim einzuqvartieren. II. 723. sqq. ersuchet den
Churfürsten zu Mäyntz, daß er seine Besatzung aus dem Hause Ebernburg möge
abführen lassen. II. 733 beschweret sich bey demselben, daß ihm sein
Kellerey-Verweser zu Neuen-Baimberg, dem beständigen Oeffnungs-Recht zuwider,
mit Gewalt von Besichtigung des Orts abhalten wollen. II. 742 wird vom Käyser
Leopoldo vermahnet, der von ihm in der Neuen-Baimbergischen Affaire ernennten
Commission Statt zu geben, und sich mit deren Ausspruch zu begnügen. II. 761
beschweret sich gegen den Käyser, daß er, auf einseitiges Chur-Mäyntzisches
Angeben, in der Neuen-Baimbergischen Sache eine Commission verordnet. II. 764.
sqq. will die an das Stifft Worms wiederkäufflich überlassene Güter, Hemspach,
Unter-Laudenbach und Sultzbach, wieder einlösen lassen. II. 758 ersuchet
Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er ihm in der die Evacuation derer
Festungen Homburg und Landstuhl betreffenden Execution wider den Hertzog von
Lothringen nicht hinderlich, sondern beförderlich seyn möchte. II. 767. sqq.
demselben dissuadiret der Churfürst zu Mäyntz die eigenmächtig vorgenommene
militarische Execution in der Homburgischen und Landstuhlischen
Executions-Sache. II. 770. sqq. demselben berichtet die Stadt Straßburg, daß
ihnen der Frantzösische Commendant zu Philippsburg, Mr. Louvat,
der Roxheimer Pferde von Rechts wegen und
auf seinen Befehl geschehen sey. II. 701. sqq. demselben bemühet sich der
Churfürst zu Mäyntz die Ungerechtigkeit seines Verfahrens darzuthun. II. 707.
sqq. wird von dem Churfürsten zu Mäyntz ersuchet, daß er die in denen
gemeinschafftlichen Oertern, Dirmstein und Laumersheim, vorgenommene
Einqvartierung wieder auf heben lassen möchte. II. 721 behauptet, daß er, dem
Herkommen und allen Rechten nach, gar wohl befugt sey, seine Soldaten in
Dirmstein und Laumersheim einzuqvartieren. II. 723. sqq. ersuchet den
Churfürsten zu Mäyntz, daß er seine Besatzung aus dem Hause Ebernburg möge
abführen lassen. II. 733 beschweret sich bey demselben, daß ihm sein
Kellerey-Verweser zu Neuen-Baimberg, dem beständigen Oeffnungs-Recht zuwider,
mit Gewalt von Besichtigung des Orts abhalten wollen. II. 742 wird vom Käyser
Leopoldo vermahnet, der von ihm in der Neuen-Baimbergischen Affaire ernennten
Commission Statt zu geben, und sich mit deren Ausspruch zu begnügen. II. 761
beschweret sich gegen den Käyser, daß er, auf einseitiges Chur-Mäyntzisches
Angeben, in der Neuen-Baimbergischen Sache eine Commission verordnet. II. 764.
sqq. will die an das Stifft Worms wiederkäufflich überlassene Güter, Hemspach,
Unter-Laudenbach und Sultzbach, wieder einlösen lassen. II. 758 ersuchet
Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er ihm in der die Evacuation derer
Festungen Homburg und Landstuhl betreffenden Execution wider den Hertzog von
Lothringen nicht hinderlich, sondern beförderlich seyn möchte. II. 767. sqq.
demselben dissuadiret der Churfürst zu Mäyntz die eigenmächtig vorgenommene
militarische Execution in der Homburgischen und Landstuhlischen
Executions-Sache. II. 770. sqq. demselben berichtet die Stadt Straßburg, daß
ihnen der Frantzösische Commendant zu Philippsburg, Mr. Louvat,
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der Roxheimer Pferde von Rechts wegen und auf seinen Befehl geschehen sey. II. 701. sqq. demselben bemühet sich der Churfürst zu Mäyntz die Ungerechtigkeit seines Verfahrens darzuthun. II. 707. sqq. wird von dem Churfürsten zu Mäyntz ersuchet, daß er die in denen gemeinschafftlichen Oertern, Dirmstein und Laumersheim, vorgenommene Einqvartierung wieder auf heben lassen möchte. II. 721 behauptet, daß er, dem Herkommen und allen Rechten nach, gar wohl befugt sey, seine Soldaten in Dirmstein und Laumersheim einzuqvartieren. II. 723. sqq. ersuchet den Churfürsten zu Mäyntz, daß er seine Besatzung aus dem Hause Ebernburg möge abführen lassen. II. 733 beschweret sich bey demselben, daß ihm sein Kellerey-Verweser zu Neuen-Baimberg, dem beständigen Oeffnungs-Recht zuwider, mit Gewalt von Besichtigung des Orts abhalten wollen. II. 742 wird vom Käyser Leopoldo vermahnet, der von ihm in der Neuen-Baimbergischen Affaire ernennten Commission Statt zu geben, und sich mit deren Ausspruch zu begnügen. II. 761 beschweret sich gegen den Käyser, daß er, auf einseitiges Chur-Mäyntzisches Angeben, in der Neuen-Baimbergischen Sache eine Commission verordnet. II. 764. sqq. will die an das Stifft Worms wiederkäufflich überlassene Güter, Hemspach, Unter-Laudenbach und Sultzbach, wieder einlösen lassen. II. 758 ersuchet Churfürst Johann Philippen zu Mäyntz, daß er ihm in der die Evacuation derer Festungen Homburg und Landstuhl betreffenden Execution wider den Hertzog von Lothringen nicht hinderlich, sondern beförderlich seyn möchte. II. 767. sqq. demselben dissuadiret der Churfürst zu Mäyntz die eigenmächtig vorgenommene militarische Execution in der Homburgischen und Landstuhlischen Executions-Sache. II. 770. sqq. demselben berichtet die Stadt Straßburg, daß ihnen der Frantzösische Commendant zu Philippsburg, Mr. Louvat,
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