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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Cräyssen interessirt sey, auch was in denen zwischen der Cron Franckreich, eines, so denn Engelland, Preussen und Holland, andern Theils, letzthin zu Utrecht abgeschlossenen Friedens-Tractaten, deßwegen absonderlich paciscirt und abgehandelt worden. Nun tragen wir zwar keinen Zweifel, Ew. Excellenz, und unsere hoch- und vielgeehrte Herren werden auch ohne unser Erinnern dasjenige, was zum Besten des Evangelischen Wesens disfalls gereichen kan, vorzukehren, von selbsten sorgfältigst bedacht seyn. Nachdem iedoch, wie Eingangs gemeldet, zerschiedene von unsern gnädigst- auch gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten sowohl durch die Disposition, dieser Religions-Clausul an sich, als deren noch weiteren Extension und Mißbrauch, in ihren Territorial- und daraus fliessenden Episcopal-Rechten, wider die Reichs-Fundamental. Gesetze bishero vielfältig gravirt worden, auch bey deren Beharrung darinn noch ferners gravirt und beschweret werden dürfften; So können wir nicht umhin, denenselben diese das gantze Evangelische Wesen ohne das in Corpore concernirende schwere Angelegenheit dahin bestens zu recommendiren, damit bey bevorstehendem Friedens-Schluß, der Religion nicht nur in denen von Franckreich, durch obgedachten Ryswickischen Frieden restituirten, sondern auch ferner an denenjenigen Oertern und Städten, welche an die Cron nun etwa cedirt und abgetreten werden müsten, genugsam prospicirt, mithin die zu solchen Friedens-Tractaten abgeordneten Reichs-Deputati, Evangelischen Antheils, oder wenn wider Verhoffen, diese Reichs-Deputation so gleich nicht

Cräyssen interessirt sey, auch was in denen zwischen der Cron Franckreich, eines, so denn Engelland, Preussen und Holland, andern Theils, letzthin zu Utrecht abgeschlossenen Friedens-Tractaten, deßwegen absonderlich paciscirt und abgehandelt worden. Nun tragen wir zwar keinen Zweifel, Ew. Excellenz, und unsere hoch- und vielgeehrte Herren werden auch ohne unser Erinnern dasjenige, was zum Besten des Evangelischen Wesens disfalls gereichen kan, vorzukehren, von selbsten sorgfältigst bedacht seyn. Nachdem iedoch, wie Eingangs gemeldet, zerschiedene von unsern gnädigst- auch gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten sowohl durch die Disposition, dieser Religions-Clausul an sich, als deren noch weiteren Extension und Mißbrauch, in ihren Territorial- und daraus fliessenden Episcopal-Rechten, wider die Reichs-Fundamental. Gesetze bishero vielfältig gravirt worden, auch bey deren Beharrung darinn noch ferners gravirt und beschweret werden dürfften; So können wir nicht umhin, denenselben diese das gantze Evangelische Wesen ohne das in Corpore concernirende schwere Angelegenheit dahin bestens zu recommendiren, damit bey bevorstehendem Friedens-Schluß, der Religion nicht nur in denen von Franckreich, durch obgedachten Ryswickischen Frieden restituirten, sondern auch ferner an denenjenigen Oertern und Städten, welche an die Cron nun etwa cedirt und abgetreten werden müsten, genugsam prospicirt, mithin die zu solchen Friedens-Tractaten abgeordneten Reichs-Deputati, Evangelischen Antheils, oder wenn wider Verhoffen, diese Reichs-Deputation so gleich nicht

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[33/0069] Cräyssen interessirt sey, auch was in denen zwischen der Cron Franckreich, eines, so denn Engelland, Preussen und Holland, andern Theils, letzthin zu Utrecht abgeschlossenen Friedens-Tractaten, deßwegen absonderlich paciscirt und abgehandelt worden. Nun tragen wir zwar keinen Zweifel, Ew. Excellenz, und unsere hoch- und vielgeehrte Herren werden auch ohne unser Erinnern dasjenige, was zum Besten des Evangelischen Wesens disfalls gereichen kan, vorzukehren, von selbsten sorgfältigst bedacht seyn. Nachdem iedoch, wie Eingangs gemeldet, zerschiedene von unsern gnädigst- auch gnädigen Herren Principalen, Obern und Committenten sowohl durch die Disposition, dieser Religions-Clausul an sich, als deren noch weiteren Extension und Mißbrauch, in ihren Territorial- und daraus fliessenden Episcopal-Rechten, wider die Reichs-Fundamental. Gesetze bishero vielfältig gravirt worden, auch bey deren Beharrung darinn noch ferners gravirt und beschweret werden dürfften; So können wir nicht umhin, denenselben diese das gantze Evangelische Wesen ohne das in Corpore concernirende schwere Angelegenheit dahin bestens zu recommendiren, damit bey bevorstehendem Friedens-Schluß, der Religion nicht nur in denen von Franckreich, durch obgedachten Ryswickischen Frieden restituirten, sondern auch ferner an denenjenigen Oertern und Städten, welche an die Cron nun etwa cedirt und abgetreten werden müsten, genugsam prospicirt, mithin die zu solchen Friedens-Tractaten abgeordneten Reichs-Deputati, Evangelischen Antheils, oder wenn wider Verhoffen, diese Reichs-Deputation so gleich nicht

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/69>, abgerufen am 24.11.2024.