bohrn, allergnädigst gewürdiget habe, demüthigst bittend, daß, weiln
darüber bishero keine Intimationes ins Reich ergangen, wir dieselbe gewöhnlicher
Massen, nebst andern, auch an Dero Liebden abgehen zu lassen, in Gnaden geruhen
wolten. Gleichwie wir nun in sothanes an uns gebrachte billiche Gesuch, in
sonderbarer Ansehung der grossen Verdiensten des uhralten Geschlechts derer
Grafen von Hatzfeld und Gleichen, gnädigst gewilliget haben; Als ist an Dero
Liebden unser gnädigstes Gesinnen, sie wollen bey dero untergebenen Cantzleyen
die Verordnung thun, daß obbesagten dreyen Grafen von Hatzfeld und Gleichen, in
Schrifften und sonst vorkommenden Begebenheiten, das Praedicat oder Ehren-Wort:
Hoch und Wohlgebohrn, beygelegt und gegeben werde. Wir verbleiben Dero Liebden
im übrigen mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in
unserer Stadt Wien, den funffzehenden Augusti, Anno siebenzehenhundert und
dreyzehen, unserer Reiche, des Römischen im anderten, des Hispanischen im
zehenden, des Hungarischen und Böheimischen aber im dritten,
Carl.
Vt. Fried. Carl, G. v. Schönborn.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
E. F. v. Glandorff.
CLXXVII.
Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff
Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, Churfürst Johann Wilhelms
bohrn, allergnädigst gewürdiget habe, demüthigst bittend, daß, weiln
darüber bishero keine Intimationes ins Reich ergangen, wir dieselbe gewöhnlicher
Massen, nebst andern, auch an Dero Liebden abgehen zu lassen, in Gnaden geruhen
wolten. Gleichwie wir nun in sothanes an uns gebrachte billiche Gesuch, in
sonderbarer Ansehung der grossen Verdiensten des uhralten Geschlechts derer
Grafen von Hatzfeld und Gleichen, gnädigst gewilliget haben; Als ist an Dero
Liebden unser gnädigstes Gesinnen, sie wollen bey dero untergebenen Cantzleyen
die Verordnung thun, daß obbesagten dreyen Grafen von Hatzfeld und Gleichen, in
Schrifften und sonst vorkommenden Begebenheiten, das Praedicat oder Ehren-Wort:
Hoch und Wohlgebohrn, beygelegt und gegeben werde. Wir verbleiben Dero Liebden
im übrigen mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in
unserer Stadt Wien, den funffzehenden Augusti, Anno siebenzehenhundert und
dreyzehen, unserer Reiche, des Römischen im anderten, des Hispanischen im
zehenden, des Hungarischen und Böheimischen aber im dritten,
Carl.
Vt. Fried. Carl, G. v. Schönborn.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
E. F. v. Glandorff.
CLXXVII.
Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff
Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, Churfürst Johann Wilhelms
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bohrn, allergnädigst gewürdiget habe, demüthigst bittend, daß, weiln
darüber bishero keine Intimationes ins Reich ergangen, wir dieselbe gewöhnlicher
Massen, nebst andern, auch an Dero Liebden abgehen zu lassen, in Gnaden geruhen
wolten. Gleichwie wir nun in sothanes an uns gebrachte billiche Gesuch, in
sonderbarer Ansehung der grossen Verdiensten des uhralten Geschlechts derer
Grafen von Hatzfeld und Gleichen, gnädigst gewilliget haben; Als ist an Dero
Liebden unser gnädigstes Gesinnen, sie wollen bey dero untergebenen Cantzleyen
die Verordnung thun, daß obbesagten dreyen Grafen von Hatzfeld und Gleichen, in
Schrifften und sonst vorkommenden Begebenheiten, das Praedicat oder Ehren-Wort:
Hoch und Wohlgebohrn, beygelegt und gegeben werde. Wir verbleiben Dero Liebden
im übrigen mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in
unserer Stadt Wien, den funffzehenden Augusti, Anno siebenzehenhundert und
dreyzehen, unserer Reiche, des Römischen im anderten, des Hispanischen im
zehenden, des Hungarischen und Böheimischen aber im dritten,</p><p>Carl.</p><p>Vt. Fried. Carl, G. v. Schönborn.</p><p>Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.</p><p>E. F. v. Glandorff.</p></div><div><head>CLXXVII.<lb/></head><l>Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff
Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, Churfürst Johann Wilhelms
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[629/0665]
bohrn, allergnädigst gewürdiget habe, demüthigst bittend, daß, weiln darüber bishero keine Intimationes ins Reich ergangen, wir dieselbe gewöhnlicher Massen, nebst andern, auch an Dero Liebden abgehen zu lassen, in Gnaden geruhen wolten. Gleichwie wir nun in sothanes an uns gebrachte billiche Gesuch, in sonderbarer Ansehung der grossen Verdiensten des uhralten Geschlechts derer Grafen von Hatzfeld und Gleichen, gnädigst gewilliget haben; Als ist an Dero Liebden unser gnädigstes Gesinnen, sie wollen bey dero untergebenen Cantzleyen die Verordnung thun, daß obbesagten dreyen Grafen von Hatzfeld und Gleichen, in Schrifften und sonst vorkommenden Begebenheiten, das Praedicat oder Ehren-Wort: Hoch und Wohlgebohrn, beygelegt und gegeben werde. Wir verbleiben Dero Liebden im übrigen mit Käyserlichen Gnaden und allem Guten wohl beygethan. Geben in unserer Stadt Wien, den funffzehenden Augusti, Anno siebenzehenhundert und dreyzehen, unserer Reiche, des Römischen im anderten, des Hispanischen im zehenden, des Hungarischen und Böheimischen aber im dritten,
Carl.
Vt. Fried. Carl, G. v. Schönborn.
Ad Mandatum Sac. Caes. Majestatis proprium.
E. F. v. Glandorff.
CLXXVII.
Schreiben derer ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, Churfürst Johann Wilhelms
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 629. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/665>, abgerufen am 28.12.2024.
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