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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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considerable, auch in Euer Käyserlichen Majestät selbst eigenen Reservatis radicirte Jura haben, sich zum Schutz-Herrn aufwerffe, ja, welches ohne Zweifel der Zweck ist, in denen zwischen uns, und der Stadt etwa noch übrigen Irrungen, sich zum Richter über uns setze, zu geschweigen, daß wir auch der Stadt keines Weges gestatten können, noch zu gestatten schuldig seyn, daß sie ohne unsern, als ihres vorgestellten Reichs-Voigts, Consens und Einwilligung bey einigen Mit-Städten im Reich Schutz suche, und darüber tractire und handle, sondern GOtt uns so viel Kräffte gegeben hat, daß, wenn es eines Schutzes bedarff, wir schon selbst ihr denselben leisten können. Wir haben uns auch bey so gestalten Sachen, weilen alle unsere, sowohl zu Hannover als bey der Stadt, dieserwegen geschehene Vorstellung und Anerbieten gantz vergebens gewesen, und uns, wie erwehnet, nicht einmahl eine Antwort darauf gegeben worden, nicht entbrechen können, das einige, zu Abwendung des bey dieser Sache uns zugedachten Torts und Unfugs, noch übrig gewesene Mittel zu ergreiffen, und einige von unsern Trouppen in die Stadt einrücken zu lassen, zumahl die gantz frische Exempla in dem Sachsen-Lauenburgischen, und was mit der Stadt Hildesheim wider die zwischen uns und den Häusern Hannover und Zelle ausdrücklich aufgerichtete Tractaten vorgangen, uns klar gnug gewiesen, was wir, im Falle wir dem Hannoverischen Hofe hierunter nicht zuvorkommen solten, von denselben mit Nordhausen, ehe man sichs versehen, würden zu gewarten gehabt haben. Gleichwie aber die Einrückung gedachter unserer Trouppen dawider gema-

considerable, auch in Euer Käyserlichen Majestät selbst eigenen Reservatis radicirte Jura haben, sich zum Schutz-Herrn aufwerffe, ja, welches ohne Zweifel der Zweck ist, in denen zwischen uns, und der Stadt etwa noch übrigen Irrungen, sich zum Richter über uns setze, zu geschweigen, daß wir auch der Stadt keines Weges gestatten können, noch zu gestatten schuldig seyn, daß sie ohne unsern, als ihres vorgestellten Reichs-Voigts, Consens und Einwilligung bey einigen Mit-Städten im Reich Schutz suche, und darüber tractire und handle, sondern GOtt uns so viel Kräffte gegeben hat, daß, wenn es eines Schutzes bedarff, wir schon selbst ihr denselben leisten können. Wir haben uns auch bey so gestalten Sachen, weilen alle unsere, sowohl zu Hannover als bey der Stadt, dieserwegen geschehene Vorstellung und Anerbieten gantz vergebens gewesen, und uns, wie erwehnet, nicht einmahl eine Antwort darauf gegeben worden, nicht entbrechen können, das einige, zu Abwendung des bey dieser Sache uns zugedachten Torts und Unfugs, noch übrig gewesene Mittel zu ergreiffen, und einige von unsern Trouppen in die Stadt einrücken zu lassen, zumahl die gantz frische Exempla in dem Sachsen-Lauenburgischen, und was mit der Stadt Hildesheim wider die zwischen uns und den Häusern Hannover und Zelle ausdrücklich aufgerichtete Tractaten vorgangen, uns klar gnug gewiesen, was wir, im Falle wir dem Hannoverischen Hofe hierunter nicht zuvorkommen solten, von denselben mit Nordhausen, ehe man sichs versehen, würden zu gewarten gehabt haben. Gleichwie aber die Einrückung gedachter unserer Trouppen dawider gema-

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[602/0638] considerable, auch in Euer Käyserlichen Majestät selbst eigenen Reservatis radicirte Jura haben, sich zum Schutz-Herrn aufwerffe, ja, welches ohne Zweifel der Zweck ist, in denen zwischen uns, und der Stadt etwa noch übrigen Irrungen, sich zum Richter über uns setze, zu geschweigen, daß wir auch der Stadt keines Weges gestatten können, noch zu gestatten schuldig seyn, daß sie ohne unsern, als ihres vorgestellten Reichs-Voigts, Consens und Einwilligung bey einigen Mit-Städten im Reich Schutz suche, und darüber tractire und handle, sondern GOtt uns so viel Kräffte gegeben hat, daß, wenn es eines Schutzes bedarff, wir schon selbst ihr denselben leisten können. Wir haben uns auch bey so gestalten Sachen, weilen alle unsere, sowohl zu Hannover als bey der Stadt, dieserwegen geschehene Vorstellung und Anerbieten gantz vergebens gewesen, und uns, wie erwehnet, nicht einmahl eine Antwort darauf gegeben worden, nicht entbrechen können, das einige, zu Abwendung des bey dieser Sache uns zugedachten Torts und Unfugs, noch übrig gewesene Mittel zu ergreiffen, und einige von unsern Trouppen in die Stadt einrücken zu lassen, zumahl die gantz frische Exempla in dem Sachsen-Lauenburgischen, und was mit der Stadt Hildesheim wider die zwischen uns und den Häusern Hannover und Zelle ausdrücklich aufgerichtete Tractaten vorgangen, uns klar gnug gewiesen, was wir, im Falle wir dem Hannoverischen Hofe hierunter nicht zuvorkommen solten, von denselben mit Nordhausen, ehe man sichs versehen, würden zu gewarten gehabt haben. Gleichwie aber die Einrückung gedachter unserer Trouppen dawider gema-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/638>, abgerufen am 25.11.2024.