nehmen, was Gestalt
wir im Jahr 1697. vermittelst eines mit Ihro Majestät dem Könige in Polen, als
Churfürsten zu Sachsen, aufgerichteten Vergleichs und Cession, nebst andern dem
Chur-Hause Sachsen bis dahin zugestandenen Juribus und Gerechtsamen,
absonderlich auch die Reichs-Voigtey und das Reichs-Schultzen-Amt bey der Stadt
Nordhausen, so Euer Käyserlichen Majestät glorwürdige Vorfahren am Reich, bey
denen gedachter Stadt ertheilten Privilegiis sich vorbehalten, und denen
Landgrafen in Thüringen wieder conferiret, gegen baare Auszahlung einer nicht
geringen Summe Geldes von 350000. Thlr. erblich erlanget, und an uns gebracht,
inmassen wir auch solches damahlen so fort Euer Käyserlichen Majestät berichtet,
und dabey uns anerboten, bey denen künfftigen Belehnungen, so wir und unsere
Nachkommen an der Chur bey Euer Käyserlichen Majestät zu suchen haben würden,
über solche Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt die Investitur gebührender
Massen zu empfangen. Des Königs in Polen Majestät haben uns auch solche Jura auf
dem Rathhause zu Nordhausen, in Gegenwart des gantzen versammleten Raths,
solenniter tradiren lassen, die Stadt von dem Nexu, womit sie bis zu solcher
Zeit wegen der Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt an das Chur-Haus Sachsen
verbunden gewesen, loß zehlen, und sie damit hinwieder an uns verweisen lassen,
ohne daß die Stadt dawider das geringste eingewendet, dessen sich denn auch
dieselbe um so vielweniger zu unterstehen, oder bey solcher Reichs-Voigtey und
Reichs-Schultzen-Amt einigen Zweifel zu erregen Ursach gehabt, weilen sol-
nehmen, was Gestalt
wir im Jahr 1697. vermittelst eines mit Ihro Majestät dem Könige in Polen, als
Churfürsten zu Sachsen, aufgerichteten Vergleichs und Cession, nebst andern dem
Chur-Hause Sachsen bis dahin zugestandenen Juribus und Gerechtsamen,
absonderlich auch die Reichs-Voigtey und das Reichs-Schultzen-Amt bey der Stadt
Nordhausen, so Euer Käyserlichen Majestät glorwürdige Vorfahren am Reich, bey
denen gedachter Stadt ertheilten Privilegiis sich vorbehalten, und denen
Landgrafen in Thüringen wieder conferiret, gegen baare Auszahlung einer nicht
geringen Summe Geldes von 350000. Thlr. erblich erlanget, und an uns gebracht,
inmassen wir auch solches damahlen so fort Euer Käyserlichen Majestät berichtet,
und dabey uns anerboten, bey denen künfftigen Belehnungen, so wir und unsere
Nachkommen an der Chur bey Euer Käyserlichen Majestät zu suchen haben würden,
über solche Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt die Investitur gebührender
Massen zu empfangen. Des Königs in Polen Majestät haben uns auch solche Jura auf
dem Rathhause zu Nordhausen, in Gegenwart des gantzen versammleten Raths,
solenniter tradiren lassen, die Stadt von dem Nexu, womit sie bis zu solcher
Zeit wegen der Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt an das Chur-Haus Sachsen
verbunden gewesen, loß zehlen, und sie damit hinwieder an uns verweisen lassen,
ohne daß die Stadt dawider das geringste eingewendet, dessen sich denn auch
dieselbe um so vielweniger zu unterstehen, oder bey solcher Reichs-Voigtey und
Reichs-Schultzen-Amt einigen Zweifel zu erregen Ursach gehabt, weilen sol-
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nehmen, was Gestalt
wir im Jahr 1697. vermittelst eines mit Ihro Majestät dem Könige in Polen, als
Churfürsten zu Sachsen, aufgerichteten Vergleichs und Cession, nebst andern dem
Chur-Hause Sachsen bis dahin zugestandenen Juribus und Gerechtsamen,
absonderlich auch die Reichs-Voigtey und das Reichs-Schultzen-Amt bey der Stadt
Nordhausen, so Euer Käyserlichen Majestät glorwürdige Vorfahren am Reich, bey
denen gedachter Stadt ertheilten Privilegiis sich vorbehalten, und denen
Landgrafen in Thüringen wieder conferiret, gegen baare Auszahlung einer nicht
geringen Summe Geldes von 350000. Thlr. erblich erlanget, und an uns gebracht,
inmassen wir auch solches damahlen so fort Euer Käyserlichen Majestät berichtet,
und dabey uns anerboten, bey denen künfftigen Belehnungen, so wir und unsere
Nachkommen an der Chur bey Euer Käyserlichen Majestät zu suchen haben würden,
über solche Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt die Investitur gebührender
Massen zu empfangen. Des Königs in Polen Majestät haben uns auch solche Jura auf
dem Rathhause zu Nordhausen, in Gegenwart des gantzen versammleten Raths,
solenniter tradiren lassen, die Stadt von dem Nexu, womit sie bis zu solcher
Zeit wegen der Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt an das Chur-Haus Sachsen
verbunden gewesen, loß zehlen, und sie damit hinwieder an uns verweisen lassen,
ohne daß die Stadt dawider das geringste eingewendet, dessen sich denn auch
dieselbe um so vielweniger zu unterstehen, oder bey solcher Reichs-Voigtey und
Reichs-Schultzen-Amt einigen Zweifel zu erregen Ursach gehabt, weilen sol-
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nehmen, was Gestalt wir im Jahr 1697. vermittelst eines mit Ihro Majestät dem Könige in Polen, als Churfürsten zu Sachsen, aufgerichteten Vergleichs und Cession, nebst andern dem Chur-Hause Sachsen bis dahin zugestandenen Juribus und Gerechtsamen, absonderlich auch die Reichs-Voigtey und das Reichs-Schultzen-Amt bey der Stadt Nordhausen, so Euer Käyserlichen Majestät glorwürdige Vorfahren am Reich, bey denen gedachter Stadt ertheilten Privilegiis sich vorbehalten, und denen Landgrafen in Thüringen wieder conferiret, gegen baare Auszahlung einer nicht geringen Summe Geldes von 350000. Thlr. erblich erlanget, und an uns gebracht, inmassen wir auch solches damahlen so fort Euer Käyserlichen Majestät berichtet, und dabey uns anerboten, bey denen künfftigen Belehnungen, so wir und unsere Nachkommen an der Chur bey Euer Käyserlichen Majestät zu suchen haben würden, über solche Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt die Investitur gebührender Massen zu empfangen. Des Königs in Polen Majestät haben uns auch solche Jura auf dem Rathhause zu Nordhausen, in Gegenwart des gantzen versammleten Raths, solenniter tradiren lassen, die Stadt von dem Nexu, womit sie bis zu solcher Zeit wegen der Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt an das Chur-Haus Sachsen verbunden gewesen, loß zehlen, und sie damit hinwieder an uns verweisen lassen, ohne daß die Stadt dawider das geringste eingewendet, dessen sich denn auch dieselbe um so vielweniger zu unterstehen, oder bey solcher Reichs-Voigtey und Reichs-Schultzen-Amt einigen Zweifel zu erregen Ursach gehabt, weilen sol-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 599. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/635>, abgerufen am 25.11.2024.
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