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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Postarum Imperii, und also ex Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro & illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen, welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan, und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii

Postarum Imperii, und also ex Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro & illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen, welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan, und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii

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[593/0629] Postarum Imperii, und also ex Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro & illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen, welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan, und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/629>, abgerufen am 25.11.2024.