Postarum Imperii, und also ex
Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte
Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro &
illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit
an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte
Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen,
welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero
Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit
aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect
erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem
genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese
gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits
docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich
dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan,
und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen
Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt
worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die
öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem
Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der
Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen
werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii
Postarum Imperii, und also ex
Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte
Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro &
illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit
an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte
Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen,
welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero
Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit
aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect
erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem
genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese
gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits
docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich
dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan,
und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen
Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt
worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die
öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem
Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der
Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen
werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0629"n="593"/>
Postarum Imperii, und also ex
Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte
Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro &
illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit
an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte
Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen,
welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero
Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit
aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect
erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem
genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese
gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits
docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich
dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan,
und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen
Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt
worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die
öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem
Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der
Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen
werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii
</p></div></body></text></TEI>
[593/0629]
Postarum Imperii, und also ex Officio fast obliegen will, daß gegen diese so heilsame und mühselige gesetzte Leges pragmaticas nichts verhänget, sondern selbe per omnia in integro & illaeso Statu erhalten werden; So hab in solcher Consideration und Obliegenheit an Ihro Käyserliche Majestät ich eine allerunterthänigste höchstgemüßigte Repraesentation und Interventions-Schrifft, unterm heutigen Dato abgehen lassen, welche mein Resident Gudenus in meinem Nahmen Käyserlicher Majestät bey dero Reichs-Hof-Rath neben denen Taxischen Agenten gebührend übergeben wird. Damit aber gedachte meine Repraesentation und Intervention desto mehrern Effect erlange, so ertheile ich dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler nicht allein von allem genaue Nachricht, sondern ersuche denselben auch gnädiglich, er wolle diese gerechte, dem Römischen Reich hochangelegene, und per Leges Imperii bereits docirte Sache, durch seine Vielvermögenheit gehörig- und diensamer Orten sich dergestalt angelegen seyn lassen, daß solche vergnügt zum baldesten abgethan, und alles desjenigen, so in dieser Sache beym Reichs-Hof-Rath, der Königlichen Wahl-Capitulation und Reichs-Abschied zugegen, von denen Partheyen gehandelt worden, ohngeachtet, fleißig und sorgfältig zu beobachten suchen, daß gegen die öffters angezogene Constitutiones Imperii, sonderlich aber contra Capitulationem Regis Romani, nichts widriges von mehrgemeldtem Reichs-Hof-Rath decidiret, der Graf von Paar hingegen zu derselbigen schuldigen Observanz ernstlich angewiesen werden möge, um dardurch zu verhüten, daß im Gegentheil kein Gravamen Imperii
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/629>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.