den Reichs-Abschied in besagtem
1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen,
und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren,
durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche
Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar
abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn
Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu
zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache,
denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive
abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf
von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im
Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich
stehenden Käys. und Alliirten Armee, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit
seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider,
ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne
Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum
Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi
Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen
Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas
nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern
des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori
den Reichs-Abschied in besagtem
1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen,
und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren,
durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche
Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar
abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn
Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu
zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache,
denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive
abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf
von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im
Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich
stehenden Käys. und Alliirten Armée, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit
seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider,
ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne
Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum
Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi
Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen
Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas
nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern
des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori
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den Reichs-Abschied in besagtem
1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen,
und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren,
durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche
Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar
abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn
Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu
zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache,
denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive
abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf
von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im
Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich
stehenden Käys. und Alliirten Armée, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit
seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider,
ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne
Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum
Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi
Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen
Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas
nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern
des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori
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den Reichs-Abschied in besagtem 1641. Jahr §. 93. communi Caesaris & omnium Statuum Consensu geschlossen, und wie es unter beyden litigirenden Partheyen in Post-Sachen zu observiren, durch die mit Ihrer Königlichen Majestät Josepho I. aufgerichtete Königliche Wahl-Capitulation ausführlich und weitläufftig, Terminis terminantibus, klar abgethan, und bestätiget worden, ein solches wird ohne mein Erinnern dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler von selbsten genungsam bekannt seyn. Ob nun zwar nicht zu zweifeln, der Käyserliche Reichs-Hof-Rath werde diese gemeldte Rechts-Sache, denen Legibus pragmaticis gemäß, per Sententiam gar leicht ohne Mühe definitive abmachen, und zur Execution verweisen können; Nachdeme aber indessen der Graf von Paar bey dem Käyserlichen Hof nicht allein in Wien, sondern auch im Römischen Reich und dessen zugehörigen Landen sowohl, als bey der im Reich stehenden Käys. und Alliirten Armée, das General-Oberste-Reichs-Post-Amt mit seinem Hof-Post-Amt, denen Reichs-Satzungen und Wahl-Capitulation zuwider, ferner zu beeinträchtigen, und in dessen Exercitio zu graviren eigenmächtig ohne Scheu verfahren dürffte, ich auch äuserlich vernehme, als ob in summum Praejudicium der Wahl-Capitulation Ihrer Majestät des Römischen Königs Josephi Primi und obangezogenen Reichs-Abschiedes und Gutachten des Churfürstlichen Collegii von des Fürsten von Taxis Liebden Advocaten in dem Process ichtwas nachgegeben und versehen seyn solte, mir aber nicht allein als Ertz-Cantzlern des heiligen Römischen Reichs, sondern auch als Protectori
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 592. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/628>, abgerufen am 25.11.2024.
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