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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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gene Vergleich von Anno 1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure & Facto null, nichtig, cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Armeen gegenwärtig oder abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten, Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen, beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität, diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen

gene Vergleich von Anno 1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure & Facto null, nichtig, cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Arméen gegenwärtig oder abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten, Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen, beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität, diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen

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[590/0626] gene Vergleich von Anno 1666. und alles, was dargegen vorhanden, ipso Jure & Facto null, nichtig, cassiret und aufgehoben worden, zur Execution bringen zu lassen, dero Erb-Land-Hof-Postmeistern, Grafen von Paar, auch ernst- und nachdrücklich zu befehlen, daß er hinfüro seine Post-Verwaltung auser dero Erb-Landen, Eure Käyserliche Majestät seyn gleich mit ihrer allerhöchsten Person und dero Hof-Stadt zu Wien, oder im Reich, auch bey dero Arméen gegenwärtig oder abwesend, im geringsten nicht durch einige Erheb- und Bestellung der Posten, Brieffe, Paqveten, Spedirung oder Staffetten, und Beförderung der Couriers extendiren, sondern dem oberwehnten Reichs-Abschied de Anno 1641. und Ihrer Königlichen Majestät Josephi Primi Wahl-Capitulation sich in allem gemäß und gehorsamst verhalten, das Käyserliche General-Obrist-Reichs-Post-Amt aber darwider auf keinerley Weise noch Wege mehr turbiren, beunruhigen, beeinträchtigen oder verschmählern, auch alle bishero dessenthalben so unnöthig verursachte Kosten und Schäden Seiner des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden refundiren und ersetzen solle. Gleichwie Eure Käyserliche Majestät nun hierbey nichts anders, als die höchste Justiz, ihr eigenes und des Reichs Interesse befördern, die Reichs-Abschiede und Wahl-Capitulationen beobachten, andere Turbatores dieses Euer Käyserlichen Majestät höchsten Post-Regalis auch von fernern Beeinträchtigungen und Eingriffen abhalten; Als getröste mich, daß durch Euer Käyserlichen Majestät allergnädigste Vermittelung und höchste Autorität, diese Post-Differenz denen Reichs-Constitutionen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 590. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/626>, abgerufen am 25.11.2024.