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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Sachen zwischen des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden, an einem, entgegen und wider den Grafen von Paar, am andern Theil, sich vor langen Jahren hero erreget, auch wie deren Cassation und Aufhebung nicht allein durch den Reichs-Abschied, de Anno 1641. §. 93. mit Euer Käyserlichen Majestät und des Römischen Reichs einmüthigem Gutbefinden beliebet und beschlossen, sondern auch ein solches, und zwar durch die von Ihro Römischen Königl. Majestät Josepho I. beschworne, von Euer Käyserlichen Majestät aber durch dero höchste Hand-Unterschrifft selbst approbirte Wahl-Capitulation §. 34. heilig bestätiget, und dieses abermahlen in folgenden Formalibus ausdrücklich versprochen worden: Wir sollen und wollen aber zu gäntzlicher Aufhebung der zwischen unsern Post-Aemtern hafftenden Differentien in Erwegung des vom Churfürstlichen Collegio Anno 1641. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des Reichs-Post-Amts, eingegebenen Gutachtens, und der in selbigem Reichs-Abschied beschehenen Verordnung die beständige Verfügung thun, daß unser Käyserliches General-Obrist-Reichs-Post-Amt in seinem beständigen Esse erhalten, und zu dessen Schmählerung nichts vorgenommen, verwilliget, oder nachgesehen, insonderheit aber der darmit belehnte General Reichs-Post-Meister wider alle von unserm Käyserlichen Hof-Post-Amt jenem bißhero im Reich beschehene, oder noch ferner anmassende Eingriff und Verschliessung absonderlicher Amts-Paqveten gehandhabt, und sowohl in Beyseyn unser allerhöchsten Käyserlichen Person und Hof-Stadt, als Abwesen deroselben, bey ruhiger Einnahm-Be-

Sachen zwischen des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden, an einem, entgegen und wider den Grafen von Paar, am andern Theil, sich vor langen Jahren hero erreget, auch wie deren Cassation und Aufhebung nicht allein durch den Reichs-Abschied, de Anno 1641. §. 93. mit Euer Käyserlichen Majestät und des Römischen Reichs einmüthigem Gutbefinden beliebet und beschlossen, sondern auch ein solches, und zwar durch die von Ihro Römischen Königl. Majestät Josepho I. beschworne, von Euer Käyserlichen Majestät aber durch dero höchste Hand-Unterschrifft selbst approbirte Wahl-Capitulation §. 34. heilig bestätiget, und dieses abermahlen in folgenden Formalibus ausdrücklich versprochen worden: Wir sollen und wollen aber zu gäntzlicher Aufhebung der zwischen unsern Post-Aemtern hafftenden Differentien in Erwegung des vom Churfürstlichen Collegio Anno 1641. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des Reichs-Post-Amts, eingegebenen Gutachtens, und der in selbigem Reichs-Abschied beschehenen Verordnung die beständige Verfügung thun, daß unser Käyserliches General-Obrist-Reichs-Post-Amt in seinem beständigen Esse erhalten, und zu dessen Schmählerung nichts vorgenommen, verwilliget, oder nachgesehen, insonderheit aber der darmit belehnte General Reichs-Post-Meister wider alle von unserm Käyserlichen Hof-Post-Amt jenem bißhero im Reich beschehene, oder noch ferner anmassende Eingriff und Verschliessung absonderlicher Amts-Paqveten gehandhabt, und sowohl in Beyseyn unser allerhöchsten Käyserlichen Person und Hof-Stadt, als Abwesen deroselben, bey ruhiger Einnahm-Be-

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                     und beschlossen, sondern auch ein solches, und zwar durch die von Ihro Römischen
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[585/0621] Sachen zwischen des Fürsten von Thurn und Taxis Liebden, an einem, entgegen und wider den Grafen von Paar, am andern Theil, sich vor langen Jahren hero erreget, auch wie deren Cassation und Aufhebung nicht allein durch den Reichs-Abschied, de Anno 1641. §. 93. mit Euer Käyserlichen Majestät und des Römischen Reichs einmüthigem Gutbefinden beliebet und beschlossen, sondern auch ein solches, und zwar durch die von Ihro Römischen Königl. Majestät Josepho I. beschworne, von Euer Käyserlichen Majestät aber durch dero höchste Hand-Unterschrifft selbst approbirte Wahl-Capitulation §. 34. heilig bestätiget, und dieses abermahlen in folgenden Formalibus ausdrücklich versprochen worden: Wir sollen und wollen aber zu gäntzlicher Aufhebung der zwischen unsern Post-Aemtern hafftenden Differentien in Erwegung des vom Churfürstlichen Collegio Anno 1641. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wegen des Reichs-Post-Amts, eingegebenen Gutachtens, und der in selbigem Reichs-Abschied beschehenen Verordnung die beständige Verfügung thun, daß unser Käyserliches General-Obrist-Reichs-Post-Amt in seinem beständigen Esse erhalten, und zu dessen Schmählerung nichts vorgenommen, verwilliget, oder nachgesehen, insonderheit aber der darmit belehnte General Reichs-Post-Meister wider alle von unserm Käyserlichen Hof-Post-Amt jenem bißhero im Reich beschehene, oder noch ferner anmassende Eingriff und Verschliessung absonderlicher Amts-Paqveten gehandhabt, und sowohl in Beyseyn unser allerhöchsten Käyserlichen Person und Hof-Stadt, als Abwesen deroselben, bey ruhiger Einnahm-Be-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 585. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/621>, abgerufen am 25.11.2024.