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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet, darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den

selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet, darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den

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[580/0616] selbige dem Hause Gottorff solten tributair werden, würde es ja Eurer Königlichen Majestät Linie eine intolerable Beschwerde geben. Belangend die Insul Arroe, so ist es ja ein grosse Absurdität, daß deroselben die Qualität eines adelichen Guts man andichten will; Sintemahl die Insul, als ein Domain-Gut, von denen Königen in uhralten Zeiten an die Hertzogen zu Schleßwig cediret worden. Die Insul ist auch in denen alten Erbtheilungen zwischen König Johann und Hertzog Friedrich, Anno 1490 wie auch Anno 1544. als ein Amt- oder Domain-Gut in brüderliche Theilung gekommen; König Friedrich der Andere hat sie seinem Herrn Bruder als ein Domain- oder Amts-Gut zugetheilet und eingeräumet, darüber denselben und dessen Fürstliche Posteros als ein alt-väterliches Fürstliches Fahnen-Lehn mit aller Hoheit, Herrlichkeit und Fürstlichen Regalien von Zeit zu Zeit belehnet; Eurer Königl. Majestät Herr Vater, glorwürdigsten Andenckens, haben sie in den mit unserm Fürstlichen Hause errichteten Verträgen vor unstreitig Amts- oder Domain-Gut erkannt, und darüber die Lehn mit allen vorigen Regalien zu geben versprochen. Bey dieser Beschaffenheit der Sachen nun können Eure Königliche Majestät leichtlich von selbsten sehen, wie sehr unser Fürstlich gesammt Haus würde laedirt werden, wenn wir uns, ratione mehr besagter Insul, von derselben Fürstlichen Amts- und Domanial-Praerogativ solten depossediren, und unser alt-väterliches Fürstliches freyes Fahnen-Lehn zu einem adelichen Gute machen, mithin den adelichen Unterthanen parificiren lassen. Der Gottorffische Vorwand, als ob die vier Güter auf Arroe unter den

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/616>, abgerufen am 24.11.2024.