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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Tagen mit grosser Befremdung aus Hamburg vernommen haben, was Gestalt Gottorff nicht nur die Helffte der Contribution von denen Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, praetendire, sondern auch die Insul Arroe gar zu einem adelichen Gute machen wolle. Nun tragen wir zwar zu Eurer Königlichen Majestät die grosse Confidence, daß dieselbe zu so hohen und irreparablem Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, dem Gottorffischen Anmuthen in dergleichen sehr unbillichen Praetensionen kein Gehör geben werden; Als aber gleichwohl immer mehr und mehr verlautet, daß Gottorff sich öffentlich flattire, seinen Zweck hierunter zu erlangen: So haben wir nicht umhin gekonnt, Eure Königliche Majestät deshalber mit gehorsamer fleißigster Bitte anzulangen, daß, zu Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, hierinn nichts nachgegeben werden möge; Zumahl der Textus in dem dritten Articul des Traventhalischen Friedens klar ist, daß Gottorff auf die Aemter und Städte des Königlichen Antheils ex Communione weiter nichts praetendiren könne. Nun ist ja notorium, daß Norburg, Glücksburg und Arroe, als Amts-Güter, von dem Königlichen Antheil herkommen, consequenter ein Stück des Königlichen Antheils seyn, und respectu Gottorff, eben die Praerogativ, wie andere Königliche Aemter, haben müssen, immassen auch aus den Geschichten voriger Zeiten notorium ist, daß König Christian IV. und andere Könige mehr solches allezeit sustinirt. Eure Königliche Majestät wolten auch gnädiglich bedencken, daß besagte Aemter ihnen per Successionem einst heimfallen können; Wenn nun

Tagen mit grosser Befremdung aus Hamburg vernommen haben, was Gestalt Gottorff nicht nur die Helffte der Contribution von denen Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, praetendire, sondern auch die Insul Arroe gar zu einem adelichen Gute machen wolle. Nun tragen wir zwar zu Eurer Königlichen Majestät die grosse Confidence, daß dieselbe zu so hohen und irreparablem Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, dem Gottorffischen Anmuthen in dergleichen sehr unbillichen Praetensionen kein Gehör geben werden; Als aber gleichwohl immer mehr und mehr verlautet, daß Gottorff sich öffentlich flattire, seinen Zweck hierunter zu erlangen: So haben wir nicht umhin gekonnt, Eure Königliche Majestät deshalber mit gehorsamer fleißigster Bitte anzulangen, daß, zu Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, hierinn nichts nachgegeben werden möge; Zumahl der Textus in dem dritten Articul des Traventhalischen Friedens klar ist, daß Gottorff auf die Aemter und Städte des Königlichen Antheils ex Communione weiter nichts praetendiren könne. Nun ist ja notorium, daß Norburg, Glücksburg und Arroe, als Amts-Güter, von dem Königlichen Antheil herkommen, consequenter ein Stück des Königlichen Antheils seyn, und respectu Gottorff, eben die Praerogativ, wie andere Königliche Aemter, haben müssen, immassen auch aus den Geschichten voriger Zeiten notorium ist, daß König Christian IV. und andere Könige mehr solches allezeit sustinirt. Eure Königliche Majestät wolten auch gnädiglich bedencken, daß besagte Aemter ihnen per Successionem einst heimfallen können; Wenn nun

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[579/0615] Tagen mit grosser Befremdung aus Hamburg vernommen haben, was Gestalt Gottorff nicht nur die Helffte der Contribution von denen Norburg- und Glücksburgischen Aemtern, wie auch der Insul Arroe, praetendire, sondern auch die Insul Arroe gar zu einem adelichen Gute machen wolle. Nun tragen wir zwar zu Eurer Königlichen Majestät die grosse Confidence, daß dieselbe zu so hohen und irreparablem Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, dem Gottorffischen Anmuthen in dergleichen sehr unbillichen Praetensionen kein Gehör geben werden; Als aber gleichwohl immer mehr und mehr verlautet, daß Gottorff sich öffentlich flattire, seinen Zweck hierunter zu erlangen: So haben wir nicht umhin gekonnt, Eure Königliche Majestät deshalber mit gehorsamer fleißigster Bitte anzulangen, daß, zu Praejudiz unsers Fürstlichen gesammt Hauses, hierinn nichts nachgegeben werden möge; Zumahl der Textus in dem dritten Articul des Traventhalischen Friedens klar ist, daß Gottorff auf die Aemter und Städte des Königlichen Antheils ex Communione weiter nichts praetendiren könne. Nun ist ja notorium, daß Norburg, Glücksburg und Arroe, als Amts-Güter, von dem Königlichen Antheil herkommen, consequenter ein Stück des Königlichen Antheils seyn, und respectu Gottorff, eben die Praerogativ, wie andere Königliche Aemter, haben müssen, immassen auch aus den Geschichten voriger Zeiten notorium ist, daß König Christian IV. und andere Könige mehr solches allezeit sustinirt. Eure Königliche Majestät wolten auch gnädiglich bedencken, daß besagte Aemter ihnen per Successionem einst heimfallen können; Wenn nun

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/615>, abgerufen am 24.11.2024.