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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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stät die allergnädigste Sentimenten gegen mich verändert, welche sie, als von dero letztverstorbenen Hof-Cantzlern mir in Materia Electoratus ein wenig zugeredet worden, und ich mich deswegen beschwert, mich damahlen durch den Herrn allergnädigst versichern lassen, nemlich, daß dieselbe diese beyde Characteres nicht confundirten, sondern wohl wüsten, was der General-Lieutenant, als General-Lieutenant, gegen dero höchste Person schuldig, und was der Marggraf von Baden, als Marggraf von Baden, thun könte, worauf ich mich denn auch verlassen, und bona Fide geglaubt, daß mir vergönnet seye, nebst meiner führenden Charge, intuitu des Römischen Reichs und meines Fürsten-Standes, ein Fürst zu bleiben, und gleich andern der Fürstlichen Freyheiten gaudiren zu können, zumahln aber scheinet, daß man von Käyserlicher Seiten dieses für eine incompatible Sache ansiehet, und ich auf solche Weise durch meine Charge und treue Dienste deterioris Conditionis, als andere Fürsten, und quasi degradirt würde, so muß ich, wie schwer es mich auch ankommt, resolviren, mich lieber meiner Charge, als des Rechts, ein Fürst zu seyn, und so viel einem Fürsten gebührt, der Fürstlichen Freyheiten zu bedienen, verlustiget zu sehen. Und wäre ja, meines Erachtens, genug gewesen, wenn, nach so lang treuen und vielleicht nützlichen Diensten, die Possession des Lands Hadelen, und des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, welches erste von Seiner Käyserlichen Majestät in Sequestro gehalten, und das andere sine Contradictione des Käyserlichen Hofs von dem Hause Hannover usurpirt wird, von beyden aber meiner Frauen Gemahlin Liebden.

stät die allergnädigste Sentimenten gegen mich verändert, welche sie, als von dero letztverstorbenen Hof-Cantzlern mir in Materia Electoratus ein wenig zugeredet worden, und ich mich deswegen beschwert, mich damahlen durch den Herrn allergnädigst versichern lassen, nemlich, daß dieselbe diese beyde Characteres nicht confundirten, sondern wohl wüsten, was der General-Lieutenant, als General-Lieutenant, gegen dero höchste Person schuldig, und was der Marggraf von Baden, als Marggraf von Baden, thun könte, worauf ich mich denn auch verlassen, und bona Fide geglaubt, daß mir vergönnet seye, nebst meiner führenden Charge, intuitu des Römischen Reichs und meines Fürsten-Standes, ein Fürst zu bleiben, und gleich andern der Fürstlichen Freyheiten gaudiren zu können, zumahln aber scheinet, daß man von Käyserlicher Seiten dieses für eine incompatible Sache ansiehet, und ich auf solche Weise durch meine Charge und treue Dienste deterioris Conditionis, als andere Fürsten, und quasi degradirt würde, so muß ich, wie schwer es mich auch ankom̃t, resolviren, mich lieber meiner Charge, als des Rechts, ein Fürst zu seyn, und so viel einem Fürsten gebührt, der Fürstlichen Freyheiten zu bedienen, verlustiget zu sehen. Und wäre ja, meines Erachtens, genug gewesen, wenn, nach so lang treuen und vielleicht nützlichen Diensten, die Possession des Lands Hadelen, und des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, welches erste von Seiner Käyserlichen Majestät in Sequestro gehalten, und das andere sine Contradictione des Käyserlichen Hofs von dem Hause Hannover usurpirt wird, von beyden aber meiner Frauen Gemahlin Liebden.

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                     und bona Fide geglaubt, daß mir vergönnet seye, nebst meiner führenden Charge,
                     intuitu des Römischen Reichs und meines Fürsten-Standes, ein Fürst zu bleiben,
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[573/0609] stät die allergnädigste Sentimenten gegen mich verändert, welche sie, als von dero letztverstorbenen Hof-Cantzlern mir in Materia Electoratus ein wenig zugeredet worden, und ich mich deswegen beschwert, mich damahlen durch den Herrn allergnädigst versichern lassen, nemlich, daß dieselbe diese beyde Characteres nicht confundirten, sondern wohl wüsten, was der General-Lieutenant, als General-Lieutenant, gegen dero höchste Person schuldig, und was der Marggraf von Baden, als Marggraf von Baden, thun könte, worauf ich mich denn auch verlassen, und bona Fide geglaubt, daß mir vergönnet seye, nebst meiner führenden Charge, intuitu des Römischen Reichs und meines Fürsten-Standes, ein Fürst zu bleiben, und gleich andern der Fürstlichen Freyheiten gaudiren zu können, zumahln aber scheinet, daß man von Käyserlicher Seiten dieses für eine incompatible Sache ansiehet, und ich auf solche Weise durch meine Charge und treue Dienste deterioris Conditionis, als andere Fürsten, und quasi degradirt würde, so muß ich, wie schwer es mich auch ankom̃t, resolviren, mich lieber meiner Charge, als des Rechts, ein Fürst zu seyn, und so viel einem Fürsten gebührt, der Fürstlichen Freyheiten zu bedienen, verlustiget zu sehen. Und wäre ja, meines Erachtens, genug gewesen, wenn, nach so lang treuen und vielleicht nützlichen Diensten, die Possession des Lands Hadelen, und des Hertzogthums Sachsen-Lauenburg, welches erste von Seiner Käyserlichen Majestät in Sequestro gehalten, und das andere sine Contradictione des Käyserlichen Hofs von dem Hause Hannover usurpirt wird, von beyden aber meiner Frauen Gemahlin Liebden.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 573. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/609>, abgerufen am 25.11.2024.