ein
Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und
Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich
aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen
leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit
Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von
meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens
treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir
intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese
dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche
von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia
und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und
Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche
Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen
Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo
so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel
einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse
und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst
und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät
schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die
Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von
Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche
Maje-
ein
Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und
Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich
aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen
leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit
Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von
meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens
treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir
intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese
dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche
von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia
und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und
Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche
Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen
Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo
so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel
einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse
und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst
und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät
schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die
Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von
Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche
Maje-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0608"n="572"/>
ein
Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und
Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich
aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen
leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit
Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von
meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens
treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir
intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese
dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche
von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia
und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und
Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche
Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen
Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo
so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel
einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse
und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst
und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät
schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die
Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von
Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche
Maje-
</p></div></body></text></TEI>
[572/0608]
ein Particularis, und von meinem Hause und von GOtt gegebenen wenigen Land und Leuten ungebunden zu seyn, um mich Seiner Käyserlichen Majestät gäntzlich aufzuopffern, und absque ullo Respectu nur nach deroselben Gefallen in allen leben zu können, wie ich denn bishero in 22. vollendeten Campagnen, mit Hindansetzung alles des Meinigen, und ohngeachtet ich noch der eintzige Rest von meinem Hause, Catholischer Linien, übrig gewesen, hoffentlich wenigstens treulichen und mit Eyfer bezeigt, und gewißlichen auch dermahlen diese mir intimirte Käyserl. Ungnade nicht auf den Hals gezogen haben würde, wenn diese dem Röm. Reiche fatale Electorats-Sache nicht darzwischen kommen wäre, welche von einer solchen Art, und denen sämmtlichen Fürstlichen Häusern in Substantia und in Modo so praejudicirlich und schimpsflich ist, daß ich mich, Ehren und Gewissens halber, obligirt befunden, meines Hauses Rechte und Fürstliche Praerogativa, so viel möglichen und erlaubet, zu schützen, und den billichen Fluch meiner Posterität von mir abzuwenden, sehe auch nicht, wie mich hinführo so wenig, als vor 10. Jahren her geschehen, werde enthalten können, so viel einen Fürsten des Römischen Reichs befugt, mich meines eigenen Hauses Interesse und Decors sowohl, als des Schwäbischen Cräysses, von welchen ich mich ein Fürst und Stand befinde, mit Observirung alles gegen Seiner Käyserlichen Majestät schuldigsten Respects, der Billichkeit nach, anzunehmen, und weiln mich die Hoffnung betrogen, daß meine General-Lieutenant-Charge mit dem Marggrafen von Baden ohnconfundiret bleiben würde, auch scheinet, daß Seine Käyserliche Maje-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/608>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.