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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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weltkündig, bey Anfang dieses Wercks gehabten particular-Interesse, absque ulla necessitate, sich so leichter Dingen in ein solches Werck eingelassen, wordurch die Fundamental-Gesetze des Röm. Reichs hauptsächlich vulnerirt, die Friedens-Schlüsse vernichtet, und sämmtliche Fürsten zu nichte gemacht werden, als daß von gemeldten Fürsten nach neun Jahren gehabter Gedult, endlich nach aller benommener Hoffnung zu dem eintzigen, doch befugtem Remedio, ihre Rechte zu erhalten, geschritten worden, denn wenn man unpassionirt von dieser Sache reden, und die letzte Käyserliche Resolution wohl betrachten will, welche in Substantia darinn bestanden, daß die Quaestion An? in der Electorat-Sache mit denen Churfürsten schon resolvirt, wenn aber was ferners darinn solte vorgenommen werden, so werde man solches denen sämmtlichen Fürsten schon communiciren, übrigens könten sie ihre Gravamina bey Chur-Mäyntz anbringen; So wird man wahrhafftig bekennen müssen, daß, auf der sämmtlichen Fürsten allergehorsamstes Anbringen und Klage, dieses eine solche Resolution, welche vor ein extremum Malum anzusehen, und consequenter nichts anders, als extrema Remedia hat gebähren können, und muß ich gestehen, daß ich meines Orts selbige so positiv und hart befunden, daß ich des Davorhaltens gewesen, daß der Käyserliche Hof selbsten den geschehenen Passum bereue, und die üble Consequenz dieses neundten Electorats erkennet habe, und also selbiges Werck mit guter Manier wieder übern Hauffen zu stossen, den blamirenden Fürsten selbst alle Hoffnung zur Besserung benehmen, und dadurch zu einer Resolution animiren

weltkündig, bey Anfang dieses Wercks gehabten particular-Interesse, absque ulla necessitate, sich so leichter Dingen in ein solches Werck eingelassen, wordurch die Fundamental-Gesetze des Röm. Reichs hauptsächlich vulnerirt, die Friedens-Schlüsse vernichtet, und sämmtliche Fürsten zu nichte gemacht werden, als daß von gemeldten Fürsten nach neun Jahren gehabter Gedult, endlich nach aller benommener Hoffnung zu dem eintzigen, doch befugtem Remedio, ihre Rechte zu erhalten, geschritten worden, denn wenn man unpassionirt von dieser Sache reden, und die letzte Käyserliche Resolution wohl betrachten will, welche in Substantia darinn bestanden, daß die Quaestion An? in der Electorat-Sache mit denen Churfürsten schon resolvirt, wenn aber was ferners darinn solte vorgenommen werden, so werde man solches denen sämmtlichen Fürsten schon communiciren, übrigens könten sie ihre Gravamina bey Chur-Mäyntz anbringen; So wird man wahrhafftig bekennen müssen, daß, auf der sämmtlichen Fürsten allergehorsamstes Anbringen und Klage, dieses eine solche Resolution, welche vor ein extremum Malum anzusehen, und consequenter nichts anders, als extrema Remedia hat gebähren können, und muß ich gestehen, daß ich meines Orts selbige so positiv und hart befunden, daß ich des Davorhaltens gewesen, daß der Käyserliche Hof selbsten den geschehenen Passum bereue, und die üble Consequenz dieses neundten Electorats erkennet habe, und also selbiges Werck mit guter Manier wieder übern Hauffen zu stossen, den blamirenden Fürsten selbst alle Hoffnung zur Besserung benehmen, und dadurch zu einer Resolution animiren

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[569/0605] weltkündig, bey Anfang dieses Wercks gehabten particular-Interesse, absque ulla necessitate, sich so leichter Dingen in ein solches Werck eingelassen, wordurch die Fundamental-Gesetze des Röm. Reichs hauptsächlich vulnerirt, die Friedens-Schlüsse vernichtet, und sämmtliche Fürsten zu nichte gemacht werden, als daß von gemeldten Fürsten nach neun Jahren gehabter Gedult, endlich nach aller benommener Hoffnung zu dem eintzigen, doch befugtem Remedio, ihre Rechte zu erhalten, geschritten worden, denn wenn man unpassionirt von dieser Sache reden, und die letzte Käyserliche Resolution wohl betrachten will, welche in Substantia darinn bestanden, daß die Quaestion An? in der Electorat-Sache mit denen Churfürsten schon resolvirt, wenn aber was ferners darinn solte vorgenommen werden, so werde man solches denen sämmtlichen Fürsten schon communiciren, übrigens könten sie ihre Gravamina bey Chur-Mäyntz anbringen; So wird man wahrhafftig bekennen müssen, daß, auf der sämmtlichen Fürsten allergehorsamstes Anbringen und Klage, dieses eine solche Resolution, welche vor ein extremum Malum anzusehen, und consequenter nichts anders, als extrema Remedia hat gebähren können, und muß ich gestehen, daß ich meines Orts selbige so positiv und hart befunden, daß ich des Davorhaltens gewesen, daß der Käyserliche Hof selbsten den geschehenen Passum bereue, und die üble Consequenz dieses neundten Electorats erkennet habe, und also selbiges Werck mit guter Manier wieder übern Hauffen zu stossen, den blamirenden Fürsten selbst alle Hoffnung zur Besserung benehmen, und dadurch zu einer Resolution animiren

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/605>, abgerufen am 24.11.2024.