Praejudiz zugefüget, zu
geschweigen von dem Hause Braunschweig, oder des Hertzogs zu Zell Liebden, die
würckliche Sessio & Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß, wegen dieser
Sachsen-Lauenburgischen Landen überkommen werden; Solchemnach Euer Liebden, als
mit-ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, hiemit
freund-oheim- und gnädiglich ersuchende und ermahnende, sie wollen auf keine
Weise geschehen lassen, daß das Haus Braunschweig, oder sonsten iemand anders,
bis zu Austrag der Sachen, ermeldter Lauenburgischen Lande wegen, Sessionem
& Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß ergreiffen, noch sonsten etwas
innoviret, sondern alles in Statu quo, zu Abwendung alles Praejudicii deren
dabey interessirten übrigen Praetendenten, gelassen, dadurch aber der Cräyß-Tag
nicht aufgehalten, oder hinterstellig gemacht werde. Wir seynd des Erfolgs
gewärtig, und verbleiben etc. Wien, den 6. Augusti, 1699.
CLI.
Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Hertzog
Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er, wegen der von dessen
Bedienten an seinem Capitain, Salmuth genannt, verübten Mordthat, zulängliche
Satisfaction begehret, de Anno 1699.
P. P.
WIr zweifeln nicht, es werden Euer Liebden in reifferm Nachsinnen selbsten
leichtlich ermessen, wie sehr die uns zugekommene unvermuthete Nachricht, von
der vor einiger Zeit von Euer Liebden Bedienten, und zwar in dero Praesenz und
Ge-
Praejudiz zugefüget, zu
geschweigen von dem Hause Braunschweig, oder des Hertzogs zu Zell Liebden, die
würckliche Sessio & Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß, wegen dieser
Sachsen-Lauenburgischen Landen überkommen werden; Solchemnach Euer Liebden, als
mit-ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, hiemit
freund-oheim- und gnädiglich ersuchende und ermahnende, sie wollen auf keine
Weise geschehen lassen, daß das Haus Braunschweig, oder sonsten iemand anders,
bis zu Austrag der Sachen, ermeldter Lauenburgischen Lande wegen, Sessionem
& Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß ergreiffen, noch sonsten etwas
innoviret, sondern alles in Statu quo, zu Abwendung alles Praejudicii deren
dabey interessirten übrigen Praetendenten, gelassen, dadurch aber der Cräyß-Tag
nicht aufgehalten, oder hinterstellig gemacht werde. Wir seynd des Erfolgs
gewärtig, und verbleiben etc. Wien, den 6. Augusti, 1699.
CLI.
Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Hertzog
Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er, wegen der von dessen
Bedienten an seinem Capitain, Salmuth genannt, verübten Mordthat, zulängliche
Satisfaction begehret, de Anno 1699.
P. P.
WIr zweifeln nicht, es werden Euer Liebden in reifferm Nachsinnen selbsten
leichtlich ermessen, wie sehr die uns zugekommene unvermuthete Nachricht, von
der vor einiger Zeit von Euer Liebden Bedienten, und zwar in dero Praesenz und
Ge-
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Praejudiz zugefüget, zu
geschweigen von dem Hause Braunschweig, oder des Hertzogs zu Zell Liebden, die
würckliche Sessio & Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß, wegen dieser
Sachsen-Lauenburgischen Landen überkommen werden; Solchemnach Euer Liebden, als
mit-ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, hiemit
freund-oheim- und gnädiglich ersuchende und ermahnende, sie wollen auf keine
Weise geschehen lassen, daß das Haus Braunschweig, oder sonsten iemand anders,
bis zu Austrag der Sachen, ermeldter Lauenburgischen Lande wegen, Sessionem
& Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß ergreiffen, noch sonsten etwas
innoviret, sondern alles in Statu quo, zu Abwendung alles Praejudicii deren
dabey interessirten übrigen Praetendenten, gelassen, dadurch aber der Cräyß-Tag
nicht aufgehalten, oder hinterstellig gemacht werde. Wir seynd des Erfolgs
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Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er, wegen der von dessen
Bedienten an seinem Capitain, Salmuth genannt, verübten Mordthat, zulängliche
Satisfaction begehret, de Anno 1699.</l><p>P. P.</p><p>WIr zweifeln nicht, es werden Euer Liebden in reifferm Nachsinnen selbsten
leichtlich ermessen, wie sehr die uns zugekommene unvermuthete Nachricht, von
der vor einiger Zeit von Euer Liebden Bedienten, und zwar in dero Praesenz und
Ge-
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Praejudiz zugefüget, zu geschweigen von dem Hause Braunschweig, oder des Hertzogs zu Zell Liebden, die würckliche Sessio & Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß, wegen dieser Sachsen-Lauenburgischen Landen überkommen werden; Solchemnach Euer Liebden, als mit-ausschreibenden Fürsten des Nieder-Sächsischen Cräysses, hiemit freund-oheim- und gnädiglich ersuchende und ermahnende, sie wollen auf keine Weise geschehen lassen, daß das Haus Braunschweig, oder sonsten iemand anders, bis zu Austrag der Sachen, ermeldter Lauenburgischen Lande wegen, Sessionem & Votum in dem Nieder-Sächsischen Cräyß ergreiffen, noch sonsten etwas innoviret, sondern alles in Statu quo, zu Abwendung alles Praejudicii deren dabey interessirten übrigen Praetendenten, gelassen, dadurch aber der Cräyß-Tag nicht aufgehalten, oder hinterstellig gemacht werde. Wir seynd des Erfolgs gewärtig, und verbleiben etc. Wien, den 6. Augusti, 1699.
CLI.
Schreiben Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell an Hertzog Friedrich Wilhelm zu Mecklenburg-Schwerin, worinn er, wegen der von dessen Bedienten an seinem Capitain, Salmuth genannt, verübten Mordthat, zulängliche Satisfaction begehret, de Anno 1699. P. P.
WIr zweifeln nicht, es werden Euer Liebden in reifferm Nachsinnen selbsten leichtlich ermessen, wie sehr die uns zugekommene unvermuthete Nachricht, von der vor einiger Zeit von Euer Liebden Bedienten, und zwar in dero Praesenz und Ge-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 565. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/601>, abgerufen am 25.11.2024.
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