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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Stiffts Herford Aebtißin, und des heiligen Römischen Reichs Fürstin.

Euer Liebden

Dienst-willige treue Baase und Dienerin,

Charlotta Sophia, H. z. L. Aebtißin.

Inscriptio.

Dem Durchläuchtigsten Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unserm freundlich geliebten Herrn Vetter.

CXLVII.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben der Aebtißin zu Herford, de Anno 1699.

P. P.

Freundlich-geliebte Baase,

UNs ist Euer Liebden Schreiben vom 27. (17.) abgewichenen Monats Maji, samt dem Käyserlichen Conservatorio über dortiges Stifft, wohl zu Handen kommen, und haben wir darob in mehrem ersehen, was dieselbe sothanen Innhalts halber an uns wollen gelangen lassen; Gleichwie wir nun unsers Orts uns billich nicht allein gar lieb seyn lassen müssen, daß ein ieder Stand des Reichs bey dem Seinigen nach Recht und Billichkeit geschützet und erhalten werden möge, sondern auch denen Käyserlichen Verordnungen uns gern in allem gemäß bezeigen: Also werden wir auch nicht ermangeln, sothanen von allerhöchstgedachten Seiner Käyserlichen Majestät über dortiges Stifft uns aufgetragenen Mit-Schutz zu übernehmen, und was solchemnach von uns erfodert

Stiffts Herford Aebtißin, und des heiligen Römischen Reichs Fürstin.

Euer Liebden

Dienst-willige treue Baase und Dienerin,

Charlotta Sophia, H. z. L. Aebtißin.

Inscriptio.

Dem Durchläuchtigsten Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unserm freundlich geliebten Herrn Vetter.

CXLVII.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben der Aebtißin zu Herford, de Anno 1699.

P. P.

Freundlich-geliebte Baase,

UNs ist Euer Liebden Schreiben vom 27. (17.) abgewichenen Monats Maji, samt dem Käyserlichen Conservatorio über dortiges Stifft, wohl zu Handen kommen, und haben wir darob in mehrem ersehen, was dieselbe sothanen Innhalts halber an uns wollen gelangen lassen; Gleichwie wir nun unsers Orts uns billich nicht allein gar lieb seyn lassen müssen, daß ein ieder Stand des Reichs bey dem Seinigen nach Recht und Billichkeit geschützet und erhalten werden möge, sondern auch denen Käyserlichen Verordnungen uns gern in allem gemäß bezeigen: Also werden wir auch nicht ermangeln, sothanen von allerhöchstgedachten Seiner Käyserlichen Majestät über dortiges Stifft uns aufgetragenen Mit-Schutz zu übernehmen, und was solchemnach von uns erfodert

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                     haben wir darob in mehrem ersehen, was dieselbe sothanen Innhalts halber an uns
                     wollen gelangen lassen; Gleichwie wir nun unsers Orts uns billich nicht allein
                     gar lieb seyn lassen müssen, daß ein ieder Stand des Reichs bey dem Seinigen
                     nach Recht und Billichkeit geschützet und erhalten werden möge, sondern auch
                     denen Käyserlichen Verordnungen uns gern in allem gemäß bezeigen: Also werden
                     wir auch nicht ermangeln, sothanen von allerhöchstgedachten Seiner Käyserlichen
                     Majestät über dortiges Stifft uns aufgetragenen Mit-Schutz zu übernehmen, und
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[559/0595] Stiffts Herford Aebtißin, und des heiligen Römischen Reichs Fürstin. Euer Liebden Dienst-willige treue Baase und Dienerin, Charlotta Sophia, H. z. L. Aebtißin. Inscriptio. Dem Durchläuchtigsten Fürsten, Herrn Georg Wilhelm, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, unserm freundlich geliebten Herrn Vetter. CXLVII. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben der Aebtißin zu Herford, de Anno 1699. P. P. Freundlich-geliebte Baase, UNs ist Euer Liebden Schreiben vom 27. (17.) abgewichenen Monats Maji, samt dem Käyserlichen Conservatorio über dortiges Stifft, wohl zu Handen kommen, und haben wir darob in mehrem ersehen, was dieselbe sothanen Innhalts halber an uns wollen gelangen lassen; Gleichwie wir nun unsers Orts uns billich nicht allein gar lieb seyn lassen müssen, daß ein ieder Stand des Reichs bey dem Seinigen nach Recht und Billichkeit geschützet und erhalten werden möge, sondern auch denen Käyserlichen Verordnungen uns gern in allem gemäß bezeigen: Also werden wir auch nicht ermangeln, sothanen von allerhöchstgedachten Seiner Käyserlichen Majestät über dortiges Stifft uns aufgetragenen Mit-Schutz zu übernehmen, und was solchemnach von uns erfodert

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 559. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/595>, abgerufen am 24.11.2024.