liche Reichs-Stände zu
Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht
nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und
anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine
rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen,
indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders
Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer
Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu
ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich
ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren
gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige
mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen
allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und
unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten
Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen
hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns
aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die
Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen
Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu
Wien, den (27.) 17. Maji, 1699.
Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen
Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
liche Reichs-Stände zu
Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht
nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und
anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine
rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen,
indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders
Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer
Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu
ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich
ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren
gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige
mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen
allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und
unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten
Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen
hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns
aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die
Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen
Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu
Wien, den (27.) 17. Maji, 1699.
Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen
Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0594"n="558"/>
liche Reichs-Stände zu
Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht
nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und
anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine
rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen,
indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders
Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer
Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu
ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich
ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren
gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige
mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen
allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und
unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten
Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen
hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns
aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die
Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen
Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu
Wien, den (27.) 17. Maji, 1699.</p><l>Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen
Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
</l></div></body></text></TEI>
[558/0594]
liche Reichs-Stände zu Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen, indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu Wien, den (27.) 17. Maji, 1699.
Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/594>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.