bris, vorigen
Jahrs, ausgestellten Revers, nemlich alles in statu quo zu lassen, nicht
gehalten seyn wolle; Als haben Ihre Königliche Majestät zu Dänemarck etc. Endes
unterzeichnetens, allergnädigster König und Herr, um sich gegen daher billich
besorgende noch mehrere pernicieuse Machinationes zu verwahren, und ihrer
Sicherheit fürs künfftige bestmöglichst zu prospiciren, ein- und andere
Anstalten zu Attaquir- und Emportirung ermeldter Festung, verfügen lassen,
wodurch es denn auch dahin kommen, daß sothaner Ort, am 8. dieses, an Ihro
Königliche Majestät per Accord übergangen, und in deren Gewalt gebracht worden.
Ob nun zwar allerhöchstermeldte Ihre Königliche Majestät wohl vermuthen, es
werde, von Gottorffischer Seiten, über diese, von ihnen nothdringlich
vorgenommene und exequirte Resolution, überall und also auch bey allhiesigen
fürwährendem Reichs-Tag, ein grosses Geschrey gemachet, und alle Welt gegen
dieselbe zu bewegen, und aufzuhetzen getrachtet werden; So leben sie doch auch
der Zuversicht, es werden alle unpassionirte Gemüther, in Erweg- und Erinnerung
dero bißhero über des Gottorffischen Hoffs Conduite vielfältig, und sonderlich
darob geführten Beschwerde, daß eben zur Zeit, da Ihre Majestät ihrer Zusage,
mit Ravitaillirung Tönningen, de bonne foi ein Genügen gethan, man wider
gegebene Parole, dero auf der Eyder damahls befindliche Postirung zu forciren
gesuchet, anietzo gerechtest urtheilen, daß nach solchem hinterlistigen
Procedere und oberwehnten des Baron von Görtz gethaner Erklärung, selbige zu
weiter nichts verbunden gewesen, sondern sich der
bris, vorigen
Jahrs, ausgestellten Revers, nemlich alles in statu quo zu lassen, nicht
gehalten seyn wolle; Als haben Ihre Königliche Majestät zu Dänemarck etc. Endes
unterzeichnetens, allergnädigster König und Herr, um sich gegen daher billich
besorgende noch mehrere pernicieuse Machinationes zu verwahren, und ihrer
Sicherheit fürs künfftige bestmöglichst zu prospiciren, ein- und andere
Anstalten zu Attaquir- und Emportirung ermeldter Festung, verfügen lassen,
wodurch es denn auch dahin kommen, daß sothaner Ort, am 8. dieses, an Ihro
Königliche Majestät per Accord übergangen, und in deren Gewalt gebracht worden.
Ob nun zwar allerhöchstermeldte Ihre Königliche Majestät wohl vermuthen, es
werde, von Gottorffischer Seiten, über diese, von ihnen nothdringlich
vorgenommene und exequirte Resolution, überall und also auch bey allhiesigen
fürwährendem Reichs-Tag, ein grosses Geschrey gemachet, und alle Welt gegen
dieselbe zu bewegen, und aufzuhetzen getrachtet werden; So leben sie doch auch
der Zuversicht, es werden alle unpassionirte Gemüther, in Erweg- und Erinnerung
dero bißhero über des Gottorffischen Hoffs Conduite vielfältig, und sonderlich
darob geführten Beschwerde, daß eben zur Zeit, da Ihre Majestät ihrer Zusage,
mit Ravitaillirung Tönningen, de bonne foi ein Genügen gethan, man wider
gegebene Parole, dero auf der Eyder damahls befindliche Postirung zu forciren
gesuchet, anietzo gerechtest urtheilen, daß nach solchem hinterlistigen
Procedere und oberwehnten des Baron von Görtz gethaner Erklärung, selbige zu
weiter nichts verbunden gewesen, sondern sich der
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bris, vorigen
Jahrs, ausgestellten Revers, nemlich alles in statu quo zu lassen, nicht
gehalten seyn wolle; Als haben Ihre Königliche Majestät zu Dänemarck etc. Endes
unterzeichnetens, allergnädigster König und Herr, um sich gegen daher billich
besorgende noch mehrere pernicieuse Machinationes zu verwahren, und ihrer
Sicherheit fürs künfftige bestmöglichst zu prospiciren, ein- und andere
Anstalten zu Attaquir- und Emportirung ermeldter Festung, verfügen lassen,
wodurch es denn auch dahin kommen, daß sothaner Ort, am 8. dieses, an Ihro
Königliche Majestät per Accord übergangen, und in deren Gewalt gebracht worden.
Ob nun zwar allerhöchstermeldte Ihre Königliche Majestät wohl vermuthen, es
werde, von Gottorffischer Seiten, über diese, von ihnen nothdringlich
vorgenommene und exequirte Resolution, überall und also auch bey allhiesigen
fürwährendem Reichs-Tag, ein grosses Geschrey gemachet, und alle Welt gegen
dieselbe zu bewegen, und aufzuhetzen getrachtet werden; So leben sie doch auch
der Zuversicht, es werden alle unpassionirte Gemüther, in Erweg- und Erinnerung
dero bißhero über des Gottorffischen Hoffs Conduite vielfältig, und sonderlich
darob geführten Beschwerde, daß eben zur Zeit, da Ihre Majestät ihrer Zusage,
mit Ravitaillirung Tönningen, de bonne foi ein Genügen gethan, man wider
gegebene Parole, dero auf der Eyder damahls befindliche Postirung zu forciren
gesuchet, anietzo gerechtest urtheilen, daß nach solchem hinterlistigen
Procedere und oberwehnten des Baron von Görtz gethaner Erklärung, selbige zu
weiter nichts verbunden gewesen, sondern sich der
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bris, vorigen Jahrs, ausgestellten Revers, nemlich alles in statu quo zu lassen, nicht gehalten seyn wolle; Als haben Ihre Königliche Majestät zu Dänemarck etc. Endes unterzeichnetens, allergnädigster König und Herr, um sich gegen daher billich besorgende noch mehrere pernicieuse Machinationes zu verwahren, und ihrer Sicherheit fürs künfftige bestmöglichst zu prospiciren, ein- und andere Anstalten zu Attaquir- und Emportirung ermeldter Festung, verfügen lassen, wodurch es denn auch dahin kommen, daß sothaner Ort, am 8. dieses, an Ihro Königliche Majestät per Accord übergangen, und in deren Gewalt gebracht worden. Ob nun zwar allerhöchstermeldte Ihre Königliche Majestät wohl vermuthen, es werde, von Gottorffischer Seiten, über diese, von ihnen nothdringlich vorgenommene und exequirte Resolution, überall und also auch bey allhiesigen fürwährendem Reichs-Tag, ein grosses Geschrey gemachet, und alle Welt gegen dieselbe zu bewegen, und aufzuhetzen getrachtet werden; So leben sie doch auch der Zuversicht, es werden alle unpassionirte Gemüther, in Erweg- und Erinnerung dero bißhero über des Gottorffischen Hoffs Conduite vielfältig, und sonderlich darob geführten Beschwerde, daß eben zur Zeit, da Ihre Majestät ihrer Zusage, mit Ravitaillirung Tönningen, de bonne foi ein Genügen gethan, man wider gegebene Parole, dero auf der Eyder damahls befindliche Postirung zu forciren gesuchet, anietzo gerechtest urtheilen, daß nach solchem hinterlistigen Procedere und oberwehnten des Baron von Görtz gethaner Erklärung, selbige zu weiter nichts verbunden gewesen, sondern sich der
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/59>, abgerufen am 24.11.2024.
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