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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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will. Und hindert nicht, wenn darwider gesaget werden wolte, es wäre doch gleichwohl dieses nicht ohne Consideration, daß, durch Einschiebung meiner Churfürstlichen und Marggräflichen Familie, sie so weit postponiret würden; Denn darauf dienet zur Antwort, daß erstlich intuitu meiner gegen Dero Lbd. Lbd. Liebden alles aus gutem und ungezwungenen Willen geschehen; Hernach, daß unter Erb-verbrüderten dieses nicht zu attendiren; Und vors dritte, daß sie von dem allerhöchsten Austheiler aller Reiche und Regimenter keine Gewißheit haben, daß ihre Fürstliche Familie die meinige, oder die Chur-Sächsische Albertinische Linie überleben werde, über dergleichen futuris Contingentibus aber zu litigiren, ist wohl billich für eine gantz vergebliche Sache zu halten, absonderlich wo man ohne dem schon gnugsame Provisionen vor sich hat. Wenn denn Euer Käyserliche Majestät aus bißherigen allen die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen gnädigst erkennen, und darbey handgreifflich spühren, daß ich bey dieser getroffenen Transaction und respective Cession nicht das allergeringste vorgenommen, was Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zum Praejudiz gereichen könte, hingegen aber der zeitigen Aebtißin zu Qvedlinburg Verhalten gegen mich, als Landes-Fürsten und Erb-Schutz-Herrn, wie auch das Stifftische Capitul, in keine Wege zu verantworten stehet, und ich nicht zweifele, dieselbe werde Euer Käyserliche Majestät vor Erlassung dieses meines gründlichen und wahrhafftigen Gegenberichts (womit es sich über Verhoffen etwas verzogen, weil ich vorher alle Fundamenta

will. Und hindert nicht, wenn darwider gesaget werden wolte, es wäre doch gleichwohl dieses nicht ohne Consideration, daß, durch Einschiebung meiner Churfürstlichen und Marggräflichen Familie, sie so weit postponiret würden; Denn darauf dienet zur Antwort, daß erstlich intuitu meiner gegen Dero Lbd. Lbd. Liebden alles aus gutem und ungezwungenen Willen geschehen; Hernach, daß unter Erb-verbrüderten dieses nicht zu attendiren; Und vors dritte, daß sie von dem allerhöchsten Austheiler aller Reiche und Regimenter keine Gewißheit haben, daß ihre Fürstliche Familie die meinige, oder die Chur-Sächsische Albertinische Linie überleben werde, über dergleichen futuris Contingentibus aber zu litigiren, ist wohl billich für eine gantz vergebliche Sache zu halten, absonderlich wo man ohne dem schon gnugsame Provisionen vor sich hat. Wenn denn Euer Käyserliche Majestät aus bißherigen allen die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen gnädigst erkennen, und darbey handgreifflich spühren, daß ich bey dieser getroffenen Transaction und respective Cession nicht das allergeringste vorgenommen, was Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zum Praejudiz gereichen könte, hingegen aber der zeitigen Aebtißin zu Qvedlinburg Verhalten gegen mich, als Landes-Fürsten und Erb-Schutz-Herrn, wie auch das Stifftische Capitul, in keine Wege zu verantworten stehet, und ich nicht zweifele, dieselbe werde Euer Käyserliche Majestät vor Erlassung dieses meines gründlichen und wahrhafftigen Gegenberichts (womit es sich über Verhoffen etwas verzogen, weil ich vorher alle Fundamenta

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[551/0587] will. Und hindert nicht, wenn darwider gesaget werden wolte, es wäre doch gleichwohl dieses nicht ohne Consideration, daß, durch Einschiebung meiner Churfürstlichen und Marggräflichen Familie, sie so weit postponiret würden; Denn darauf dienet zur Antwort, daß erstlich intuitu meiner gegen Dero Lbd. Lbd. Liebden alles aus gutem und ungezwungenen Willen geschehen; Hernach, daß unter Erb-verbrüderten dieses nicht zu attendiren; Und vors dritte, daß sie von dem allerhöchsten Austheiler aller Reiche und Regimenter keine Gewißheit haben, daß ihre Fürstliche Familie die meinige, oder die Chur-Sächsische Albertinische Linie überleben werde, über dergleichen futuris Contingentibus aber zu litigiren, ist wohl billich für eine gantz vergebliche Sache zu halten, absonderlich wo man ohne dem schon gnugsame Provisionen vor sich hat. Wenn denn Euer Käyserliche Majestät aus bißherigen allen die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen gnädigst erkennen, und darbey handgreifflich spühren, daß ich bey dieser getroffenen Transaction und respective Cession nicht das allergeringste vorgenommen, was Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zum Praejudiz gereichen könte, hingegen aber der zeitigen Aebtißin zu Qvedlinburg Verhalten gegen mich, als Landes-Fürsten und Erb-Schutz-Herrn, wie auch das Stifftische Capitul, in keine Wege zu verantworten stehet, und ich nicht zweifele, dieselbe werde Euer Käyserliche Majestät vor Erlassung dieses meines gründlichen und wahrhafftigen Gegenberichts (womit es sich über Verhoffen etwas verzogen, weil ich vorher alle Fundamenta

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/587>, abgerufen am 25.11.2024.