durch aus seiner
Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen,
welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul
schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der
Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts
und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben
haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent
halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung
halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage
obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit
gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand
von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an
Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd.
Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane
nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin
zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung
geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten
Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig
zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden
hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und
urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen
durch aus seiner
Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen,
welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul
schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der
Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts
und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben
haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent
halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung
halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage
obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit
gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand
von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an
Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd.
Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane
nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin
zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung
geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten
Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig
zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden
hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und
urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen
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durch aus seiner
Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen,
welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul
schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der
Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts
und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben
haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent
halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung
halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage
obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit
gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand
von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an
Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd.
Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane
nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin
zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung
geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten
Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig
zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden
hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und
urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen
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durch aus seiner Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen, welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd. Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/586>, abgerufen am 25.11.2024.
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