Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

durch aus seiner Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen, welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd. Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen

durch aus seiner Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen, welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd. Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0586" n="550"/>
durch aus seiner
                     Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen,
                     welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul
                     schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der
                     Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts
                     und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben
                     haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent
                     halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung
                     halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage
                     obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit
                     gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand
                     von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an
                     Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd.
                     Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane
                     nulliter &amp; absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin
                     zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung
                     geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten
                     Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig
                     zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden
                     hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und
                     urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[550/0586] durch aus seiner Ruhe in solche hochschädliche Unruhe, Mißverstände und Unfrieden zu setzen, welches sie gewiß gegen GOtt, Eure Käyserliche Majestät und besagtes Capitul schwerlich wird zu verantworten haben. So viel derer übrigen Hertzoge von der Sächsischen Ernestinischen Linie, benanntlich Hertzog Albrechts, Wilhelm Ernsts und Johann Georgens Lbd. Lbd. Liebden eingebrachte Klagen betrifft, dieselben haben sich noch weniger, als eine zeitige Aebtißin, zu beschweren; Weil ihrent halben, weder ratione der Mit-Belehnschafft, noch der eventual-Erb-Huldigung halber, oder sonsten nicht das geringste verändert, sondern desfalls, besage obiger Huldigungs-Notul, alles in dem Statu gelassen worden, wie es vorhin damit gewesen; Ihnen auch, so lange nach meinem Chur- und Marggräflichen Hause iemand von dem Albertinischen Manns-Stamme am Leben ist, keine Succession und Action an Qvedlinburg zukommt, und consequenter ist dasjenige, was bißhero von Ihren Lbd. Lbd. Liebden vorgenommen worden, sehr intempestive, praepostere und mithin plane nulliter & absque omni Effectu, bloß ihrer Verwandtin, der zeitigen Aebtißin zu Willen und Favor, hingegen aber zu meiner nicht geringen Empfindung geschehen; Bevorab, da ich denselben durch Beybehaltung der Erb-verbrüderten Succession, und eventual-Erb-Huldigung dasjenige von selbsten gutwillig zugestanden und eingeräumet, worzu mich eben kein Recht obligirt und verbunden hat, wie selbige und iedermann aus obangeführten Umständen leicht begreiffen und urtheilen können, wenn man anders von der Sache recht und ohne Passion urtheilen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/586
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/586>, abgerufen am 25.11.2024.