mir dadurch die Beleihung
vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich
mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse
wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten
Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen
Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg
getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben
auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Ju[l]ii, 1688. an meine
Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist
nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte
Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die
Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen
Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht
den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten
Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein
allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner
praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft
keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern
es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten
im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu
dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute
Stifft und dessen Capitul da-
mir dadurch die Beleihung
vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich
mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse
wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten
Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen
Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg
getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben
auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Ju[l]ii, 1688. an meine
Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist
nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte
Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die
Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen
Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht
den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten
Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein
allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner
praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft
keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern
es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten
im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu
dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute
Stifft und dessen Capitul da-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0585"n="549"/>
mir dadurch die Beleihung
vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich
mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse
wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten
Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen
Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg
getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben
auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Ju<supplied>l</supplied>ii, 1688. an meine
Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist
nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte
Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die
Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen
Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht
den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten
Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein
allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner
praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft
keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern
es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten
im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu
dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute
Stifft und dessen Capitul da-
</p></div></body></text></TEI>
[549/0585]
mir dadurch die Beleihung vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Julii, 1688. an meine Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute Stifft und dessen Capitul da-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/585>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.