text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation
und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey
solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und
rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich
auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln
gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie
nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben
in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß,
welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche
gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu
leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von
eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst,
gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen
Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her
auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc.
genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen.
Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach
eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen
Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu
deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie
abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne
die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation
und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey
solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und
rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich
auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln
gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie
nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben
in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß,
welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche
gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu
leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von
eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst,
gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen
Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her
auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc.
genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen.
Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach
eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen
Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu
deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie
abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne
die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
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text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation
und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey
solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und
rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich
auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln
gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie
nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben
in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß,
welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche
gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu
leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von
eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst,
gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen
Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her
auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc.
genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen.
Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach
eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen
Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu
deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie
abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne
die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
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text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß, welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst, gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc. genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen. Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/584>, abgerufen am 25.11.2024.
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