Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

solches wird simpliciter negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli & Pacis, oder Armorum & Praesidii, in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe, nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also, daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle, sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will, leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae-

solches wird simpliciter negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli & Pacis, oder Armorum & Praesidii, in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe, nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also, daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle, sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will, leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0583" n="547"/>
solches wird simpliciter
                     negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem
                     Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner
                     Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist
                     gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem
                     Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli &amp; Pacis, oder Armorum &amp; Praesidii,
                     in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit
                     undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe,
                     nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also,
                     daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen
                     bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation
                     beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von
                     derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige
                     Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der
                     Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und
                     zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen
                     unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel
                     weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle,
                     sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings
                     dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus
                     iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will,
                     leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen
                     Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[547/0583] solches wird simpliciter negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli & Pacis, oder Armorum & Praesidii, in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe, nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also, daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle, sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will, leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/583
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/583>, abgerufen am 25.11.2024.