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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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zeitigen Aebtißin an ihrer Immedietät, so weit dieselbe, wegen des Stiffts Qvedlinburg, nach Ausweisung der Fundation- und alten Donations-Briefen der Sächsischen Käyser, darzu berechtiget ist, noch sonsten an rechtmäßig-habenden und wohlhergebrachten Stiffts-Gerechtigkeiten im allergeringsten nicht zu praejudiciren; Wenn aber dieselbe weiter greiffen, und ihre Fimbrias dahin extendiren will, wohin sichs, vermöge der Fundation, nicht gebühret; So habe ich, als Erbgehuldigter Landes-Fürst zu Qvedlinburg, und als Erb-Schutz-Herr über dieses Stifft, derselben darinn billich Einhalt zu thun, und mich bey meinen Juribus Superioritatis zu mainteniren und zu handhaben, und werde mich deswegen mit ihr in keine Processe oder weitläufftige Commissiones einlassen, desuper quam solennissime protestando. Gleich wie nun, quoad 5. Euer Käyserliche Majestät der klagenden Aebtißin den gesuchten und gebetenen Verhaltungs-Befehl, um dieser und anderer gnädigst wohlbegriffenen Ursachen willen, zu ertheilen nicht unbillich Bedencken tragen, welches mir gewiß zur dancknehmigen Erkänntniß gereichet: Also zweifele ich auch nicht, Euer Käyserliche Majestät werden, unerachtet solcher Abteylichen Zunöthigung und vergeblichen Contradiction, mir auf mein unterthänigstes Ansuchen dero Käyserliche Confirmation über den getroffenen Transact und respective Cession gnädigst gerne ertheilen; Gestalt ich denn dieselbige hiermit darum unterthänigst ersuche und bitte. An der andern abteylichen Supplic wird vornemlich die auf meinen Befehl erfolgte Possessions-Ergreiffung, so am 30. Jan. geschehen, angefochten und vorgegeben,

zeitigen Aebtißin an ihrer Immedietät, so weit dieselbe, wegen des Stiffts Qvedlinburg, nach Ausweisung der Fundation- und alten Donations-Briefen der Sächsischen Käyser, darzu berechtiget ist, noch sonsten an rechtmäßig-habenden und wohlhergebrachten Stiffts-Gerechtigkeiten im allergeringsten nicht zu praejudiciren; Wenn aber dieselbe weiter greiffen, und ihre Fimbrias dahin extendiren will, wohin sichs, vermöge der Fundation, nicht gebühret; So habe ich, als Erbgehuldigter Landes-Fürst zu Qvedlinburg, und als Erb-Schutz-Herr über dieses Stifft, derselben darinn billich Einhalt zu thun, und mich bey meinen Juribus Superioritatis zu mainteniren und zu handhaben, und werde mich deswegen mit ihr in keine Processe oder weitläufftige Commissiones einlassen, desuper quam solennissime protestando. Gleich wie nun, quoad 5. Euer Käyserliche Majestät der klagenden Aebtißin den gesuchten und gebetenen Verhaltungs-Befehl, um dieser und anderer gnädigst wohlbegriffenen Ursachen willen, zu ertheilen nicht unbillich Bedencken tragen, welches mir gewiß zur dancknehmigen Erkänntniß gereichet: Also zweifele ich auch nicht, Euer Käyserliche Majestät werden, unerachtet solcher Abteylichen Zunöthigung und vergeblichen Contradiction, mir auf mein unterthänigstes Ansuchen dero Käyserliche Confirmation über den getroffenen Transact und respective Cession gnädigst gerne ertheilen; Gestalt ich denn dieselbige hiermit darum unterthänigst ersuche und bitte. An der andern abteylichen Supplic wird vornemlich die auf meinen Befehl erfolgte Possessions-Ergreiffung, so am 30. Jan. geschehen, angefochten und vorgegeben,

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                     werde mich deswegen mit ihr in keine Processe oder weitläufftige Commissiones
                     einlassen, desuper quam solennissime protestando. Gleich wie nun, quoad 5. Euer
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                     Verhaltungs-Befehl, um dieser und anderer gnädigst wohlbegriffenen Ursachen
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[545/0581] zeitigen Aebtißin an ihrer Immedietät, so weit dieselbe, wegen des Stiffts Qvedlinburg, nach Ausweisung der Fundation- und alten Donations-Briefen der Sächsischen Käyser, darzu berechtiget ist, noch sonsten an rechtmäßig-habenden und wohlhergebrachten Stiffts-Gerechtigkeiten im allergeringsten nicht zu praejudiciren; Wenn aber dieselbe weiter greiffen, und ihre Fimbrias dahin extendiren will, wohin sichs, vermöge der Fundation, nicht gebühret; So habe ich, als Erbgehuldigter Landes-Fürst zu Qvedlinburg, und als Erb-Schutz-Herr über dieses Stifft, derselben darinn billich Einhalt zu thun, und mich bey meinen Juribus Superioritatis zu mainteniren und zu handhaben, und werde mich deswegen mit ihr in keine Processe oder weitläufftige Commissiones einlassen, desuper quam solennissime protestando. Gleich wie nun, quoad 5. Euer Käyserliche Majestät der klagenden Aebtißin den gesuchten und gebetenen Verhaltungs-Befehl, um dieser und anderer gnädigst wohlbegriffenen Ursachen willen, zu ertheilen nicht unbillich Bedencken tragen, welches mir gewiß zur dancknehmigen Erkänntniß gereichet: Also zweifele ich auch nicht, Euer Käyserliche Majestät werden, unerachtet solcher Abteylichen Zunöthigung und vergeblichen Contradiction, mir auf mein unterthänigstes Ansuchen dero Käyserliche Confirmation über den getroffenen Transact und respective Cession gnädigst gerne ertheilen; Gestalt ich denn dieselbige hiermit darum unterthänigst ersuche und bitte. An der andern abteylichen Supplic wird vornemlich die auf meinen Befehl erfolgte Possessions-Ergreiffung, so am 30. Jan. geschehen, angefochten und vorgegeben,

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/581>, abgerufen am 25.11.2024.