Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

niß, so dieser oder jener etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte: Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret werden; Wie-

niß, so dieser oder jener etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte: Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret werden; Wie-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0579" n="543"/>
niß, so dieser oder jener
                     etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung
                     der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das
                     Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und
                     Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero
                     damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate
                     mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere
                     unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch
                     einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst
                     vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das
                     zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher
                     Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von
                     einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn
                     respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht
                     gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde
                     zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an
                     die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich
                     gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm
                     unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte:
                     Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und
                     wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret
                     werden; Wie-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[543/0579] niß, so dieser oder jener etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte: Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret werden; Wie-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/579
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/579>, abgerufen am 25.11.2024.