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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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dißfalls competiren und zustehen kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum, welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren, als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer Introduction, keine separate, sondern nur eine gesammte Huldigung nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis, und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und incidenter mit berührt wird, von einem Befug-

dißfalls competiren und zustehen kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum, welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren, als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer Introduction, keine separate, sondern nur eine gesam̃te Huldigung nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis, und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und incidenter mit berührt wird, von einem Befug-

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[542/0578] dißfalls competiren und zustehen kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum, welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren, als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer Introduction, keine separate, sondern nur eine gesam̃te Huldigung nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis, und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und incidenter mit berührt wird, von einem Befug-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/578>, abgerufen am 25.11.2024.