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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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auf dem Stiffte verwetgert, sondern auch gar den Ort, worinn das Chur-Sächsische Hauptmanney-Archiv verwahret wird, zu meiner nicht geringen Empfindung versiegeln lassen, bis folgenden 9. Febr. da dieselbe sich eines bessern bedacht, und meinen allda befindlichen Befehlshabern durch ihren Stiffts-Cantzler zuentbieten lassen, daß sie willig und bereit wäre, die Siegel und Schlösser von der Stiffts-Hauptmanney-Amts-Stube wieder wegnehmen zu lassen, und das darinnen verwahrte Archiv ihnen, sonst aber niemanden, zu überliefern, wie sie denn auch zwey Tage zuvor, nemlich den 7. Februarii dem Magistrat, laut der Beylage Lit. C. schrifftlich reprochiren lassen, daß derselbe ein Schreiben an sie unter den vorigen Curialien: Zur Churfürstlichen Sächsischen Erb-Voigtey verordnete Stadt-Voigt und Assessores, eingerichtet, und ihnen solches in Originali wieder zurück geben lassen, auch anbey sie zu besserer Circumspection angewiesen, in mehrer Betracht des Königs von Polen Majestät und Liebden unter dero hohen Hand und Siegel gethane Cession, wegen der Erb-Voigtey und anderer Jurium, in dero Hände gereichet, auch ich selbsten ihr Notification davon gethan hätte, und also folglich sehr impertinent heraus kommen würde, diese unsere beyderseits Asseurance und Versicherung in Zweifel zu ziehen. Nachdem es nun hierauf den 5. Martii zur solennen Tradition und Ubergabe kommen, habe ich, auf des Königs in Polen Majestät und Liebden Ersuchen, die Vorsehung gethan, daß gemeldte Mannschafft so lang aus der Stadt commandiret worden, bis solcher Actus vollbracht, damit es nicht das Ansehen gewinne, als

auf dem Stiffte verwetgert, sondern auch gar den Ort, worinn das Chur-Sächsische Hauptmanney-Archiv verwahret wird, zu meiner nicht geringen Empfindung versiegeln lassen, bis folgenden 9. Febr. da dieselbe sich eines bessern bedacht, und meinen allda befindlichen Befehlshabern durch ihren Stiffts-Cantzler zuentbieten lassen, daß sie willig und bereit wäre, die Siegel und Schlösser von der Stiffts-Hauptmanney-Amts-Stube wieder wegnehmen zu lassen, und das darinnen verwahrte Archiv ihnen, sonst aber niemanden, zu überliefern, wie sie denn auch zwey Tage zuvor, nemlich den 7. Februarii dem Magistrat, laut der Beylage Lit. C. schrifftlich reprochiren lassen, daß derselbe ein Schreiben an sie unter den vorigen Curialien: Zur Churfürstlichen Sächsischen Erb-Voigtey verordnete Stadt-Voigt und Assessores, eingerichtet, und ihnen solches in Originali wieder zurück geben lassen, auch anbey sie zu besserer Circumspection angewiesen, in mehrer Betracht des Königs von Polen Majestät und Liebden unter dero hohen Hand und Siegel gethane Cession, wegen der Erb-Voigtey und anderer Jurium, in dero Hände gereichet, auch ich selbsten ihr Notification davon gethan hätte, und also folglich sehr impertinent heraus kommen würde, diese unsere beyderseits Asseurance und Versicherung in Zweifel zu ziehen. Nachdem es nun hierauf den 5. Martii zur solennen Tradition und Ubergabe kommen, habe ich, auf des Königs in Polen Majestät und Liebden Ersuchen, die Vorsehung gethan, daß gemeldte Mannschafft so lang aus der Stadt commandiret worden, bis solcher Actus vollbracht, damit es nicht das Ansehen gewinne, als

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[536/0572] auf dem Stiffte verwetgert, sondern auch gar den Ort, worinn das Chur-Sächsische Hauptmanney-Archiv verwahret wird, zu meiner nicht geringen Empfindung versiegeln lassen, bis folgenden 9. Febr. da dieselbe sich eines bessern bedacht, und meinen allda befindlichen Befehlshabern durch ihren Stiffts-Cantzler zuentbieten lassen, daß sie willig und bereit wäre, die Siegel und Schlösser von der Stiffts-Hauptmanney-Amts-Stube wieder wegnehmen zu lassen, und das darinnen verwahrte Archiv ihnen, sonst aber niemanden, zu überliefern, wie sie denn auch zwey Tage zuvor, nemlich den 7. Februarii dem Magistrat, laut der Beylage Lit. C. schrifftlich reprochiren lassen, daß derselbe ein Schreiben an sie unter den vorigen Curialien: Zur Churfürstlichen Sächsischen Erb-Voigtey verordnete Stadt-Voigt und Assessores, eingerichtet, und ihnen solches in Originali wieder zurück geben lassen, auch anbey sie zu besserer Circumspection angewiesen, in mehrer Betracht des Königs von Polen Majestät und Liebden unter dero hohen Hand und Siegel gethane Cession, wegen der Erb-Voigtey und anderer Jurium, in dero Hände gereichet, auch ich selbsten ihr Notification davon gethan hätte, und also folglich sehr impertinent heraus kommen würde, diese unsere beyderseits Asseurance und Versicherung in Zweifel zu ziehen. Nachdem es nun hierauf den 5. Martii zur solennen Tradition und Ubergabe kommen, habe ich, auf des Königs in Polen Majestät und Liebden Ersuchen, die Vorsehung gethan, daß gemeldte Mannschafft so lang aus der Stadt commandiret worden, bis solcher Actus vollbracht, damit es nicht das Ansehen gewinne, als

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 536. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/572>, abgerufen am 25.11.2024.