ebenfalls, wenn es
die Nothdurfft erfoderte, mit Schutz-Briefen de Anno 1368. 1390. 1396. 1401.
1407. 1420. 1457. und mit Bündnissen de Anno 1328. 1343. 1412. 1414. und 1415.
dociret werden kan. Nachdem aber Anno 1458. Churfürst Friedrichs des II. zu
Sachsen Tochter, Hedwig, zur Abtey des Closters S. Servatii gelanget, und
zwischen derselben und der Stadt allerhand Unwillen und Streitigkeit entstanden,
sind deroselben Brüder, Churfürst Ernst und Albrecht, Hertzoge zu Sachsen, Anno
1447. mit einem grossen Kriegs-Heer vor die Stadt Qvedlinburg gezogen, haben
selbige belägert und eingenommen, und nach solcher erfolgten gewaltsamen
Occupation das Stadt-Wesen in einen gantz andern Stand, als dasselbe zuvor
gewesen, gesetzt, bey welcher Gelegenheit auch der Bischoff zu Halberstadt
gezwungen worden, sich alles des, was er und seine Vorfahren, Bischöffe, an der
Voigtey, den Gerichten, und andern Obrigkeiten und Nutzen im Stiffte, den
Städten Qvedlinburg und dem Dorffe Ditfurth, und ihren Zugehörungen, gehabt und
gehalten, verzeihen und begeben müssen; dawider sich aber nachgehends der
Bischoff zu Halberstadt, als Spoliatus, in Rota Romana beklaget, und am 30.
Aprilis, Anno 1511. eine vollkommene Restitutions-Sentenz, wovon das Original in
meiner Hand ist, und dessen Copiam vidimatam ich sub Lit. B. hiebey füge,
erhalten, Krafft deren bemeldtes Spolium gäntzlich hinwieder cassiret und
aufgehoben, und der Bischoff, nebst seinem Capitul, plenarie restituiret, auch
diese Sentenz zu Qvedlinburg und Halberstadt, in Vim Executionis, Anno 1511. und
1517. öffentlich affigiret worden;
ebenfalls, wenn es
die Nothdurfft erfoderte, mit Schutz-Briefen de Anno 1368. 1390. 1396. 1401.
1407. 1420. 1457. und mit Bündnissen de Anno 1328. 1343. 1412. 1414. und 1415.
dociret werden kan. Nachdem aber Anno 1458. Churfürst Friedrichs des II. zu
Sachsen Tochter, Hedwig, zur Abtey des Closters S. Servatii gelanget, und
zwischen derselben und der Stadt allerhand Unwillen und Streitigkeit entstanden,
sind deroselben Brüder, Churfürst Ernst und Albrecht, Hertzoge zu Sachsen, Anno
1447. mit einem grossen Kriegs-Heer vor die Stadt Qvedlinburg gezogen, haben
selbige belägert und eingenommen, und nach solcher erfolgten gewaltsamen
Occupation das Stadt-Wesen in einen gantz andern Stand, als dasselbe zuvor
gewesen, gesetzt, bey welcher Gelegenheit auch der Bischoff zu Halberstadt
gezwungen worden, sich alles des, was er und seine Vorfahren, Bischöffe, an der
Voigtey, den Gerichten, und andern Obrigkeiten und Nutzen im Stiffte, den
Städten Qvedlinburg und dem Dorffe Ditfurth, und ihren Zugehörungen, gehabt und
gehalten, verzeihen und begeben müssen; dawider sich aber nachgehends der
Bischoff zu Halberstadt, als Spoliatus, in Rota Romana beklaget, und am 30.
Aprilis, Anno 1511. eine vollkommene Restitutions-Sentenz, wovon das Original in
meiner Hand ist, und dessen Copiam vidimatam ich sub Lit. B. hiebey füge,
erhalten, Krafft deren bemeldtes Spolium gäntzlich hinwieder cassiret und
aufgehoben, und der Bischoff, nebst seinem Capitul, plenarie restituiret, auch
diese Sentenz zu Qvedlinburg und Halberstadt, in Vim Executionis, Anno 1511. und
1517. öffentlich affigiret worden;
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ebenfalls, wenn es
die Nothdurfft erfoderte, mit Schutz-Briefen de Anno 1368. 1390. 1396. 1401.
1407. 1420. 1457. und mit Bündnissen de Anno 1328. 1343. 1412. 1414. und 1415.
dociret werden kan. Nachdem aber Anno 1458. Churfürst Friedrichs des II. zu
Sachsen Tochter, Hedwig, zur Abtey des Closters S. Servatii gelanget, und
zwischen derselben und der Stadt allerhand Unwillen und Streitigkeit entstanden,
sind deroselben Brüder, Churfürst Ernst und Albrecht, Hertzoge zu Sachsen, Anno
1447. mit einem grossen Kriegs-Heer vor die Stadt Qvedlinburg gezogen, haben
selbige belägert und eingenommen, und nach solcher erfolgten gewaltsamen
Occupation das Stadt-Wesen in einen gantz andern Stand, als dasselbe zuvor
gewesen, gesetzt, bey welcher Gelegenheit auch der Bischoff zu Halberstadt
gezwungen worden, sich alles des, was er und seine Vorfahren, Bischöffe, an der
Voigtey, den Gerichten, und andern Obrigkeiten und Nutzen im Stiffte, den
Städten Qvedlinburg und dem Dorffe Ditfurth, und ihren Zugehörungen, gehabt und
gehalten, verzeihen und begeben müssen; dawider sich aber nachgehends der
Bischoff zu Halberstadt, als Spoliatus, in Rota Romana beklaget, und am 30.
Aprilis, Anno 1511. eine vollkommene Restitutions-Sentenz, wovon das Original in
meiner Hand ist, und dessen Copiam vidimatam ich sub Lit. B. hiebey füge,
erhalten, Krafft deren bemeldtes Spolium gäntzlich hinwieder cassiret und
aufgehoben, und der Bischoff, nebst seinem Capitul, plenarie restituiret, auch
diese Sentenz zu Qvedlinburg und Halberstadt, in Vim Executionis, Anno 1511. und
1517. öffentlich affigiret worden;
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[532/0568]
ebenfalls, wenn es die Nothdurfft erfoderte, mit Schutz-Briefen de Anno 1368. 1390. 1396. 1401. 1407. 1420. 1457. und mit Bündnissen de Anno 1328. 1343. 1412. 1414. und 1415. dociret werden kan. Nachdem aber Anno 1458. Churfürst Friedrichs des II. zu Sachsen Tochter, Hedwig, zur Abtey des Closters S. Servatii gelanget, und zwischen derselben und der Stadt allerhand Unwillen und Streitigkeit entstanden, sind deroselben Brüder, Churfürst Ernst und Albrecht, Hertzoge zu Sachsen, Anno 1447. mit einem grossen Kriegs-Heer vor die Stadt Qvedlinburg gezogen, haben selbige belägert und eingenommen, und nach solcher erfolgten gewaltsamen Occupation das Stadt-Wesen in einen gantz andern Stand, als dasselbe zuvor gewesen, gesetzt, bey welcher Gelegenheit auch der Bischoff zu Halberstadt gezwungen worden, sich alles des, was er und seine Vorfahren, Bischöffe, an der Voigtey, den Gerichten, und andern Obrigkeiten und Nutzen im Stiffte, den Städten Qvedlinburg und dem Dorffe Ditfurth, und ihren Zugehörungen, gehabt und gehalten, verzeihen und begeben müssen; dawider sich aber nachgehends der Bischoff zu Halberstadt, als Spoliatus, in Rota Romana beklaget, und am 30. Aprilis, Anno 1511. eine vollkommene Restitutions-Sentenz, wovon das Original in meiner Hand ist, und dessen Copiam vidimatam ich sub Lit. B. hiebey füge, erhalten, Krafft deren bemeldtes Spolium gäntzlich hinwieder cassiret und aufgehoben, und der Bischoff, nebst seinem Capitul, plenarie restituiret, auch diese Sentenz zu Qvedlinburg und Halberstadt, in Vim Executionis, Anno 1511. und 1517. öffentlich affigiret worden;
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/568>, abgerufen am 25.11.2024.
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