Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche
Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von
demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338.
Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und
eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr
Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben
worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein
absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben
sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren
oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß
beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die
Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der
Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein
Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff
Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das
Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne
gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A.
Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3.
Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach
solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt
geblieben, wie
Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche
Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von
demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338.
Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und
eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr
Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben
worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein
absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben
sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren
oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß
beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die
Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der
Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein
Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff
Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das
Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne
gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A.
Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3.
Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach
solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt
geblieben, wie
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Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche
Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von
demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338.
Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und
eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr
Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben
worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein
absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben
sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren
oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß
beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die
Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der
Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein
Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff
Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das
Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne
gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A.
Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3.
Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach
solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt
geblieben, wie
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Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338. Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A. Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3. Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt geblieben, wie
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/567>, abgerufen am 25.11.2024.
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