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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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derselben Contradiction, ersessen, exerciret und hergebracht, also ist davon wohl zu distinguiren und zu separiren die Erb-Voigtey, welche das Chur-Haus Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, iedoch gantz improprie und irregulariter, seither Anno 1477. da dieselbe dem Stifft Halberstadt durch gewaltsame Kriegs-Occupation entzogen, und Qvedlinburg Jure Belli eingenommen worden, wie hernach ausführlicher gedacht werden soll, hat pflegen in Lehn zu empfahen. Wegen solcher Erb-Voigtey ist in des Stiffts Qvedlinburg obangezogener sonst übel fundirten Deduction de Anno 1696. ein Documentum sub Numero 27. befindlich, woraus klärlich zu ersehen, daß Anno 1300. die Grafen zu Regenstein solche Voigtey besessen, und das Closter S. Wiperti vor der Stadt Qvedlinburg davon eximirt haben; Was aber das Wort Voigtey eigentlich heisse und bedeute, davon sind unter den Publicisten und Rechts-Lehrern diverse Meynungen. Viele gehen dahin, daß solches keine special-Signification habe, oder etwas gewisses importire, sondern daß dasselbe, nach Gelegenheit und Gebrauch, oder Gewohnheit des Landes, der Herren, der Städte, die es brauchen, interpretiret und accommodiret werden müsse. Andere vermeynen, wenn Voigtey so viel heisse, als Districtus quidam cum Jurisdictione, so werde darunter verstanden universalis Jurisdictio civilis, Domino Loci, dem Voigtey-Herrn, competens, welches ich an seinen Ort gestellet seyn lasse, und zu mehrer Erläuterung der Sache nur dieses anietzo berühre, was Gestalt von der alten Stadt Qvedlinburg notorium, und in continenti mit klaren Documentis zu verificiren ist, daß sich dieselbe

derselben Contradiction, ersessen, exerciret und hergebracht, also ist davon wohl zu distinguiren und zu separiren die Erb-Voigtey, welche das Chur-Haus Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, iedoch gantz improprie und irregulariter, seither Anno 1477. da dieselbe dem Stifft Halberstadt durch gewaltsame Kriegs-Occupation entzogen, und Qvedlinburg Jure Belli eingenommen worden, wie hernach ausführlicher gedacht werden soll, hat pflegen in Lehn zu empfahen. Wegen solcher Erb-Voigtey ist in des Stiffts Qvedlinburg obangezogener sonst übel fundirten Deduction de Anno 1696. ein Documentum sub Numero 27. befindlich, woraus klärlich zu ersehen, daß Anno 1300. die Grafen zu Regenstein solche Voigtey besessen, und das Closter S. Wiperti vor der Stadt Qvedlinburg davon eximirt haben; Was aber das Wort Voigtey eigentlich heisse und bedeute, davon sind unter den Publicisten und Rechts-Lehrern diverse Meynungen. Viele gehen dahin, daß solches keine special-Signification habe, oder etwas gewisses importire, sondern daß dasselbe, nach Gelegenheit und Gebrauch, oder Gewohnheit des Landes, der Herren, der Städte, die es brauchen, interpretiret und accommodiret werden müsse. Andere vermeynen, wenn Voigtey so viel heisse, als Districtus quidam cum Jurisdictione, so werde darunter verstanden universalis Jurisdictio civilis, Domino Loci, dem Voigtey-Herrn, competens, welches ich an seinen Ort gestellet seyn lasse, und zu mehrer Erläuterung der Sache nur dieses anietzo berühre, was Gestalt von der alten Stadt Qvedlinburg notorium, und in continenti mit klaren Documentis zu verificiren ist, daß sich dieselbe

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                     etwas gewisses importire, sondern daß dasselbe, nach Gelegenheit und Gebrauch,
                     oder Gewohnheit des Landes, der Herren, der Städte, die es brauchen,
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[530/0566] derselben Contradiction, ersessen, exerciret und hergebracht, also ist davon wohl zu distinguiren und zu separiren die Erb-Voigtey, welche das Chur-Haus Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, iedoch gantz improprie und irregulariter, seither Anno 1477. da dieselbe dem Stifft Halberstadt durch gewaltsame Kriegs-Occupation entzogen, und Qvedlinburg Jure Belli eingenommen worden, wie hernach ausführlicher gedacht werden soll, hat pflegen in Lehn zu empfahen. Wegen solcher Erb-Voigtey ist in des Stiffts Qvedlinburg obangezogener sonst übel fundirten Deduction de Anno 1696. ein Documentum sub Numero 27. befindlich, woraus klärlich zu ersehen, daß Anno 1300. die Grafen zu Regenstein solche Voigtey besessen, und das Closter S. Wiperti vor der Stadt Qvedlinburg davon eximirt haben; Was aber das Wort Voigtey eigentlich heisse und bedeute, davon sind unter den Publicisten und Rechts-Lehrern diverse Meynungen. Viele gehen dahin, daß solches keine special-Signification habe, oder etwas gewisses importire, sondern daß dasselbe, nach Gelegenheit und Gebrauch, oder Gewohnheit des Landes, der Herren, der Städte, die es brauchen, interpretiret und accommodiret werden müsse. Andere vermeynen, wenn Voigtey so viel heisse, als Districtus quidam cum Jurisdictione, so werde darunter verstanden universalis Jurisdictio civilis, Domino Loci, dem Voigtey-Herrn, competens, welches ich an seinen Ort gestellet seyn lasse, und zu mehrer Erläuterung der Sache nur dieses anietzo berühre, was Gestalt von der alten Stadt Qvedlinburg notorium, und in continenti mit klaren Documentis zu verificiren ist, daß sich dieselbe

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/566>, abgerufen am 25.11.2024.