kannt gemacht hätte. Euer
Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die
territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre,
und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der
Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich
darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii
ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl
auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß,
wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen
gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der
Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern
auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher,
praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis,
sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach
die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in
Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio
Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona
immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun
Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt
andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht
Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure
proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen
kannt gemacht hätte. Euer
Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die
territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre,
und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der
Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich
darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii
ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl
auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß,
wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen
gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der
Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern
auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher,
praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis,
sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach
die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in
Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio
Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona
immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun
Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt
andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht
Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure
proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0565"n="529"/>
kannt gemacht hätte. Euer
Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die
territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre,
und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der
Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich
darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii
ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl
auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß,
wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen
gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der
Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern
auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher,
praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis,
sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach
die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in
Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio
Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona
immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun
Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt
andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht
Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure
proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen
</p></div></body></text></TEI>
[529/0565]
kannt gemacht hätte. Euer Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre, und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß, wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher, praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis, sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/565>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.