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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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P. P.

EUrer Käyserlichen Majestät gnädigstes Schreiben, de dato Wien, den 25. Augusti Anni praeteriti, ist mir im Monat Augusto darauf gebührend überreichet worden, woraus ich mit mehrerm ersehen, was bey Ihrer Käyserlichen Majestät von der Aebtißin zu Qvedlinburg und der Hertzogen Albrechts, Wilhelm Ernstens und Johann Georgens zu Sachsen Lbd. Lbd. Liebden, wegen des zwischen des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen Liebden, und mir, der Erb-Voigtey Qvedlinburg halben, erfolgten Kauff-Contracts, und einiger angegebenen Gewaltthaten, welche darauf von mir vorgenommen seyn sollen, klagend angebracht, und zu verfügen gebeten. Gleichwie nun Eure Käyserliche Majestät alsobald billich die allergerechteste Vermuthung von mir geschöpffet, indem dieselbe gnädigst darinn declarirt haben, wie Ihre Käyserliche Majestät der gäntzlichen Zuversicht wären, es werde sich alles geklagter Massen nicht finden, und dahero obiges alles mit dem freund-oheim- und gnädiglichen Ermahnen an mich eingeschlossen, daß Euer Käyserl. Majestät ich die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen berichten, und nichts fürnehmen wolle, was deroselben und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zu Praejudiz gereichen könte; Also bedancke ich mich dafür unterthänigst, und berichte darauf, iedoch keines Weges, mit klagender Aebtißin, oder der mitklagenden Hertzogen zu Sachsen Lbd. Lbd. Lbd. Liebden mich in einen rechtlichen Process dißfalls allhier einzulassen, sondern bloß Eurer Käyserlichen Majestät zu schuldigem Respect, daß sichs mit dieser

P. P.

EUrer Käyserlichen Majestät gnädigstes Schreiben, de dato Wien, den 25. Augusti Anni praeteriti, ist mir im Monat Augusto darauf gebührend überreichet worden, woraus ich mit mehrerm ersehen, was bey Ihrer Käyserlichen Majestät von der Aebtißin zu Qvedlinburg und der Hertzogen Albrechts, Wilhelm Ernstens und Johann Georgens zu Sachsen Lbd. Lbd. Liebden, wegen des zwischen des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen Liebden, und mir, der Erb-Voigtey Qvedlinburg halben, erfolgten Kauff-Contracts, und einiger angegebenen Gewaltthaten, welche darauf von mir vorgenommen seyn sollen, klagend angebracht, und zu verfügen gebeten. Gleichwie nun Eure Käyserliche Majestät alsobald billich die allergerechteste Vermuthung von mir geschöpffet, indem dieselbe gnädigst darinn declarirt haben, wie Ihre Käyserliche Majestät der gäntzlichen Zuversicht wären, es werde sich alles geklagter Massen nicht finden, und dahero obiges alles mit dem freund-oheim- und gnädiglichen Ermahnen an mich eingeschlossen, daß Euer Käyserl. Majestät ich die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen berichten, und nichts fürnehmen wolle, was deroselben und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zu Praejudiz gereichen könte; Also bedancke ich mich dafür unterthänigst, und berichte darauf, iedoch keines Weges, mit klagender Aebtißin, oder der mitklagenden Hertzogen zu Sachsen Lbd. Lbd. Lbd. Liebden mich in einen rechtlichen Process dißfalls allhier einzulassen, sondern bloß Eurer Käyserlichen Majestät zu schuldigem Respect, daß sichs mit dieser

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                     woraus ich mit mehrerm ersehen, was bey Ihrer Käyserlichen Majestät von der
                     Aebtißin zu Qvedlinburg und der Hertzogen Albrechts, Wilhelm Ernstens und Johann
                     Georgens zu Sachsen Lbd. Lbd. Liebden, wegen des zwischen des ietzigen Königs in
                     Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen Liebden, und mir, der Erb-Voigtey
                     Qvedlinburg halben, erfolgten Kauff-Contracts, und einiger angegebenen
                     Gewaltthaten, welche darauf von mir vorgenommen seyn sollen, klagend angebracht,
                     und zu verfügen gebeten. Gleichwie nun Eure Käyserliche Majestät alsobald
                     billich die allergerechteste Vermuthung von mir geschöpffet, indem dieselbe
                     gnädigst darinn declarirt haben, wie Ihre Käyserliche Majestät der gäntzlichen
                     Zuversicht wären, es werde sich alles geklagter Massen nicht finden, und dahero
                     obiges alles mit dem freund-oheim- und gnädiglichen Ermahnen an mich
                     eingeschlossen, daß Euer Käyserl. Majestät ich die wahre Bewandtniß und
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                     und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zu Praejudiz gereichen könte; Also
                     bedancke ich mich dafür unterthänigst, und berichte darauf, iedoch keines Weges,
                     mit klagender Aebtißin, oder der mitklagenden Hertzogen zu Sachsen Lbd. Lbd.
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[527/0563] P. P. EUrer Käyserlichen Majestät gnädigstes Schreiben, de dato Wien, den 25. Augusti Anni praeteriti, ist mir im Monat Augusto darauf gebührend überreichet worden, woraus ich mit mehrerm ersehen, was bey Ihrer Käyserlichen Majestät von der Aebtißin zu Qvedlinburg und der Hertzogen Albrechts, Wilhelm Ernstens und Johann Georgens zu Sachsen Lbd. Lbd. Liebden, wegen des zwischen des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen Liebden, und mir, der Erb-Voigtey Qvedlinburg halben, erfolgten Kauff-Contracts, und einiger angegebenen Gewaltthaten, welche darauf von mir vorgenommen seyn sollen, klagend angebracht, und zu verfügen gebeten. Gleichwie nun Eure Käyserliche Majestät alsobald billich die allergerechteste Vermuthung von mir geschöpffet, indem dieselbe gnädigst darinn declarirt haben, wie Ihre Käyserliche Majestät der gäntzlichen Zuversicht wären, es werde sich alles geklagter Massen nicht finden, und dahero obiges alles mit dem freund-oheim- und gnädiglichen Ermahnen an mich eingeschlossen, daß Euer Käyserl. Majestät ich die wahre Bewandtniß und Beschaffenheit der Sachen berichten, und nichts fürnehmen wolle, was deroselben und des Reichs Juribus, oder einem Dritten zu Praejudiz gereichen könte; Also bedancke ich mich dafür unterthänigst, und berichte darauf, iedoch keines Weges, mit klagender Aebtißin, oder der mitklagenden Hertzogen zu Sachsen Lbd. Lbd. Lbd. Liebden mich in einen rechtlichen Process dißfalls allhier einzulassen, sondern bloß Eurer Käyserlichen Majestät zu schuldigem Respect, daß sichs mit dieser

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/563>, abgerufen am 22.07.2024.