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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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EUrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit allhiesiger Gesandtschafft ist zwar auf special-Befehl, allschon unterm 28. Novembr. 8. Decembr. vorigen Jahres, wegen der in dero Churfürstenthum und andern Pfältzischen Landen, circa Ecclesiastica vorgegangenen grossen Neuerung, einige Vorstellung geschehen. Nachdeme aber darauf unterm (26.) 16. jüngsthin, wider Verhoffen, eine Antwort erfolget, welche also beschaffen, daß selbige ein weiters Vernehmen mit Eurer Churfürstlichen Durchläucht. erfodert, zumahln darinnen enthalten, daß, wegen des gemeinen Gebrauchs aller Kirchen, Frey-Höfe und Glocken, Administration der Evangelischen Kirchen-Gefälle, und Feyerung des neuen Calenders, nichts verordnet worden, dessen Euer Churfürstliche Durchläuchtigkeit nicht, vermöge Religions- und Westphälischen Friedens, von Landes-Fürstl. hoher Macht und Superiorität wegen, unwidersprechlich bestens berechtigt; Welches hingegen der Evangelischen Religion zugethane Stände des Reichs keines Weges agnosciren können; Sondern vielmehr der nothwendigen Anständigkeit zu seyn erachtet, Eurer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit mittelst einer eigenen Abschickung von Corporis Evangelici wegen, dessen aufrichtige und zu Erhaltung des Wohlstandes in dem heiligen Römischen Reich eintzig und allein abzielende Gedancken über den Religions-Punct gebührend vorzustellen, und um gewierige Remedur des vorgegangenen inständig anzusuchen. Wenn denn zu gleicher Zeit Ihro Königliche Majestät in Schweden dem Evangelischen Corpori

P. P.

EUrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit allhiesiger Gesandtschafft ist zwar auf special-Befehl, allschon unterm 28. Novembr. 8. Decembr. vorigen Jahres, wegen der in dero Churfürstenthum und andern Pfältzischen Landen, circa Ecclesiastica vorgegangenen grossen Neuerung, einige Vorstellung geschehen. Nachdeme aber darauf unterm (26.) 16. jüngsthin, wider Verhoffen, eine Antwort erfolget, welche also beschaffen, daß selbige ein weiters Vernehmen mit Eurer Churfürstlichen Durchläucht. erfodert, zumahln darinnen enthalten, daß, wegen des gemeinen Gebrauchs aller Kirchen, Frey-Höfe und Glocken, Administration der Evangelischen Kirchen-Gefälle, und Feyerung des neuen Calenders, nichts verordnet worden, dessen Euer Churfürstliche Durchläuchtigkeit nicht, vermöge Religions- und Westphälischen Friedens, von Landes-Fürstl. hoher Macht und Superiorität wegen, unwidersprechlich bestens berechtigt; Welches hingegen der Evangelischen Religion zugethane Stände des Reichs keines Weges agnosciren können; Sondern vielmehr der nothwendigen Anständigkeit zu seyn erachtet, Eurer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit mittelst einer eigenen Abschickung von Corporis Evangelici wegen, dessen aufrichtige und zu Erhaltung des Wohlstandes in dem heiligen Römischen Reich eintzig und allein abzielende Gedancken über den Religions-Punct gebührend vorzustellen, und um gewierige Remedur des vorgegangenen inständig anzusuchen. Wenn denn zu gleicher Zeit Ihro Königliche Majestät in Schweden dem Evangelischen Corpori

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[522/0558] P. P. EUrer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit allhiesiger Gesandtschafft ist zwar auf special-Befehl, allschon unterm 28. Novembr. 8. Decembr. vorigen Jahres, wegen der in dero Churfürstenthum und andern Pfältzischen Landen, circa Ecclesiastica vorgegangenen grossen Neuerung, einige Vorstellung geschehen. Nachdeme aber darauf unterm (26.) 16. jüngsthin, wider Verhoffen, eine Antwort erfolget, welche also beschaffen, daß selbige ein weiters Vernehmen mit Eurer Churfürstlichen Durchläucht. erfodert, zumahln darinnen enthalten, daß, wegen des gemeinen Gebrauchs aller Kirchen, Frey-Höfe und Glocken, Administration der Evangelischen Kirchen-Gefälle, und Feyerung des neuen Calenders, nichts verordnet worden, dessen Euer Churfürstliche Durchläuchtigkeit nicht, vermöge Religions- und Westphälischen Friedens, von Landes-Fürstl. hoher Macht und Superiorität wegen, unwidersprechlich bestens berechtigt; Welches hingegen der Evangelischen Religion zugethane Stände des Reichs keines Weges agnosciren können; Sondern vielmehr der nothwendigen Anständigkeit zu seyn erachtet, Eurer Churfürstlichen Durchläuchtigkeit mittelst einer eigenen Abschickung von Corporis Evangelici wegen, dessen aufrichtige und zu Erhaltung des Wohlstandes in dem heiligen Römischen Reich eintzig und allein abzielende Gedancken über den Religions-Punct gebührend vorzustellen, und um gewierige Remedur des vorgegangenen inständig anzusuchen. Wenn denn zu gleicher Zeit Ihro Königliche Majestät in Schweden dem Evangelischen Corpori

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/558>, abgerufen am 22.11.2024.