Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch, wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens, allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden; Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen, alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der

lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch, wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens, allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden; Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen, alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0546" n="510"/>
lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn
                     aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so
                     grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen
                     Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten
                     Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher
                     Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und
                     vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden
                     Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch,
                     wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens,
                     allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht
                     ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß
                     oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden;
                     Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich
                     anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero
                     Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem
                     Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen,
                     alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und
                     iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens
                     halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte
                     Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt
                     gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[510/0546] lunge, und um dessen Assistence so flehentlich Ansuchung zu thun. Wenn aber sothaner der Supplicanten angeführte Gravamina gnungsam anzeigen, wie so grosse und nie zu justificirende Turbationen und Attentaten beydes in denen Städten, unter welchen vor andern das gute Hildesheim bekanntlich die meisten Eingriffe in allen ihren Juribus und Freyheiten, zu deren augenscheinlicher Enervirung und Ruin, eine Weile her gelitten, und auf denen Dörffern verübt und vorgenommen worden; Und denn uns, nicht alleine Krafft führenden Cräyß-Directorial-Amts, sondern uns dem Könige von Schweden insonderheit auch, wegen obhabender Garantie des so theuer erworbenen Teutschen Friedens, allerdings obliegen muß, die uns in dergleichen Fällen zustehende Sorgfalt nicht ausser Acht zu lassen, und keines Weges zugeben, noch aufkommen zu lassen, daß oberwehnte Fundamental-Gesetze solcher Gestalt übern Hauffen geworffen werden; Als haben wir uns gemüßiget befunden, Eure Liebden hiemit dahin freundlich anzumahnen, dieselbe nicht nur alleine für sich, sondern auch bey dero Dom-Capitul solche Veranstaltung machen wollen, daß denen von ermeldtem Käyserlichen Cammer-Gericht abgelassenen Mandatis ein volles Genügen geschehen, alle solche Verwaltungen und Thätlichkeiten gäntzlich eingestellet, alles und iedes hinwiederum in einen solchen Stand, in welchem es, des Religions-Wesens halber, in Anno 1624. gewesen, aufrichtig gesetzet, und mehrerwehnte Evangelische Land-Stände und Unterthanen dabey hinführo geruhig und unperturbirt gelassen werden mögen, zumahlen widrigen Falls, und wenn man der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/546
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/546>, abgerufen am 24.08.2024.